Schon heute sind in der Schweiz 64-Stunden-Wochen möglich
Die im Parlament vorgeschlagene Lockerung des Arbeitsgesetzes sorgt für grosse Kontroversen. Doch schon im geltenden Recht sind unter Umständen Arbeitswochen von über 60 Stunden zulässig.
Auf dieser Seite finden Sie Medienberichte und Informationen, die wir aus sozialarbeiterischer oder sozialpolitischer Sicht interessant finden und für Sie ausgewählt haben.
Die im Parlament vorgeschlagene Lockerung des Arbeitsgesetzes sorgt für grosse Kontroversen. Doch schon im geltenden Recht sind unter Umständen Arbeitswochen von über 60 Stunden zulässig.
Frühjahrssession: Der Ständerat muss die Angriffe auf das Arbeitsgesetz endlich stoppen
Die vierte, erweiterte Auflage des Lehrbuches «Arbeitsrecht in der Schweiz» wurde mit der neuesten Lehre und Rechtsprechung im Arbeitsrecht ergänzt und integriert die gesetzlichen Neuerungen. Zudem wurden die internationalen Aspekte vermehrt in die Darstellung einbezogen. Der Schwerpunkt liegt wie schon bei der Vorauflage bei den Ausführungen zum Einzelarbeitsvertrag des Obligationenrechts. Aber auch das kollektive Arbeitsrecht und der öffentlich-rechtliche Arbeitnehmerschutz werden dargestellt.
Die SUVA muss weitere Abklärungen treffen
Das Zürcher Sozialversicherungsgericht hat die Beschwerde von Uber Switzerland gegen den Einspracheentscheid der SUVA teilweise gutgeheissen. Es stehe nicht fest, dass Uber Switzerland gegenüber den Uber-Fahrern eine Arbeitgeberstellung habe, dies könne aber auch nicht sicher verneint werden. Die Suva muss nun entsprechende Abklärungen tätigen und die Akten ergänzen. Als Arbeitgeber der Uber-Chauffeure kommt auch der Europäische Hauptsitz, die Uber BV mit Sitz in den Niederlanden in Frage. Im Kommentarteil dieser Urteilsbesprechung wird ausgeführt, was dies konkret bedeuten würde.
Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag
Aus dem Inhalt: - Roland Bachmann: Ausnahmen zum Grundsatz der Einheit des Arbeitsvertragsrechts- Alfred Blesi: Erwerbstätige Nichterwerbstätige- Wolfgang Däubler: Angriffe auf den Arbeitnehmer im Internet- Martin Farner: Arbeitsrechtlicher Datenschutz am Beispiel der Übermittlung insdatenschutzrechtlich unsichere Ausland- Heinz Heller: Leistungslohn und Minderleistung – Denkanstösse zu guter und schlechter Arbeitsleistung- Angela Hensch/Roberto Fornito: Erbrechtliche Zuwendungen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis- Roger Hischier: Arbeitnehmerschutz und zwingende Bestimmungen im internationalen Arbeitsrecht- Ueli Kieser: Arbeitsrecht und berufliche Vorsorge: Gemeinsamkeiten –Unterschiede – Folgerungen
Das Praktikum ist eine flexible Ausbildungsform und wird sowohl von Studierenden und Schülern als auch von Wiedereinsteigern genutzt. In zahlreichen Berufszweigen dient das Praktikum als wertvolles Instrument zur Erweiterung des theoretischen Wissens durch berufspraktische Erfahrungen sowie für die Berufswahl und den Einstieg bzw. die Rückkehr in die Arbeitswelt. Praktika werden sehr vielseitig eingesetzt und unterscheiden sich dadurch oft wesentlich in Bezug auf den Zweck, die Dauer, die Organisation und die Entlöhnung. Daher ist es von grosser Wichtigkeit, mit Hilfe eines Praktikantenvertrages eine individuelle Ausgestaltung vorzunehmen, um Klarheit über die Ausbildungsziele und den Praktikumsablauf zu schaffen.
Rechte & Pflichten
Das Wesentliche zum Arbeitsrecht.Lohn, Ferien, Arbeitszeit, Überstunden, Mutterschaft, Arbeitszeugnis, Kündigung und Sperrfristen.- Einzelarbeitsvertrag OR- Arbeitsgesetz ArG- Verordnungen zum ArbeitsgesetzMit Beispielen und Querverweisen.
Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts (deutsch/französisch)
Die Inhaltsübersicht für die seit Jahren bewährte Publikation sieht wie folgt aus:A. Gesetzgebung, zusammengestellt von Dr. iur. Hubert FritschB. Mitteilungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) und des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, zusammengestellt von Dr. iur. Hubert FritschC. Rechtsprechung, zusammengestellt und bearbeitet von Prof. Dr. Wolfgang Portmann, Prof. Dr. Jean-Philippe Dunand und Dr. iur. Hubert FritschD. Bibliografie, zusammengestellt von RA lic. iur. Thomas PietruszakE. Verzeichnisse.Dieses Jahrbuch ist eine wertvolle Studie zu allen Fragen des Arbeitsrechts und ein unentbehrliches Nachschlagewerk und Hilfsmittel für den Praktiker.
Die Heimpflege soll nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt werden – auch weil Mehrkosten von einer halben Milliarde Franken drohen.
Prävention psychischer Arbeitsrisiken im deutschen und spanischen Recht
Psychische Belastungen am Arbeitsplatz nehmen durch die Herausforderungen der modernen Arbeitswelt stetig zu. Das Arbeitsschutzrecht muss auf diese Herausforderungen reagieren. Eine Prävention ohne Beteiligung der Beschäftigten verspricht dabei wenig Erfolg. Dieser Zusammenhang wurde schon bei der Schaffung der Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz deutlich. Allerdings sind die Beteiligungsrechte in den Unionsstaaten verschieden konzipiert. Die Autorin untersucht daher die Beteiligungsrechte der Beschäftigten im spanischen und im deutschen Recht – zwei unterschiedlichen Systemen mit verschiedenen Beteiligungsgraden – und analysiert dabei, wie das Unionsrecht effektive Wirksamkeit im Bereich psychischer Arbeitsgefährdungen erreichen kann.
Mit der Aktion vom 29. März 2017 vor dem Staatssekretariat für Wirtschaft in Bern fordert die «Allianz gegen Sozialapartheid» die Abschaffung der Arbeit auf Abruf.
Arbeitsunfähigkeit, Ferienunfähigkeit und Stellensuchunfähigkeit sind drei Bereiche im Arbeitsrecht, die den Begriff der Unfähigkeit aufgreifen. Dabei ist den drei Bereichen gemein, dass es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, eine für ihn an und für sich typische Pflicht zu erfüllen: die Leistung von Arbeit, der Bezug von Ferien oder das Suchen nach einer Stelle. Der Begriff der Unfähigkeit selbst ist jedoch in allen drei Bereichen ein anderer und muss dementsprechend auch anders ausgelegt werden. In der Praxis wird jedoch eine Differenzierung der Begriffe, insbesondere zwischen Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit, oftmals nicht vorgenommen.
Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts (deutsch/französisch)
Die Inhaltsübersicht für die seit Jahren bewährte Publikation sieht wie folgt aus:A. Gesetzgebung, zusammengestellt von Dr. iur. Hubert FritschB. Mitteilungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) und des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, zusammengestellt von Dr. iur. Hubert FritschC. Rechtsprechung, zusammengestellt und bearbeitet von Prof. Dr. Wolfgang Portmann, Prof. Dr. Jean-Philippe Dunand und Dr. iur. Hubert FritschD. Bibliografie, zusammengestellt von RA lic. iur. Thomas PietruszakE. Verzeichnisse.Dieses Jahrbuch ist eine wertvolle Studie zu allen Fragen des Arbeitsrechts und ein unentbehrliches Nachschlagewerk und Hilfsmittel für den Praktiker.
Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen
Bereits im Jahr 2012 gaben 7% der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz an, Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz geworden zu sein. Trotzdem gibt es nach wie vor keine explizite gesetzliche Regelung dazu und der Umgang mit Mobbing am Arbeitsplatz bringt aus arbeitsrechtlicher Sicht sowohl in der Theorie als auch in der Praxis verschiedene Probleme mit sich. Die Arbeitgeber sind sich häufig ihrer gesetzlichen Pflicht bezüglich Prävention und Intervention (resultierend aus der Fürsorgepflicht) nicht bewusst und sensibilisieren die Arbeitnehmer folglich zu wenig für die Problematik des Mobbings.
Ich werde 65 Jahre alt. Muss ich kündigen, wenn ich nach der Pensionierung nicht mehr arbeiten möchte? Oder endet das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Pensionierungsalters automatisch?
Care-Migrantinnen können sich im geschlossenen CareInfo-Forum austauschen und vernetzen. CareInfo fragt nach, welche Fragen sie beschäftigen. Mit der Zustimmung von Care-Migrantin B. haben wir ihre Frage an Adrian Durtschi von der Gewerkschaft UNIA weitergeleitet. Herr Durtschi gibt Antwort.
Langsam zeichnet sich ab, wie der Ständerat die Zuwanderungsinitiative umsetzen könnte. Die Vorschläge haben auch im Nationalrat Chancen.
Bundesgericht, Urteil 4A_109/2016 vom 11. August 2016
Ein Geschäftsführer kündigte seine Stelle. Die Firma entliess ihn danach fristlos. Grund: Er hatte einem Vertragspartner ein ungebührliches E-Mail geschickt.
Bundesgericht, Urteil 4A_702/2015 vom 20. Mai 2016
Ein Servicetechniker führte einen Auftrag nicht aus. Grund: Der Arbeitgeber hatte ihm wegen Minusstunden den Lohn gekürzt. Auf die Arbeitsverweigerung reagierte der Arbeitgeber mit einer Verwarnung und bot den Techniker zu einem Gespräch auf. Der Angestellte erschien nicht und meldete sich krank. Darauf wurde er fristlos entlassen. Zu Recht, befand das Regionalgericht Emmental-Oberaargau. Anders das Obergericht des Kantons Bern und das Bundesgericht: Die Arbeitsverweigerung wäre zwar ein Grund für die fristlose Entlassung gewesen. Der Arbeitgeber habe ihn aber nur verwarnt und erst nach der Gesprächsverweigerung gekündigt. Deshalb sei die fristlose Kündigung ungerechtfertigt.
«Ich habe mir bei einem Sturz den Arm gebrochen. Seither bin ich arbeitsunfähig und sitze zu Hause herum. Eine gute Freundin hat mich zum Abendessen in ein Restaurant eingeladen. Darf ich das Haus verlassen?»