Beweise drohen zu verschwinden
Zwangsmassnahmen
Anfang 2013 verlassen Hunderte von Vormundschaftsbehörden ihre Büros. Sie lassen wichtige Akten zurück – diese drohen verlorenzugehen.
Auf dieser Seite finden Sie Medienberichte und Informationen, die wir aus sozialarbeiterischer oder sozialpolitischer Sicht interessant finden und für Sie ausgewählt haben.
Zwangsmassnahmen
Anfang 2013 verlassen Hunderte von Vormundschaftsbehörden ihre Büros. Sie lassen wichtige Akten zurück – diese drohen verlorenzugehen.
Regierungsrat setzt kantonales Einführungsrecht in Kraft
Die neuen Familiengerichte und die Aargauer Gemeinden werden ab 1. Januar 2013 im Kindes- und Erwachsenenschutz eng zusammenarbeiten. Die Schnittstellen werden in einer Verordnung klar geregelt. Der Regierungsrat hat die Verordnung verabschiedet und das kantonale Einführungsrecht auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
Entwurf
Der Regierungsrat hat zur Konsultation zur Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) eingeladen. Die Ressortmitglieder ";Kindes- und Erwachsenenschutzes"; der BKSE haben eine Stellungnahme dazu erarbeitet.
Auch die Gemeinde Fehraltorf überträgt die Aufgaben der Kinder und Erwachsenenschutzbehörde an den Zweckverband Sozialdienst Bezirk Pfäffikon und passt die Statuten entsprechend an.
Ausgabe 01 / 2012
Verzögerung bei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde durch Antrag von SVP-Seite
Der Kantonsrat hat Ende April etwas überraschend beschlossen, die neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht vom Stadt-, sondern vom Gemeinderat anstellen zu lassen. Damit wird ein fast abgeschlossenes Verfahren in Zürich blockiert.
Der Entwurf des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz liegt nun auf dem Tisch des Grossen Rats. Mit dem Entwurf soll die kantonale Gesetzgebung an die Revision des Vormundschaftsrechts des Bundes angepasst werden, das am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird. Zudem soll die Friedensgerichtsbarkeit als Schutzbehörde bestätigt werden. Die Aufsicht in diesem Bereich wird dem Justizrat übertragen.
Neuer CAS Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Sabina Vella, Studiengangleiterin CAS Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Fragen und Antworten zum neuen CAS Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Podiumsveranstaltung "Master in Sozialer Arbeit und berufliche Perspektiven" Master-Verteidigungen Infoveranstaltungen zum Master in Sozialer Arbeit SO.NEU.Adliswil – Sozialmonitoring in Neubaugebieten von Agglomerationsgemeinden
Inspektorat der Stadt Zürich für andere GemeindenSommertagung 2012Metier 2012 KESR-Kurse
Medienmitteilung
In seiner Stellungnahme an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement(EJPD) unterstützt der Regierungsrat grundsätzlich die Bestimmungen im Entwurfbetreffend die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einerBeistandschaft oder Vormundschaft.
Das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) regelt die Rückführung von Kindern, die unter Verletzung des Sorgerechts von einem Vertragsstaat des HKÜ in einen anderen Vertragsstaat verbracht wurden oder dort zurückgehalten werden. Nach der Konzeption des HKÜ sind Kinder in einem solchen Fall schnellstmöglich in den Herkunftsstaat zurückzuführen. Nur bei Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände, die im Übereinkommen abschliessend geregelt sind, kann nach der Idee des HKÜ auf die Rückführung eines Kindes verzichtet werden.Die vorliegende Freiburger Dissertation erläutert, weshalb die Auslegung des HKÜ im Allgemeinen, insbesondere aber der genannten Ausnahmetatbestände, auf eine neue Grundlage zu stellen ist und das Kindeswohl der ausschlaggebende Faktor sein muss.
Im Rahmen einer Anhörung hat der Regierungsrat des Kantons Bern zum Entwurf des Bundesrates betreffend die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft Stellung genommen. Der Regierungsrat kritisiert in seiner Antwort, dass im Gegensatz zu heute künftig auf den behördlichen Vermögensschutz und die behördliche Vermögenssicherung weitgehend verzichtet werden soll.
Der Regierungsrat hat das Gesetz zur Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen.
Abstimmung vom 11. März 2012
Ja zur ";Stärkung der Volksschule";Ja zur Justizreform sowie zum Kindes- und ErwachsenenschutzrechtJa zur Regelung der Geldspiele zugunsten gemeinnütziger Zwecke (eidgenössische Vorlage)
Das neue eidgenössische Kindes- und Erwachsenenschutzrecht tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gemäss Kantonsratsbeschluss werden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Mandatsführung (heutige Amtsvormundschaften) unter die kantonale Trägerschaft gestellt. Der Regierungsrat hat das Kantonsgebiet in Zuständigkeitskreise unterteilt. So wird es zwei Fachbehörden und fünf Amtsbeistandschaften geben.
Der Kantonsrat hat am 26. Januar 2012 die Gesetzesrevision zur Umsetzung des neuen Erwachsenenschutzrechtes beschlossen. Die Vormundschaftsbehörden der Einwohner- und Bürgergemeinden werden per 1. Januar 2013 durch die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abgelöst.
Erwachsenenschutz
In knapp einem Jahr, am 1. Januar 2013, tritt das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Das bisherige Vormundschaftsrecht wurde vollständig erneuert.Was sich ändert, erklärt insieme Schweiz in der soeben erschienen Broschüre "So viel Schutz wie ich brauche–
In knapp einem Jahr, am 1. Januar 2013, tritt das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Was sich ändert, erklärt insieme Schweiz in der soeben erschienen Broschüre "So viel Schutz wie ich brauche– – Erwachsenenschutzrecht: Die Regelungen für Menschen mit geistiger Behinderung und ihre Angehörigen
Die Kommission für Justiz hat in der zweiten Beratung die Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sowie das totalrevidierte Gerichtsorganisationsgesetz behandelt.