Anspruch auf IV-Kinderrente für Flüchtlinge: Wohnsitz und Nationalität der Kinder nicht massgebend
BGer-Urteil 9C_460/2018 vom 21. Januar 2020
Anerkannte Flüchtlinge, die eine IV-Rente beziehen, haben grundsätzlich auch Anspruch auf Zusatzbeiträge für Kinder (Kinderrenten), die nicht in der Schweiz leben. Die Genfer Flüchtlingskonvention räumt Flüchtlingen diesbezüglich die gleichen Rechte ein wie Schweizer Bürgern. Eine anderslautende landesrechtliche Regelung kommt nicht zur Anwendung, da keine Hinweise bestehen, dass der Gesetzgeber damit bewusst von der Flüchtlingskonvention hätte abweichen wollen.