Informationen zur EL-Reform
Ergänzungsleistungen
Ab Januar 2021 gelten neue Bestimmungen für den Bezug und die Berechnung von Ergänzungsleistungen. Wo finden Fachpersonen der Sozialen Arbeit hilfreiche Informationen?
Auf dieser Seite finden Sie Medienberichte und Informationen, die wir aus sozialarbeiterischer oder sozialpolitischer Sicht interessant finden und für Sie ausgewählt haben.
Ergänzungsleistungen
Ab Januar 2021 gelten neue Bestimmungen für den Bezug und die Berechnung von Ergänzungsleistungen. Wo finden Fachpersonen der Sozialen Arbeit hilfreiche Informationen?
Der Bundesrat erhöht die AHV- und IV-Renten. 2021 steigt die monatliche Minimalrente um 10 Schweizer Franken, die Maximalrente um 20 Franken. Auch die Beträge für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs bei den Ergänzungsleistungen werden erhöht. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige zahlen etwas höhere Mindestbeiträge. Für die obligatorische berufliche Vorsorge hat der Bundesrat ebenfalls Änderungen beschlossen.
Ergänzungsleistungen helfen dort, wo AHV- oder IV-Renten die minimalen Lebenskosten nicht decken. Ab 2021 gilt schweizweit ein neues Gesetz. Das Spezialmerkblatt «Ergänzungsleistungen (EL) 2021: Was ändert?» informiert über die Neuerungen.
Analysen auf Basis der SHIVALV-Daten
In den letzten 15 Jahren hat sich die Invalidenversicherung von einer Renten- zu einer Eingliederungsversicherung entwickelt. Die Revisionen 4, 5 und 6a des Invalidenversicherungsgesetzes haben diesen Wandel und die dazu notwendigen Massnahmen wie zum Beispiel Frühinterventionsmassnahmen und Integrationsmassnahmen festgeschrieben. Dementsprechend erhielten seit Mitte der Nullerjahre immer mehr versicherte Personen Eingliederungsleistungen anstatt Renten der IV.
Leben AHV- oder IV-Bezüger über ihre Verhältnisse und beantragen sie zusätzlich Ergänzungsleistungen, verhalten sie sich rechtmässig. Denn auch selbstverschuldete Armut könne einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen, hält das Bundesgericht fest.
Der Rentenbestand bei der Invalidenversicherung (IV) scheint sich langsam zu stabilisieren. Die überfällige Entschuldung wird sich wegen der Corona-Krise aber weiter verzögern. Erfreulich entwickeln sich die Wiedereingliederungen, wo sich die Arbeitgeber mit Compasso engagieren.
Die Zahl der neu zugesprochenen IV-Renten lag 2019 bei 15’500 gewichteten Einheiten und somit in der Grössenordnung der vorangegangenen Jahre. Gleichzeitig wurden wiederum mehr Massnahmen zur beruflichen Eingliederung durchgeführt.
Chronische Fatigue nach einer schweren Krankheit ist nicht selten. Viele trifft es aber auch ohne ersichtlichen Grund.
Bisher konnten Personen mit einer Suchterkrankung erst dann Leistungen der IV beziehen, wenn die Sucht in einer Krankheit mündete oder wenn sie infolge einer Krankheit entstanden ist. Im Juli 2019 kam das Bundesgericht in einem Leiturteil zum Ergebnis, dass es sich bei einer Sucht um eine Krankheit handelt. Wie bei anderen psychischen Erkrankungen sollen daher bei der Beurteilung objektive Massstäbe gelten. In einem Merkblatt der IV-Stelle des Kantons Bern wird festgehalten, was diese Änderung der Rechtsprechung für Sozialhilfebeziehende bedeutet und wann eine Wiederanmeldung von Klienten sinnvoll ist.
Auf den 1. Januar 2020 werden verschiedene Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Für die Renten, die 2016 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, beträgt der Anpassungssatz 1,8 %. Um 0,1 % werden die Renten der Jahre 2010, 2013 und 2014 angepasst.
Eine Gruppe um SVP-Nationalrätin Yvette Estermann hat eine Volksinitiative lanciert, die eine Steuerbefreiung als eine Art «Bonus» im Alter fordert.
Die SKOS begrüsst die Reform der EL in jenen Punkten, wo die Leistungsbemessung den Lebensrealitäten angepasst werden.
Neueste Berechnungen zeigen: Dank wieder in den Arbeitsmarkt eingegliederten IV-Bezügern spart die Invalidenversicherung jährlich über 700 Millionen Franken.
IV-Bezüger, die in ihr Heimatland zurückkehren und fortan weder in der Schweiz wohnen noch hier erwerbstätig sind, verlieren ihren Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen. Dies hält das Bundesgericht fest. BGer-Urteil 9C_760/2018 vom 17. 7. 19
Kolumne
Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades kommt der Bestimmung der massgeblichen Einkommen (Validen- und Invalideneinkommen) eine zentrale Bedeutung zu. Die Rechtsprechung hat diverse Regeln herauskristallisiert, um diese zwei Geldwerte zuberechnen. Nun hat das Bundesgericht präzisiert, wie das Valideneinkommen bestimmt werden muss, wenn eine Person eine Umschulung erfolgreich abschliessen und den «neuen» Beruf bis zum Eintritt einer weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben konnte.
In der IV wird der Invaliditätsgrad bei Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich, wie z.B. Haushaltführung und Kinderbetreuung, nach der gemischten Methode berechnet. Seit dem 1.1.2018 gelten dabei neue Grundsätze. Gelten diese nun auch für die Berechnung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge? Nein, hat das Bundesgericht in gleich drei Urteilen entschieden.
Der Nationalrat hat einer Kürzung von IV-Geldern zugestimmt. Betroffen sind fast 100'000 Kinder.IV-Rentnerinnen und -Rentner sollen für ihre Kinder weniger Geld erhalten. Der Nationalrat hat sich am Donnerstag dafür ausgesprochen, die Kinderrenten zu kürzen.Der Nationalrat will die Gelder für Kinder von IV-Rentnern kürzen (NZZ)
BGer-Urteil 8C_163/2018 vom 28. Januar 2019
IV-Rentenbezüger mit Eingliederungspotential haben nicht nur einen Anspruch, sondern auch eine Pflicht, an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die Bereitschaft zur Durchführung der Massnahmen wird nicht vorausgesetzt. Auch ist kein Revisionsgrund notwendig, um Eingliederungsmassnahmen anordnen zu können.
Mit der von der SGK-N geplanten Revision des IV-Rentensystem werden ein Teil der betroffenen Personen eine höhere Rente erhalten, andere werden verlieren. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: