Hungrige Obdachlose dürfen nötiges Essen stehlen
Das oberste Kassationsgericht Italiens hat einen Obdachlosen freigesprochen, der in einem Laden Käse und Wurst gestohlen hatte.
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Das oberste Kassationsgericht Italiens hat einen Obdachlosen freigesprochen, der in einem Laden Käse und Wurst gestohlen hatte.
Bundesgericht, Urteil 4A_325/2015 vom 9. Februar 2016
Ein Unfallopfer klagte gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Das Opfer beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht Dietikon ZH gewährte sie – allerdings verlangte es die Abtretung eines allfälligen Prozessgewinns bis zur Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Dagegen wehrte sich der Kläger vergeblich bis vor Bundesgericht. Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege sei es, den Zugang zum Gericht zu gewährleisten. Der Staat schiesse die Kosten nur vor.
Nach Ablehnung der Durchsetzungsinitiative tritt nun die vom Parlament beschlossene Verschärfung des Strafgesetzes in Kraft. Ein Überblick, was das für kriminelle Ausländer bedeutet.
Urteilsabsprachen und Opferinteressen in Verfahren mit Nebenklagebeteiligung
In den letzten Jahr(zehnt)en sind die Opferrechte im Strafverfahren mehrfach gestärkt worden; zugleich wird im Justizsystem die Rationalisierung des Strafverfahrens vorangetrieben. Im Mittelpunkt dieser empirisch fundierten Untersuchung steht die Frage, inwiefern das jeweilige Verfahren von den Opfern als »gerecht« empfunden wurde, d. h., warum sie mit dem Ablauf und Ausgang der Hauptverhandlung (nicht) zufrieden sind und welche Rolle die jeweiligen Nebenklagevertreter auf die (subjektive) Herstellung des Rechtsfriedens haben. Mit dieser Arbeit wird vor allem der wenig beachteten subjektiven Seite der aktuellen und heftig umstrittenen Praxis der Verständigung im Strafverfahren („Urteilsabsprache“) Rechnung getragen.
Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener PersonenZulassungsbeschränkungen an der Berner Fachhochschule
Personen, die Opfer von häuslicher Gewalt oder von Stalking sind, sollen besser geschützt werden. Das sieht der Bund vor. In seiner Vernehmlassungsantwort macht der Regierungsrat einige Vorbehalte zu den geplanten Neuerungen.
Braucht die Verfassungstheorie einen Begriff von Strafe?
Moderne Verfassungen setzen zwar durchweg die Existenz des Strafrechts als legitimes staatliches Reaktionsinstrument voraus und hegen es rechtsstaatlich ein. Jedoch fehlt es bislang an einem eigenständigen Begriff vom Strafrecht mit einem hintergründigen Freiheitskonzept von verfassungstheoretischem Beschreibungswert. Strafbegründungstheorien sind konzentrierte Herrschaftsbegründungen, wie sie Verfassungen ganz allgemein als legitimierenden Unterbau fundieren. Die Rechtfertigung von Strafe erweist sich daher als ein sozialphilosophisches sowie politisch-theoretisches Laboratorium. Der verfassungstheoretische Charme des Strafrechts liegt hierbei in seiner Rolle als vorkonstitutionelle Zeitkapsel, die beharrlich urtümliche Reaktionsmuster sozialer Kontrolle in den demokratischen Rechtsstaat gerettet hat und das kühle Rationalisierungsparadigma moderner Staatsbegründung irritiert.
Ambulante Sanktionen als Alternative zur Freiheitsentziehung aus europäischer Perspektive
Ambulante Sanktionen gelten oftmals als menschliche Alternative zur Freiheitsentziehung. Der eigene Eingriffscharakter, die Perspektive der Betroffenen und die Erweiterung des Netzes sozialer Kontrolle werden übersehen. Die Übertragung von Sanktionspraktiken zwischen Rechtskulturen erfordert menschenrechtliche Minimalstandards. Zudem fehlen Kontrollgruppen-Studien und insbesondere ein Vergleich zur Non-Intervention. Anstelle naiver Übertragung einer (vermeintlichen) „best practice“ wird empfohlen, den Blick von „nothing works“ auf eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit zu richten, dass „nothing works“.
Auch die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist in einem Urteil vom 15. Okt. 2015 zum Schluss gekommen, dass die Schweiz den türkischen Nationalisten Dogu Perinçek zu Unrecht verurteilt hat. Das Bundesgericht hatte ihn wegen seiner Leugnung des Armenier-Völkermords während Auftritten in der Schweiz mit Verweis auf die Rassismus-Strafnorm (Art. 261bis Abs 4.) schuldig gesprochen. Der EGMR schützt in diesem international brisanten Fall die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK).Zum Thema:- Verurteilung Perinçeks hat die EMRK verletzt (BJ)- Das Gericht schadet sich selbst (Der Bund)- 5 Fragen – das bedeutet der Strassburger Rüffel für die Schweiz (Der Bund)- Verbeugung vor der Meinungsäusserungsfreiheit (BZ) - Bund prüft Gesetzesrevision (NZZ)
Weibliche Genitalverstümmelung – eine fundamentale Menschenrechtsverletzung
Die weibliche Genitalverstümmelung, von der weltweit mehr als 150 Millionen Frauen und Mädchen betroffen sind, wird zunehmend öffentlich diskutiert. Dieser Debatte steht jedoch vielerorts noch immer eine grosse Tabuisierung und Unwissenheit entgegen. AutorInnen aus zehn Ländern berichten im vorliegenden Buch von der Aufklärungsarbeit gegen die Praktik in Afrika bis hin zur Beratung von MigrantInnen in Deutschland, eröffnen einen Blick auf die Asylproblematik in unserem Land, aber auch auf den strafrechtlichen Umgang mit genitaler Verstümmelung in Afrika und Europa.Die 25 Artikel bieten den LeserInnen darüber hinaus Hintergrundinformationen zu diesem komplexen Thema und fördern ein Spektrum an Sichtweisen zu Tage.
Vorbereitungshandlungen sowie Propaganda von Terrorismus sollen explizit unter Strafe gestellt werden, findet die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats. Im Interview erläutert SiK-Präsident Hurter die Beweggründe der Kommission zu ihrem Entscheid.
Grundlagen, Häusliche Gewalt, Zwangsheirat, Prostitution, Menschenhandel, Pornografie, Knabenbeschneidung, Weibliche Genitalverstümmelung
«Das Opfer im Strafrecht» ist eines der ersten Bücher auf dem Schweizer Markt, welches sich in umfassender Weise mit Fragen des Opfers befasst. In einem ersten Teil werden aus einem rechtlichen, psychologischen und gesellschaftspolitischen Blickwinkel Fragen zur Stellung des aktuellen und potenziellen Opfers im Strafrecht und Strafprozessrecht, in der Kriminologie und Viktimologie sowie in der Kriminalpolitik erörtert. Neben der Analyse steht die Diskussion weiterführender Gedanken, insbesondere das Interesse von aktuellen Opfern nach einer Unrechtsfeststellung, deren Umsetzung im Recht und das Interesse von potenziellen Opfern nach repressiverem Strafrecht.
Eine Untersuchungshaft kann nur dann angeordnet oder verlängert werden, wenn keine mildere Massnahme den gleichen Zweck erfüllen würde. Fragt man allerdings in der Anwaltschaft nach, ob diesen Grundsätzen auch nachgelebt wird, erntet man ein bitteres Lachen.
Eine Ehefrau rief nach einer Tätlichkeit von ihrem Mann die Polizei. Nun will sie die Anzeige zurückziehen. Ist das möglich?
Strafrecht
Jeder Beschuldigte darf einen Anwalt beiziehen, bevor ihm die Polizei die erste Frage stellt. In gewissen Kantonen streitet man sich, wer die Kosten für den «Anwalt der ersten Stunde» tragen muss.
Die Strafvollzugspraxis wird totalitärer. Ein Gespräch mit der Basler Kriminologin Nadja Capus über die fortschreitende Verlagerung vom bestrafenden zum präventiven Strafrecht und darüber, wie die Zukunft der Gefangenen «kolonisiert» wird.
Zugleich ein Beitrag zur Mitwirkung an Selbstgefährdung
Die Rechtsfiguren der Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und der einverständlichen Fremdgefährdung zählen zu den umstrittensten Fragen des Allgemeinen Teils des Strafrechts. Sie umfassen Sachverhalte aus den Bereichen Aids, Sport, gefährliche Autorennen oder Drogenkonsum und dienen der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei fahrlässigem Zusammenwirken. Ihre dogmatische Unterscheidung ist deshalb so praxisrelevant, weil die Selbstgefährdung als tatbestands- und damit straflos gilt, während die Strafbarkeit der Fremdgefährdung davon abhängt, welche Erfordernisse an deren «Einverständlichkeit» gestellt werden. Die Dissertation ordnet die nahezu unüberschaubare Fülle an Beiträgen aus Literatur und Rechtsprechung, unterzieht sie einer kritischen Würdigung und entwickelt eigene Lösungsansätze.
Opfer, ihre Angehörigen und Drittpersonen erhalten ab dem 1. Januar 2016 auf Gesuch hin detailliert Auskunft über Strafvollzug, Entlassung oder Flucht des Täters. Der Bundesrat hat entschieden, das Bundesgesetz über das Informationsrecht des Opfers auf diesen Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
Juristische Studie zuhanden des Schweizerischen Ausbildungszentrums für das Strafvollzugspersonal SAZ
Urteil 6B_1085/2014 vom 10.02.2015
Eine Frau klagte ihren Vater wegen sexuellen Missbrauchs an. Trotz des Unverjährbarkeitsartikels der 2013 in Kraft trat, kann das Verfahren jedoch nicht mehr aufgenommen werden – aufgrund prozessualer Vorschriften.