«Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung»
Nicht alle Personen, die dauerhaft und in erheblichem Ausmass gesundheitlich beeinträchtigt sind, erhalten eine IV-Rente. Ein IV-Rentenanspruch wird anerkannt, wenn eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit eine dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Eine «Erwerbsunfähigkeit» im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn als Folge einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ein vollständiger oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt resultiert. Je nach Invaliditätsgrad erhält eine Person eine Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente. Liegt der Invaliditätsgrad unter 40% besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.