Bundesgericht entscheidet über die Zulässigkeit von Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS)
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte den Fall einer Frau zu beurteilen, welche im Jahr 2003 einen Verkehrsunfall erlitten hatte. Die IV hatte gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) entschieden, der Betroffenen keine IV-Rente auszurichten. Die Frau zog den Fall bis vor Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2011 gut. Der Fall bot Gelegenheit, die Stellung der MEDAS rechtlich genauer zu beleuchten. Insbesondere prüfte das Bundesgericht, ob die von der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV) und der Europäischen Konvention für Menschenrechte (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gestellten Anforderungen an ein faires Verfahren eingehalten sind.