Zum Eheverbot für Sans Papiers
Am 1. Januar 2011 tritt die Regelung in Kraft, dass Personen, die in der Schweiz heiraten wollen, ihren rechtmässigen Aufenthalt belegen müssen. Der Bundesrat hat entschieden, dass die entsprechenden geänderten Artikel des Zivilgesetzbuches (ZGB Art. 98 Abs. 4 und Art. 99 Abs. 4) dann in Kraft treten werden. Damit gilt ab 2011 ein Eheverbot für Sans Papiers und ihre Partner oder Partnerinnen. Was bedeutet dies für die betroffenen heiratswilligen Paare?