Verletztung Recht auf Freiheit und Sicherheit wegen nachträglicher Anordnung stationärer Therapie
Der EGMR stellt fest, dass die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Fall des Beschwerdeführers sein Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzte, weil die Massnahme mehr als sieben Jahre nach der strafrechtlichen Verurteilung und kurz vor der Entlassung aus der achtjährigen Freiheitsstrafe angeordnet wurde. Auch war zwischen dem Vorliegen der psychiatrischen Gutachten und der Anordnung der Massnahme viel zu lange Zeit verstrichen. Und schliesslich verblieb der Beschwerdeführer in Bostadel, wo er nicht in geeigneter Weise behandelt werden konnte (und wo er sich offenbar immer noch aufhält), obwohl im psychiatrischen Gutachten verschiedene Gefängnisse mit Therapieplätzen vorgeschlagen wurden.