Konkubinat: Was ändert sich mit dem Betreuungsunterhalt?
Ab Januar 2017 sind Konkubinatspaare den Ehepaaren im Unterhaltsrecht gleichgestellt. Damit müssen auch Ledige ihren Expartnern Beiträge für die Kinderbetreuung zahlen.
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Ab Januar 2017 sind Konkubinatspaare den Ehepaaren im Unterhaltsrecht gleichgestellt. Damit müssen auch Ledige ihren Expartnern Beiträge für die Kinderbetreuung zahlen.
Die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalt treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Zusätzlich zu dieser Regelung erlässt der Bundesrat eine Verordnung, die eine einheitliche Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge sowie zur Sicherung ausstehender Unterhaltszahlungen eine Meldepflicht im Bereich der beruflichen Vorsorge gewährleistet. Weiter erhält das Kind einen eigenen Anspruch auf unentgeltliche Hilfe (Art. 290 nZGB).
Am 1. Juli 2016 ist Artikel 25 der Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV; BSG 213.221) in Kraft getreten. Damit vollzieht der Kanton Bern einen Systemwechsel von der Alimentenbevorschussung als bedarfsunabhängige Leistung zur einkommens- und vermögensabhängigen Alimentenbevorschussung.
«Für meinen Sohn zahle ich seit der Scheidung monatliche Alimente. Diese gingen bisher immer an die Mutter. Nun wird mein Sohn volljährig, und ich möchte ihm das Geld direkt überweisen. Doch meine Ex-Frau will das Geld weiterhin selber, weil der Sohn noch bei ihr wohne. Ist das korrekt?»
«Nach der Matura gehe ich in die Rekrutenschule. Mein Vater möchte während der RS die Alimente einstellen. Darf er das?»
Ein HSG-Student hält es für unzumutbar, von Romanshorn nach St.Gallen zu pendeln.
Hat ein Student die Möglichkeit, bei den Eltern zu wohnen, und will er trotzdem in einer eigenen Bleibe leben, dann hat er keinen Anspruch auf Übernahme seiner Wohnkosten. Dies hat das Bundesgericht im Rahmen eines Unterhaltsstreits entschieden.
Am 1. Januar 2017 tritt das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Die wichtigste Änderung: Das Gesetz sieht bei getrennten, unverheirateten Eltern nebst dem Kindesunterhalt neu auch einen Betreuungsunterhalt vor.
Kinder unverheirateter Eltern haben künftig beim Unterhalt dieselben Rechte wie Kinder von Ehepaaren. Der Bundesrat hat am Mittwoch entschieden, die entsprechende Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen. Die Bestimmungen betreffend Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflichten sowie die Verordnung über die Inkassohilfe werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
Als Folge der Annahme der Motion «Für eine Angleichung der Alimentenbevorschussung an die Praxis anderer Kantone» und der Verabschiedung der entsprechenden Massnahme im Rahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP 2014) «Kopplung der Alimentenbevorschussung an das Einkommen» wurden bereits das Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sowie deren Verordnung angepasst. Nun hat der Regierungsrat des Kantons Bern eine Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe genehmigt. Damit passt er die jährlichen Fallzahlen für Mitarbeitende im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dementsprechend an. Dies, weil die Neuerungen zu einem erheblichen Mehraufwand für die zuständigen Stellen führen, namentlich wegen der jährlichen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Deshalb soll eine Vollzeitarbeitsstelle, die Dossiers für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen betreut, pro Jahr statt 300 nur noch 230 Fälle bearbeiten müssen.
Eine rechtshistorische Untersuchung zur Entwicklung elterlicher Verantwortung im Vater-Kind-Verhältnis
Das Werk behandelt die rechtshistorische Entwicklung elterlicher Verantwortung im nichtehelichen Vater-Kind-Verhältnis. Der Untersuchungszeitraum beginnt kurz vor dem Jahr 1900, in welchem das Nichtehelichenrecht reichsweit vereinheitlicht wurde. In den folgenden Abschnitten werden die Reformbewegungen in der Weimarer Republik und im Dritten Reich erörtert. Anschliessend konzentriert sich die Verfasserin auf die Rechtsstellung des nichtehelichen Vaters in den geteilten deutschen Staaten. Es wird aufgezeigt, inwieweit ein Zusammenhang, zwischen väterlichen Rechten und Pflichten sowie der Bereitschaft, diese wahrzunehmen und zu erfüllen, besteht. Abschliessend stellt die Autorin neuere sozialwissenschaftliche Erkenntnisse den dargestellten Entwicklungen gegenüber und trägt die Ergebnisse der Untersuchung in einer Gesamtbetrachtung zusammen.
Tobias Islers* Leben schien verpfuscht: hohe Schulden, ein Berg von Alimentenforderungen, keine Ausbildung. Doch dank hilfsbereiten Menschen, einsichtigen Behörden und starkem Willen ist er wieder hochgekommen.
«Mein Mann und ich sind geschieden und leben beide im Kanton Zürich. Wir unterstützen unseren 24-jährigen Sohn mit monatlich 500 bzw. 300 Franken. Er studiert und lebt in einer Wohngemeinschaft. Muss er dieses Geld als Einkommen versteuern? Und dürfen wir es im Gegenzug abziehen?»
Ich bin geschieden und erhalte für mich und meine Kinder Unterhaltsbeiträge. Mein Ex-Mann ist schwer erkrankt und wird wohl bald sterben. Erhalten wir über seinen Tod hinaus Alimente?
Laut Scheidungsurteil muss mir mein Ex-Mann Unterhalt zahlen. Doch seit einigen Monaten macht er das nur noch teilweise oder gar nicht mehr. Was kann ich tun?
Die einzige schweizerische Fachzeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz dient einer interdisziplinär abgestützten Rechtspraxis des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Sie richtet sich an interessierte Berufsgruppen in Verwaltung, Justiz und privaten Organisationen, die mit sozialjuristischen Hilfeleistungen betraut sind, sowie an Wissenschaftskreise in den Bereichen Recht, Sozialarbeit, Psychologie und Pädagogik.
Bundesgericht, Urteil 5A_279/2014
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland SG verpflichtete einen getrennt lebenden Ehemann zur Zahlung von Alimenten an seine Frau in der Höhe von monatlich 1250 Franken. Für den unmündigen Sohn legte es den Unterhaltsbeitrag auf 1100 Franken fest.
Erfreulich ist, dass sich die meisten Eltern gar nicht streiten. Für sie wird sich auch mit dem revidierten Unterhaltsrecht nichts ändern. Wer aber den Staat braucht, um sein Privatleben nach einer Trennung oder Scheidung zu regeln, der wird sich auch in Zukunft streiten – und das nicht zu knapp. Denn neu werden Mütter und Väter nicht nur um die Höhe des Unterhalts für das Kind kämpfen, sondern auch darum, wer wie viel betreuen darf. Und das ist gut so.
Im Nationalrat waren aus kinderrechtlicher Sicht Änderungen beim Kindesunterhalt und der Kindesobhut Thema: Die mit dem Geschäft „Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt“ beabsichtigte Gesetzesänderung stellt Kinder unverheirateter Eltern beim Unterhalt jenen von verheirateten Eltern rechtlich gleich und stärkt zudem die Stellung der Kinder in familienrechtlichen Gerichtsverfahren. Sowohl Nationalrat als auch Ständerat heissen die neuen Regeln zum Kindesunterhalt in der Schlussabstimmung gut und führen zusätzlich auch eine gesetzliche Grundlage zur Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos ein, sowie die explizite Erwähnung und Prüfung der Möglichkeit der alternierenden Obhut. In diesem Zusammenhang hat der Nationalrat auch das Postulat der nationalrätlichen Rechtskommission „Alternierende Obhut: Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge“ an den Bundesrat überwiesen. Das Postulat fordert vom Bundesrat einen Bericht über die rechtlichen Probleme, welche sich durch die alternierende Obhut der Kinder im Scheidungs- oder Trennungsfall ergeben.
Wenn sich ein Paar trennt, müssen sich die Eltern und Kinder entscheiden, von wem die gemeinsamen Kinder hauptsächlich betreut werden. Oft leben die Kinder bei der Mutter, sodass der Vater zu Alimentenzahlungen verpflichtet wird. Es gibt aber auch andere Konstellationen, bei denen zumindest eines der Kinder beim Vater lebt und die anderen bei der Mutter bleiben. Unsere User fragen sich: Wie sieht es mit der Unterhaltspflicht der Mutter aus? Kann der Vater Alimente von der Mutter verlangen? Hier finden Sie die Antworten unserer Unterhaltsexpertin Boé Nagel.