Familienzulagen: Keine Differenzzahlung bei Anstellung in zwei Kantonen
Urteil vom 2. Dezember 2014 (8C_250/2014)
Wer für zwei Arbeitgeber mit Sitz in unterschiedlichen Kantonen tätig ist, erhält nur die Familienzulagen im Kanton, wo das höhere Einkommen erzielt wird. Sind die Familienzulagen im Kanton des anderen Arbeitgebers besser, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung der Differenz. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen gut.