Landesverweisung von straffälligen Ausländern: Abgrenzung der Kompetenzen der Verwaltungs- und Strafbehörden
Die seit dem 1. Oktober 2016 geltenden neuen Bestimmungen über die Landesverweisung von straffälligen Ausländern sind nur auf Delikte anwendbar, die nach diesem Datum begangen wurden. Der ausländerrechtliche Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Dasselbe gilt, wenn der ausländerrechtliche Widerruf zwar gestützt auf vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte erfolgte, inzwischen ein Strafgericht jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, sofern es in seiner Prüfung des Härtefalls umfassend auch die vorher begangenen Delikte berücksichtigt hat.