Kostentragung und Anordnungskompetenz im Verhältnis von Justiz und Jugendhilfe
Eine Analyse des § 36a Abs. 1 S. 1 2. HS SGB VIII
Die Frage nach der Anordnungskompetenz hinsichtlich erzieherischer Massnahmen und danach, wer die Kosten für die Durchführung dieser Massnahmen zu tragen hat, ziehen sich wie ein roter Faden durch das Verhältnis von Justiz und Jugendhilfe. Die Einführung des § 36a Abs. 1 S. 1 2. HS VIII hat die alten Diskussionen neu entfacht: Auf den ersten Blick stellt diese Vorschrift eine reine Kostentragungsregelung dar – jedoch ist mit ihr die Frage verbunden, ob der Jugendrichter nicht nur dem Jugendlichen die Teilnahme an einer erzieherischen Massnahme auferlegen, sondern auch die Jugendhilfe zur Durchführung dieser Massnahme verpflichten kann. Mit der Anordnungskompetenz eng verknüpft sind auch verfassungsrechtliche Fragen, insbesondere ob Spruchrichterprivileg und richterliche Unabhängigkeit gewahrt werden.