Angehörige als Beistand – Kriterien zur Umsetzung von Art. 420 ZGB
Merkblatt und Empfehlungen vom November 2016
Gemäss Art. 420 ZGB können Ehegatten, eingetragene Partner/innen, Eltern, Nachkommen, Geschwister oder faktische Lebenspartner/innen (im Folgenden "Angehörige") der betroffenen Person von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungs-ablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbunden werden. Die Praxis der KESB bezüglich der Umsetzung von Art. 420 ZGB ist uneinheitlich (nicht nur zwischen den Kantonen, sondern auch innerhalb eines Kantons). Gestützt auf good practice Beispiele von KESB aus verschiedenen Landesteilen sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen und aktuellen Gerichtsurteile hat die KOKES in Zusammenarbeit mit verschiedenen Interessenverbänden (insieme, Pro Infirmis, procap, Alzheimervereinigung) Kriterien erarbeitet, die als schweizweite Standards gelten können und sollen.