Schikanen gegen abgewiesene Asylsuchende auf Kosten der Menschenwürde
Seit dem Sommer 2016 fährt der Kanton Zürich einen härteren Kurs gegen abgewiesene Asylsuchende, welche Nothilfe beziehen. Er verhängt seither sehr viele sogenannte Eingrenzungen, also verbindliche Auflagen, sich nur noch innerhalb einer Gemeinde- oder Bezirksgrenze zu bewegen. Nachdem Gerichte einige dieser Verfügungen relativiert oder kassiert haben, hat sich die Zürcher Sicherheitsdirektion Anfang 2017 eine neue Schikane einfallen lassen, nämlich eine täglich zweimalige Anwesenheitspflicht der Nothilfebezüger/innen als Bedingung für die Auszahlung der Nothilfe. Darf das Grundrecht auf Nothilfe an erschwerende Bedingungen geknüpft werden, welche die Bewegungsfreiheit der Betroffenen massiv einschränken?