Stellenmeldepflicht erntet bei Firmen Kritik und Lob
Jedes vierte Unternehmen fühlt sich bei der Rekrutierung durch die Stellenmeldepflicht stark eingeschränkt. Laut einer Umfrage können Firmen der Umsetzung aber auch Positives abgewinnen.
Auf dieser Seite finden Sie Medienberichte und Informationen, die wir aus sozialarbeiterischer oder sozialpolitischer Sicht interessant finden und für Sie ausgewählt haben.
Jedes vierte Unternehmen fühlt sich bei der Rekrutierung durch die Stellenmeldepflicht stark eingeschränkt. Laut einer Umfrage können Firmen der Umsetzung aber auch Positives abgewinnen.
Zürich, Bern und Waadt wollen den Inländervorrang nicht wie vom Bundesrat vorgesehen umsetzen.
Arbeitsvermittlungszentren fehlen Software und Know-how für eine effiziente Personalvermittlung.
Bundesgericht, 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016
Ein arbeitsloser Flugzeugtechniker beantragte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil SG die Übernahme von 3618 Franken für einen Französischkurs. Eine Firma bestätigte, sie würde ihn anschliessend einstellen. Das RAV wies das Gesuch dennoch ab. Dagegen wehrte sich der Arbeitslose erfolgreich beim Versicherungsgericht St. Gallen. Das RAV erhob Beschwerde beim Bundesgericht und hatte Erfolg: Der Besuch des Kurses gehöre «zum Wünschbaren», sei aber «kein Muss». Der Techniker spreche gut Englisch und habe auf dem Arbeitsmarkt gute Chancen.
Die Arbeitslosenzahlen steigen, die Vermittler geraten ans Limit. Was die kantonalen Ämter dagegen tun.
Wenn der Bund eine Stelle neu besetzen muss, wird diese seit 1. Juli zuerst den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet. Mit dieser Massnahme will der Bundesrat das Potenzial inländischer Stellensuchender noch besser nutzen.
Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Personalverleih und Arbeitsvermittlung stellen bedeutende Träger des Schweizer Wirtschaftssystems dar. Insbesondere der Personalverleih widerspiegelt das Bedürfnis des Arbeitsmarkts nach einer hohen Flexibilität im Bereich der Personalkapazität ohne Verpflichtung zur langfristigen Übernahme mit dem damit einhergehenden administrativen Aufwand. Das AVG reguliert diesen speziellen Wirtschaftsbereich, welcher sich rechtlich durch das Dreiparteienverhältnis von Arbeitnehmer und -geber sowie dem Einsatzbetrieb auszeichnet. In der praktischen Anwendung des AVG ergeben sich sowohl betreffend die Abgrenzung des Anwendungsbereichs als auch in diversen Detailfragen rechtliche Divergenzen zwischen den Parteien und den Bewilligungsbehörden. Aber auch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und -geber sind regelmässig Streitigkeiten bezüglich der Gesetzesauslegung zu konstatieren. Der vorliegende Kommentar soll ein griffiges Arbeitsinstrument aus der Sicht der Praxis bieten und zugleich einen wissenschaftlichen Beitrag zu diesem bedeutenden Rechtsgebiet leisten. Kommentiert wird das AVG unter Berücksichtigung der Ausführungsverordnungen sowie der Literatur und den Weisungen des SECO als Vollzugsaufsichtsbehörde.
Wer kennt das Kinderlied «Ferie, jetzt hämmer Ferie, das isch die schönschti Ziit»? Wie tönt das Lied, wenn «Ferien» durch «Kontrollfreie Tage» ersetzt wird?
Der Bundesrat hat am 29. November 2013 eine Revision der Arbeitsvermittlungs-verordnung (AVV) und der Gebührenverordnung (AVG) beschlossen. Damit werden in erster Linie verschiedene bereits heute geltende Vollzugspraktiken in den Verordnungswortlaut überführt und die Gebühren der Teuerung angepasst. Die Änderungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, das Angebot «Etcetera» des Schweizerischen Arbeitshilfswerks SAH Zürich für das Jahr 2014 mit maximal 279 300 Franken zu unterstützen.