Verweigerte Mitwirkung für IV-Begutachtung: Sozialhilfe zu Unrecht gestrichen
Die verweigerte Mitwirkung zur Klärung eines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung rechtfertigt keine vollständige Streichung der Sozialhilfe. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hat mit einem entsprechenden Entscheid das Grundrecht auf Nothilfe der betroffenen Person verletzt.