Gefährdung von Kindern und Jugendlichen und Art. 3c BetmG
Im Jahr 2011 trat mit dem revidierten Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Artikel 3c «Meldebefugnis» in Kraft. Damit wurde Amtsstellen und Fachleuten im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen ermöglicht, namentlich erheblich gefährdete Kinder und Jugendliche bei vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen den zuständigen kantonalen Stellen zu melden.