Fachinformationen Medienschau

Für Sie gesammelt und aufbereitet

Auf dieser Seite finden Sie Medienberichte und Informationen, die wir aus sozialarbeiterischer oder sozialpolitischer Sicht interessant finden und für Sie ausgewählt haben.

Nachrichten mit Schlagwort: Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

281 Beiträge gefunden


Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit Obligationenrecht (ZGB/OR)

Textausgabe mit Anhängen, Querverweisen, Sachregister und Anmerkungen

Die seit Jahrzehnten bewährte, unentbehrliche Textausgabe liegt Ende August 2016 in der 51. Auflage vor. Auch die neueste Auflage besteht je aus einem separaten Teilband zum ZGB und zum OR sowie aus einem Gesamtband, der ZGB und OR vereint.Auch für diese Neuauflage wurde die Textausgabe mit aller Umsicht nachgeführt, um den vielfältigen Neuerungen Rechnung zu tragen (z.B. Widerrufsrecht, Konsumkredit, Revisionsaufsicht und Umsetzung der Empfehlungen der Groupe d’action financière in ZGB, OR, KAG und BEG). Zudem enthält sie schon jetzt die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalt (i.K. 1. Januar 2017) und jene zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung.

Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz

Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist seit bald vier Jahren in Kraft. In dieser Anfangsphase stand weniger das materielle Recht als die professionalisierte Behördenorganisation in der Kritik.Die in einer Anfangsphase normale Rechtsunsicherheit weicht dank einer reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Grundsatzcharakter und zahlreicher Publikationen zu Einzelfragen einer zunehmend einheitlichen Rechtsauffassung in bisher ungeklärten Fragen.Die zweite erweiterte und überarbeitete Auflage berücksichtigt die neuere Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Der Kindesschutz wurde stark ausgebaut, und enthält die in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Änderungen im Familienrecht und die noch laufenden Revisionsprojekte und deren Auswirkungen auf die Tätigkeit der Kindesschutzorgane.

Erwachsenenschutz

Das Erwachsenenschutzrecht umfassend erklärt – mit Praxisbeispielen

Anfang 2013 hat das fortschrittliche Erwachsenenschutzgesetz das alte Vormundschaftsrecht abgelöst. An die Stelle eines starren Massnahmenkatalogs sind unterschiedliche Beistandschaften getreten, die ganz auf die Bedürfnisse der schutzbedürftigen Menschen zugeschnitten werden können. Was dies konkret in der Praxis bedeutet, zeigt dieser für Laien geschriebene Beobachter-Ratgeber zum neuen Gesetz. Die neuen Regelungen zum Erwachsenenschutz können uns alle als Angehörige oder durch einen eigenen Schicksalsschlag von heute auf morgen betreffen. Im Zentrum des Erwachsenenschutzgesetzes steht das Selbstbestimmungsrecht. Mit dem neuen Vorsorgeauftrag kann heute jede handlungsfähige Person selber bestimmen, wer im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit ihr Rechtsvertreter werden soll. Auch die Patientenverfügung wurde neu geregelt. 

BJ

Einheitliche Auskunftspflicht für die KESB

Der Bundesrat befürwortet eine einheitliche Praxis bei der Auskunftspflicht über Schutzmassnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Er hat am Freitag die Stellungnahme zu einer entsprechenden parlamentarischen Initiative verabschiedet. Mit der vorgeschlagenen Lösung werden sowohl die Interessen der betroffenen Personen als auch der potenziellen Vertragspartner gewahrt.Zum Thema: Bundesrat befürwortet einheitliche Praxis (NZZ)

ARTISET

Fachzeitschrift Juni 2016: Zwangsmassnahmen

In der Juniausgabe befasst sich die Fachzeitschrift mit dem heiklen Thema «freiheitseinschränkende Massnahmen in Institutionen»: Was ist erlaubt? Was macht Sinn? Wie sind Massnahmen rechtlich geregelt? Und: Was sucht die Antifolterkommission in Institutionen?

Kanton Basel-Land

Inspektionsbericht KESB

Inspektionsbericht stellt KESB grösstenteils ein gutes Zeugnis aus

Die Sicherheitsdirektion als administrative Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat im vergangenen Jahr die sechs KESB im Kanton Basel-Landschaft inspiziert. Die Überprüfung umfasste unter anderem die interne Organisation und Abläufe, die fachkompetente Besetzung der Gremien und die Aktenführung. Zu einer Einzelfall-Überprüfung ist allein das Kantonsgericht befugt. Der nun vorliegende Inspektionsbericht stellt der neuen Behörde mit einer Ausnahme mehrheitlich ein gutes Zeugnis aus. 

ARTISET

Rückblick auf die Sondersession des Nationalrates vom April 2016

Zusammenfassung relevanter Entscheidungen im Parlament

Meldepflicht bei KindergefährdungAm 26. April ist der Nationalrat auf die Absicht des Bundesrates nicht eingetreten, eine Meldungspflicht für Fachpersonen einzuführen, wenn diese den Verdacht haben, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist (parlamentarische Geschäftsnummer: 15.033). Am 9. März 2014 hatte CURAVIVA Schweiz dieses Gesetzesvorhaben trotz Vorbehalte im Zusammenhang mit deren Praktikabilität grundsätzlich begrüsst.

Selbstbestimmung im Erwachsenenschutzrecht

Wie wird die Selbstbestimmung im Abklärungsprozess der behördlich angeordneten Massnahmen gewahrt und umgesetzt?

Die höhere Gewichtung der Selbstbestimmung war eines der Reformziele des neuen Erwachsenenschutzrechts. So können die behördlich angeordneten Massnahmen nun einzelfallgerecht und massgeschneidert angepasst werden und entsprechen damit dem Schutzbedarf und der Sicherstellung des Wohles der betroffenen Person. Durch die Massschneiderung soll das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person weniger stark beschnitten werden und grundsätzlich nur in Bereichen, in welchen eine Unterstützung nötig ist. Trotzdem bedeutet jede Errichtung einer Massnahme einen Eingriff in die selbstbestimmte Lebensführung einer Person. Dadurch wird aufgezeigt, dass die Selbstbestimmung und die behördlich angeordneten Massnahmen nicht vollständig zu vereinbaren sind und infolge dessen ein Spannungsfeld entsteht. Diese Inkompatibilität wird im Berufskodex der Sozialen Arbeit festgehalten.

ZKE RMA 1/2016 Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz

Die einzige schweizerische Fachzeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz dient einer interdisziplinär abgestützten Rechtspraxis des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Sie richtet sich an interessierte Berufsgruppen in Verwaltung, Justiz und privaten Organisationen, die mit sozialjuristischen Hilfeleistungen betraut sind, sowie an Wissenschaftskreise in den Bereichen Recht, Sozialarbeit, Psychologie und Pädagogik.