Abzug von Gesundheitskosten vom Arbeitsentgelt in der Haft
BGer-Urteil vom 2. August 2022 (6B_820/2021)
Die Strafvollzugsbehörden des Kantons Waadt durften ungedeckte Gesundheitskosten eines Inhaftierten von dessen Arbeitsentgelt abziehen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Zulässig war auch die Verrechnung der Kosten für den Transport seiner persönlichen Effekten in eine andere Haftanstalt.