Im Zusammenhang mit der männlichen Beschneidung sind auf internationaler Ebene die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die UNO-Kinderrechtskonvention, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Europäische Menschenrechtskonvention relevant. Dass die Rechtslage auf internationaler Ebene nicht eindeutig ist, wiederspiegelt ein Urteil des Landesgerichts Köln vom Mai 2012. Darin wurde die religiös motivierte Beschneidung eines 4-jährigen Jungen in einem ersten Verfahren als eine rechtswidrige Körperverletzung eingestuft. Um der verursachten Rechtsunsicherheit entgegenzuhalten, hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung dazu aufgefordert, einen Gesetzesentwurf zu verfassen, welcher die medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen grundsätzlich zulässt. Woraufhin im Dezember 2012 § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft getreten ist.
Auf schweizerischer Ebene kann bei der Diskussion zur Knabenbeschneidung die Bundesverfassung, das Zivilgesetzbuch und das Strafgesetzbuch herangezogen werden. In der Bundesverfassung ist explizit ein besonderer Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen verankert. Gemäss Zivilgesetzbuch darf nur ein urteilsfähiger Junge selbst über seine Beschneidung bestimmen. Wenn die Knabenbeschneidung zu den absolut höchstpersönlichen Rechten gezählt wird, wofür die Irreversibilität und die fehlende zeitliche Dringlichkeit sprechen, darf bei einem urteilsunfähigen Jungen nur der Junge selbst zu gegebener Urteilsfähigkeit in den Eingriff einwilligen. Gemäss Strafgesetzbuch erfüllt die Knabenbeschneidung den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung. In diese kann zwar eingewilligt werden, allerdings sind die Einwilligungsvoraussetzungen hierbei analog zu denjenigen des Zivilgesetzbuches. Die Grenze der, in diesem Zusammenhang oft genannten, Religionsfreiheit wird durch das Kindeswohl bestimmt.
Die schweizerischen Rechtsbestimmungen lassen darauf schliessen, dass Eltern nicht in die kulturelle Beschneidung ihres urteilsunfähigen Sohnes einwilligen dürfen. Die Rechtspraxis ist trotzdem unklar. Dass daran so schnell nichts geändert werden soll, hat das Parlament im Rahmen der gesetzlichen Verankerung eines Verbotes der weiblichen Genitalverstümmelung von 2012 verdeutlicht. In diesem Zusammenhang hielt das Parlament an der Argumentation ihrer Rechtskommission fest, welche die Beschneidung der männlichen Genitalien als grundsätzlich nicht problematisch einstuft. Ein Ende der kontroversen Diskussion ist somit nicht absehbar.