Koordination von Krankentaggeldleistungen
Koordinations- und Überentschädigungsfragen beim Zusammenfallen von Leistungen der freiwilligen Krankentaggeldversicherung mit Erwerbsausfallentschädigungen des Sozialversicherungsrechts
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Koordinations- und Überentschädigungsfragen beim Zusammenfallen von Leistungen der freiwilligen Krankentaggeldversicherung mit Erwerbsausfallentschädigungen des Sozialversicherungsrechts
Dieses Buch bietet eine gesamthafte Darstellung der Taggeldversicherung nach KVG und VVG. Neben Abschluss, Inhalt und Beendigung des Vertrages werden insbesondere die Bezüge zum Arbeitsrecht und die Koordination mit anderen (Sozial-)Versicherungen eingehend behandelt. Eine Übersicht der kantonalen Rechtswege bringt unmittelbaren Mehrwert für die Praxis.
Die Koordination zwischen den Taggeldversicherungen und den Regelungen für Invalidität der ersten (IV) und der zweiten Säule (BVG) funktioniert gut. Dies stellt der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung eines Postulats aus dem Parlament fest, den er an seiner Sitzung vom 28. Juni 2017 verabschiedet hat.
«Ich habe zwei 50-Prozent-Stellen. Der eine Arbeitgeber hat mir kürzlich gekündigt. Habe ich Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung?»
Bundesgericht, Urteil 4A_286/2016 vom 29. 8. 2016
Ein Garagist mit eigener Einzelunternehmung meldete seiner Taggeldversicherung, er sei wegen Kräfteverlust und Schwächeanfällen vollständig arbeitsunfähig. Er verlangte deshalb die Auszahlung der versicherten Taggelder.
Bundesgericht, Urteil 8C_765/2015 vom 4. März 2016
Ein Staplerfahrer war oft krank und wurde schliesslich entlassen. Bei der Arbeitslosenkasse gab er an, er sei 50 Prozent arbeitsfähig und suche eine Halbzeitstelle. Daraufhin erhielt er monatlich 2700 Franken von der Arbeitslosenkasse. Ein Jahr später forderte sie 4765 Franken zurück.
Bundesgericht, Urteil 4A_521/2015 vom 7. Januar 2016
Der Geschäftsführer einer GmbH litt an einem degenerativen Schulterleiden und konnte nicht mehr alle Arbeiten ausführen. Die Krankentaggeldversicherung wollte trotzdem nicht zahlen. Begründung: Der Mann hätte einen Ersatz einstellen müssen – das verlange die Schadenminderungspflicht.
Selbständige sind gegen Krankheit und Unfall nur schlecht abgesichert. Die Rente ist bei langfristigem Ausfall miserabel und wird viel zu spät ausgezahlt, wenn überhaupt.
«Ich hatte einen Unfall und bin seither arbeitsunfähig. Auf der Lohnabrechnung ist das Taggeld erst ab dem dritten Tag nach dem Unfall aufgeführt. Mein Arbeitgeber sagt, für die ersten beiden Absenztage habe ich keinen Lohn zugut. Ist das korrekt?»
Ein Innenarchitekt war nach einem Autounfall wegen eines Schleudertraumas zu 100 Prozent krankgeschrieben. Er bezog Taggelder der Versicherung, arbeitete aber trotzdem teilweise in seinem Geschäft und war sogar auf Baustellen anzutreffen. Deshalb muss er nun der Versicherung 35 000 Franken zurückzahlen. Sein Argument, er habe seinen Betrieb «am Leben erhalten» müssen, zählte vor Bundesgericht nicht.Mehr noch: Weil ihm die Versicherung mit Detektiven auf die Schliche kam, muss er der Versicherung auch noch Observationskosten in der Höhe von 10 000 Franken ersetzen.BGer-Urteil 4A_382/2014 vom 3.3.2015
Absenzen bei der Arbeit aus psychischen Gründen werden häufiger. Oft kommt prompt das Arztzeugnis. Zu schnell, ertönt nun die Kritik.
Verunfallte Arbeitslose verursachen höhere Kosten (Taggelder, Renten und Heilkosten) als Arbeitende, die einen Unfall erleiden. Die Suva und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO verfolgten mit dem Pilotprojekt UVAL (Unfallversicherung für Arbeitslose) das Ziel, Arbeitslose schneller wieder fit für den Arbeitsmarkt zu machen. Die Initianten ziehen eine positive Gesamtbilanz und verfolgen verschiedene im Pilotprojekt getestete Massnahmen weiter.Zum Thema: Verunfallte Arbeitslose sollen besser betreut werden (NZZ)
* Unfallversicherung: Neue Rechtsprechung zum Taggeldanspruch * Berufliche Vorsorge: Keine zwangsweise vorzeitige Pensionierung mehr * Darf auf eine Urteilsbegründung verzichtet werden? * Invalidität, die in den Jahren 2005 und 2006 eingetreten ist: Neue Auslegung der BVG-Übergangsbestimmungen * Bemessung des Intensivpflegezuschlags * Änderungen im Hilfsmittelbereich * Die Neuregelung der Pflegefinanzierung tritt erst am 1. Januar 2011 in Kraft