Letzte Möglichkeit zur Geltendmachung der Prämienverbilligung 2015
Der Anspruch auf die Prämienverbilligung (IPV) für 2015 verfällt von Gesetzes wegen am 31. Dezember 2015. Die Ermittlung der Anspruchsberechtigung erfolgt aufgrund der vorjährigen provisorischen Steuerrechnung. Personen, die kein Antragsformular erhalten haben und trotzdem von ihrer Bezugsberechtigung ausgehen, haben sich deshalb vor dem 31. Dezember 2015 bei der Krankenkassenkontrollstelle ihrer Wohngemeinde zu melden. Bei schriftlichen Antragsstellungen gilt der Poststempel.