Die Ehe auf Lebenszeit
Ein unverbindlicher Programmsatz?
Nach § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Ehe „auf Lebenszeit“ geschlossen. Handelt es sich dabei nur noch um einen Programmsatz? Erstmals untersucht eine Arbeit umfassend das Spannungsverhältnis zwischen dem Lebenszeitprinzip und der Scheidung. Ausgehend von den Regelungen des Kirchenrechts und der früheren Rechtsordnungen zeichnet die Arbeit die Entwicklung des Lebenszeitprinzips nach. Die Gesetzesentwicklung wird in den sozialen Kontext eingeordnet und der Bedeutungswandel des Lebenszeitprinzips dargestellt. Im Hauptteil des Werkes wird das aktuelle Ehe- und Scheidungs(folgen)recht auf die Vereinbarkeit mit dem Lebenszeitprinzip untersucht.