Fachinformationen Medienschau

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Auf dieser Seite finden Sie Medienberichte und Informationen, die wir aus sozialarbeiterischer oder sozialpolitischer Sicht interessant finden und für Sie ausgewählt haben.

Nachrichten mit Schlagwort: aktivierende Sozialhilfe

62 Beiträge gefunden


Der standardisierte Arbeitslose

Langzeitarbeitslose Klienten in der aktivierenden Sozialpolitik

In der aktivierenden Sozialpolitik müssen erwerbslose Personen immer höhere Anforderungen bewältigen, um sich in der Zeit der Arbeitslosigkeit zu bewähren. In einer vermeintlich zweckdienlichen Standardisierung wird erwartet, dass die erwerbslosen Personen ihr Handeln an bestimmten Normen ausrichten: diese sind vor allen Dingen eine ausgeprägte Leistungsorientierung, Eigenverantwortung, Funktionstüchtigkeit und Selbststeuerungskompetenz. Einer solchen Standardisierung der Anforderungen liegt die technokratische Vorstellung zugrunde, dass alle oder die meisten erwerbslosen Personen diesen Standard erfüllen können. Dies trägt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Klienten nicht Rechnung. Unberücksichtigt bleiben auch Belastungen durch lange Arbeitslosigkeit, Ressourcenschwächen und biografisch bedingte Probleme. Der politische Ausschluss dieser Faktoren, die die Handlungsmöglichkeiten langzeiterwerbsloser Personen entscheidend beeinflussen, erzeugt ein Legimitationsdefizit in der aktivierenden Praxis.Rezension: Arbeit als Allheilmittel (Urs Hafner, NZZ)

Kanton Bern

Sozialhilfe; Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Verweigerung des Antritts eines Testarbeitsplatzes.

Die Aufforderung der Gemeinde, einen auf zwei Monate befristeten Testarbeitsplatz (TAP) anzutreten, stellt in erster Linie ein Aufgebot zu einer Abklärungsmassnahme dar. Indem der betroffenen Person für ihre Teilnahme eine existenzsichernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt der Anordnung ausserdem die Funktion eines konkreten Arbeitsangebots zu. Eine ungerechtfertigte Verweigerung der Teilnahme vermag im Licht des verfassungsmässigen Anspruchs auf Nothilfe nur dann eine unbefristete Einstellung der Sozialhilfe zu begründen, wenn ausnahmsweise aufgrund der Gesamtheit der Umstände darauf geschlossen werden kann, dass die betroffene Person den Subsidiaritätsgrundsatz verletzt oder (allenfalls) sich rechtsmissbräuchlich verhält. Hiervon abgesehen ist eine (vollständige) Leistungseinstellung – so im vorliegenden Fall – nur für jene Dauer zulässig, während welcher die Ansprecherin oder der Ansprecher durch die mit dem TAP verbundene Arbeitstätigkeit tatsächlich für sich selber hätte aufkommen können, das heisst für zwei Monate. Zusätzlich führt die Verweigerung des TAP-Antritts grundsätzlich für die Folgezeit zu einer den absolut notwendigen Existenzbedarf nicht tangierenden Leistungskürzung, zumal hierin – ein zugewiesener TAP wird für die betroffene Person jeweils bis auf weiteres frei gehalten – gleichzeitig eine anhaltende Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt.Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2012, Nr. 100.2011.428U