Ständerat will Lücke in Jugendstrafrecht schliessen
Erreicht ein unter Jugendstrafrecht Verurteilter das 22. Altersjahr, kommt er frei. Der Ständerat will hier eine Hürde einbauen – zum Schutz Dritter.
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Erreicht ein unter Jugendstrafrecht Verurteilter das 22. Altersjahr, kommt er frei. Der Ständerat will hier eine Hürde einbauen – zum Schutz Dritter.
Weiterer Rückgang bei platzierten Jugendlichen; Status quo beim Erwachsenenvollzug
Am 2. September 2015 waren schweizweit 433 Minderjährige nach einer Straftat ausserhalb ihrer Familien platziert. Damit hat sich der Bestand der Fremdplatzierungen seit 2010 halbiert. Am gleichen Tag waren 6884 erwachsene Personen in den Justizvollzugsanstalten inhaftiert. Die Belegungsrate betrug im Ostschweizer Strafvollzugskonkordat 85, in jenem der Nordwest- und Innerschweiz 88 Prozent. Im Lateinischen Konkordat sind die Gefängnisse mit 108 Prozent überbelegt. Dies geht aus der Stichtagserhebung des Bundesamts für Statistik (BFS) hervor.
Praxishandbuch für die interdisziplinäre Zusammenarbeit: Psychologie–Medizin–Recht–Sozialarbeit
Forensische Psychologie sowie Forensische Psychiatrie im Kindes- und Jugendalter stellen Spezialgebiete dar und bedingen zumeist die Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen aus dem psychosozialen, medizinischen und juristischen Umfeld. Damit die forensische Tätigkeit entsprechend wissenschaftlichen Standards geleistet werden kann, ist ein regelmässiger Wissensaustausch der einzelnen Fachdisziplinen notwendig und dazu möchte dieses Buch einen Beitrag leisten.Dieses Buch soll sämtliche im forensischen psychologischen und psychiatrischen Kontext mit Kindern und Jugendlichen arbeitende Fachleute ansprechen und so einen praktischen Leitfaden für Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten, Juristen, Sozialarbeiter und Pädagogen darstellen.
Festschrift für Dieter Rössner
Über allem: Menschlichkeit. Der Titel der Festschrift für Dieter Rössner, der am 25. August 2015 seinen 70. Geburtstag feiert, betont die Haltung, mit der der Kriminologe und Strafrechtler Dieter Rössner seine wissenschaftliche und berufliche Tätigkeit geprägt hat. Der Jubilar hat zahlreiche Publikationen zu Kriminologie, Sanktionen und Kriminalpolitik vorgelegt, was von Freunden und Weggefährten mit grundlegenden und aktuellen Beiträgen zu Kriminologie, Jugendstrafrecht und Sanktionen gewürdigt wird. Seine intensive Befassung mit der opferbezogenen Strafrechtspflege spiegelt sich in den Beiträgen zu Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung. Dies gilt auch im Hinblick auf aktuelle Themen wie Piraten, Jungenbeschneidung und Cyberkriminalität oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Verfahrensabsprachen.
Schwerpunkt: Jugendhilfe an den Schnittstellen zur Justiz
Das Buch bietet einen umfassenden Einblick in verschiedenste Themengebiete des Jugendstrafvollzugs. Über die Statuspassagen vor, während und nach der Haft sowie die diese Passagen verbindenden Übergänge werden erziehungswissenschaftliche, sozialpädagogische, kriminologische sowie juristische Diskurse aus der Sicht von Wissenschaft und Praxis dargestellt.
Von der Kolonialzeit bis zum 21. Jahrhundert
Kinder sind anders (Maria Montessori). Dieser Erkenntnis sucht die Gesellschaft seit Generationen gerade bei der Ahndung von Straftaten Jugendlicher mehr oder weniger erfolgreich gerecht zu werden. Die Arbeit befasst sich erstmals umfassend mit den jugendstrafrechtlichen Kodifizierungen und Programmen, die sich in den vergangenen 400 Jahren in den Vereinigten Staaten im Spannungsfeld zwischen den Besonderheiten der Lebensphase Jugend und dem Umgang mit jugendlichen Straftätern herausgebildet haben. Systematisch zeichnet sie dabei die Entwicklungsphasen von der Aburteilung jugendlicher Täter nach dem Erwachsenenstrafrecht über die Einführung eines Jugendvollzugs und eigener Jugendgerichte bis zu den durch die massiven Verschärfungen der Behandlung junger Straftäter in den 1990er Jahren entstandenen Mischformen aus Jugendrecht und Erwachsenenstrafrecht nach.
Die Kriterien, der bei Verfahrenseinstellungen im Jugendstrafrecht zu treffenden Prognoseentscheidungen, liegen mangels konkreter gesetzlicher Ausgestaltung im Beurteilungsspielraum des verantwortlichen Staatsanwalts oder Jugendrichters. Die vorliegende Arbeit untersucht, wie die Praxis diesen Beurteilungsspielraum ausfüllt und ob dies den Anforderungen an den im Jugendstrafrecht geltenden Individualisierungsgrundsatz und dem Schutz der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren gerecht wird. Anschliessend wird aufgezeigt, inwieweit die Methode der idealtypisch-vergleichenden Einzelfallanalyse (MIVEA) eine tragfähige und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Grundlage für das Finden der im Einzelfall geeigneten Massnahme sein kann.
Rund 900 Delegierte aus über 80 Ländern nahmen während fünf Tagen am Weltkongress zum Jugendstrafrecht in Genf teil. Es handelte sich um das erste internationale Treffen dieser Art. Fachleute, Vertreterinnen und Vertreter von Zivilgesellschaft (NGO), Staaten und internationalen Organisationen suchten gemeinsam nach angemesseneren Lösungen für Kinder und Jugendliche, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, aber auch für Kinder, die als Opfer oder Zeugen mit der Justiz zu tun haben. Der Kongress hat eine Schlusserklärung verabschiedet.
Anstatt bestraft, würden junge Delinquenten verhätschelt und in Sondersettings für ihre üblen Taten gar noch belohnt. Praktiker widersprechen. Dennoch fordern Kritiker des Jugendstrafrechts mehr Härte und weniger Luxus. Gestritten wird polemisch und ideologisch. «Club» will die Fakten klären.
Wie sollen Eltern reagieren, wenn der Sohnemann sich wegen einer Straftat vor Gericht verantworten muss?
Ich habe Mist gebaut!» Ein solches Eingeständnis ihres Kindes hören Eltern nicht gern, vor allem dann nicht, wenn dieser Mist sogar die Polizei auf den Plan gerufen hat. Dabei müssten Eltern eigentlich froh sein, wenn ihr Sprössling von sich aus über das Vorgefallene spricht. Grenzerfahrungen gehören zur normalen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, auch wenn sie damit manchmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten.
Eine Einführung für die Soziale Arbeit
Das Lehrbuch soll klar, verständlich und kontextbezogen in den juristischen Umgang mit Jugendkriminalität einführen. Die Arbeit mit straffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden ist fester Bestandteil in der alltäglichen Praxis sozialer Arbeit - von der Tätigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst bis hin zu Spezialdiensten, wie Jugendgerichtshilfe und den Sozialen Diensten in der Justiz.
Theorie, Empirie und Praxis der Zürcher Jugendstrafrechtspflege
Das Phänomen der wiederholt straffälligen Jugendlichen steht im Zentrum dieser Arbeit. Mittels Daten aus retrospektiven Erhebungen werden Zürcher Intensivtäter und andere straffällige Jugendliche (Mehrfach- und Bagatelltäter) hinsichtlich Legalbiografie, Soziodemografie sowie staatliche Interventionen verglichen.
Der Auftrag der ermächtigten Personen, eine Mediation im Jugendstrafrecht durchzuführen, wurde durch die vom Grossen Rat am 15. November 2013 angenommene Änderung des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EGJStPO) präzisiert.
Im Kanton Aargau bereitet nicht nur der junge Mörder T. den Behörden Kopfschmerzen. Es gibt einen zweiten Täter, dessen Fall ähnlich gelagert ist.
Jugend und Justiz
Die Jugendanwälte seien zu lasch, zu therapiegläubig: Der kürzlich emeritierte Strafrechtsprofessor Martin Killias kritisiert Missstände und regt fünf Verbesserungen an.
Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht werden in der Forschung vergleichsweise stiefmütterlich behandelt: Entsprechende Publikationen bilden die Ausnahme, und auch einschlägige Urteile finden nur selten Eingang in wissenschaftliche Zeitschriften. Selbst der Gesetzgeber betrachtet das Jugendstrafgesetz (JStG) und die Jugendstrafprozessordnung (JStPO) offenbar als blosse «Anhängsel» von Strafgesetzbuch (StGB) bzw. Strafprozessordnung (StPO).
Strafbehörde soll Schulleitungen über gravierende Fälle informieren
Die Jugendstrafbehörden im Kanton Bern müssen bei gravierenden Delikten von Lernenden prüfen, ob sie die Schulleitungen informieren. Die Staatsanwaltschaft hat eine entsprechende Weisung erarbeitet, die am 1. Februar 2013 in Kraft tritt. Ein Merkblatt der Erziehungsdirektion regelt den Umgang mit diesen Daten in den Schulen.