Die Regelung des Unterhalts nach Trennung oder Scheidung im Mangelfall – Hinweise aus menschenrechtlicher Sicht
Studie zuhanden des Bundesamtes für Justiz
Ausgangslage der Studie bildet die aktuelle schweizerische Rechtspraxis, wonach bei der Scheidung oder Trennung im sogenannten „Mankofall“ die Verantwortung für den finanziellen Unterhalt überwiegend oder unter Umständen sogar vollumfänglich vom obhutsberechtigten Elternteil zu tragen ist. Von einem Mankofall wird dann gesprochen, wenn nach einer Scheidung oder Trennung das gemeinsame Einkommen für die Deckung der Bedürfnisse der Eltern und der Kinder, die nun in zwei verschiedenen Haushalten leben, nicht mehr ausreicht. Gemäss aktueller Rechtslage ist in diesem Fall dem unterhaltsverpflichteten Elternteil immer das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums). Es wird im Mankofall kein nachehelicher Unterhalt festgelegt und nach heutiger Praxis auch nur ein geringer oder gar kein Kindesunterhalt zugesprochen. Dem Elternteil, der die Obhut über die Kinder hat – in der Regel die Frau -, obliegt damit nicht nur die Betreuung, sondern er hat auch die finanzielle Verantwortung für das Kind teilweise oder ganz zu tragen. Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, hat er sich zur Deckung des Fehlbetrags an die Sozialhilfe zu wenden.