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Männliche Beschneidung und Kindeswohl: Mehr als nur ein Stück Haut

März 2015 / Deborah Riesen (Text)

Die Genitalbeschneidung von Knaben scheint in der Schweiz klaren Regeln zu unterliegen. In der Praxis sind allerdings die Grenzen von Recht und Ethik deutlich erkennbar. Eine Übersicht über die kontroverse Debatte zwischen Kinderrechten, elterlichen Entscheidungskompetenzen und Religionsfreiheit.

Zwar sind mit der männlichen Beschneidung nicht dieselben gravierenden Auswirkungen wie mit der weiblichen Genitalverstümmelung verbunden, gleichwohl stellt die Knabenbeschneidung einen Eingriff in die Unversehrtheit eines Kindes dar. Zumal Kinder laut der UNO-Kinderrechtskonvention als eigenständige Rechtssubjekte gelten und bei sie betreffenden Entscheidung mitbestimmen dürfen. Gleichzeitig sind Eltern berechtigt und verpflichtet, stellvertretend für ihr Kind wichtige Entscheidungen zu fällen. Im Folgenden soll das Spannungsverhältnis zwischen den Eltern- und Kinderrechten im Zusammenhang mit der Knabenbescheidung thematisiert sowie auf die Bedeutung vom Kindeswohl in Bezug auf die männliche Beschneidung eingegangen werden.  

DEBORAH RIESEN

Deborah Riesen hat im Januar 2015 die Ausbildung zur Sozialarbeiterin an der Berner Fachhochschule beendet. Sie war bis Ende Februar 2015 im Bereich der Literaturrecherche tätig. Im Rahmen ihrer Bachelor-Thesis befasste sie sich mit dem Thema Kindeswohl und Beschneidung bzw. Genitalverstümmelung. Der vorliegende Text ist ein Auszug aus ihrer Bachelor-Thesis. 

Was bedeutet Kindeswohl?

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern definiert das Kindeswohl als Leitmotiv bei allen wesentlichen Fragen zu Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes sowie als Inbegriff aller begünstigenden Lebensumstände, um einem Kind zu einer guten und gesunden Entwicklung zu verhelfen. Rechtlich gesehen ist der Begriff "Kindeswohl" die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge.  

Das wichtigste in Kürze

Eltern sind im Rahmen des Kindeswohls dazu verpflichtet, die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung ihres Kindes zu fördern und schützen. Im Zusammenhang mit der medizinisch nicht indizierten Knabenbeschneidung spielt die Auslegung des Kindeswohls eine zentrale Rolle.

- Die Knabenbeschneidung kann zwar in den meisten Fällen unkompliziert durchgeführt werden, trotzdem ist damit eine Vielzahl potenzieller Risiken verbunden. Auch ein notwendiger präventiver Charakter der Knabenbeschneidung ist nicht klar nachweisbar.

- Die internationale rechtliche Lage ist in Bezug auf die männliche Beschneidung nicht eindeutig. Die gesetzlichen Widersprüche wiederspiegeln sich im Urteil des Landesgerichts Köln von 2012, welches eine kontroverse Debatte ausgelöst hat. In der Schweiz gibt es zwar keinen expliziten Artikel, es wird jedoch das Recht auf Unversehrtheit des Kindes und seine Mitbestimmung betont. Zudem kann die Religionsfreiheit durch das Kindeswohl begrenzt werden.

- Die Stellung des Kindes als Rechtssubjekt spricht dafür, dass in einen medizinisch nicht indizierten, die Unversehrtheit betreffenden Eingriff niemand, ausser dem urteilsfähigen Kind selbst, einwilligen kann

- Letztendlich geht es allerdings nicht um ein Verbot der kulturellen Knabenbeschneidung, sondern um eine kritische Diskussion von Eingriffen in die Unversehrtheit von Kindern ohne deren Einwilligung.

Begriff "männliche Beschneidung"

Die männliche Beschneidung meint die totale oder teilweise Entfernung der Vorhaut des Gliedes. Dabei werden die Begriffe "männliche Beschneidung", "Knabenbeschneidung" und "Zirkumzision" synonym verwendet. Bei der männlichen Beschneidung kann zwischen der medizinisch indizierten und der rituellen Beschneidung unterschieden werden. Von einer medizinisch indizierten Beschneidung spricht man im Zusammenhang mit einer Vorhautverengung (Phimose). Im Folgenden wird lediglich die medizinisch nicht indizierte Beschneidung thematisiert, da sich bei einer medizinisch indizierten Beschneidung die Frage der Legitimität nicht stellt.

Keine genauen Zahlen für die Schweiz

Gemäss Zahlen von 2007 der Weltgesundheitsorganisation ist ungefähr 30% der männlichen Weltbevölkerung genital beschnitten. In afrikanischen Ländern, besonders in Nord- und Westafrika, im Mittleren Osten, in Zentralasien, Bangladesch, Indonesien und Pakistan ist die männliche Beschneidung weit verbreitet. In den Vereinigten Staaten von Amerika werden schätzungsweise 60% der neugeborenen Jungen, meist aus nicht medizinischen Gründen, beschnitten. Für die Schweiz gibt es keine offiziellen Zahlen. Gemäss dem Luzerner Kinderspital kam es 2011 zu 275 Knabenbeschneidungen, wobei 28 davon aus kulturellen Gründen praktiziert wurden. In den Kinderspitälern in St. Gallen und Zürich ist von 1-2 kulturellen Beschneidungen monatlich die Rede und in Lausanne sind ungefähr 50-100 der 500-530 Beschneidungen jährlich kulturell bedingt. 

Vor allem religiöse und gesundheitliche Begründungen

Die männliche Beschneidung ist in vielen Fällen religiös motiviert. Sowohl im Judentum als auch im Islam wird sie als unauslöschliches Symbol der Religionszugehörigkeit gesehen. Die Knabenbeschneidung wird zudem häufig mit hygienischen Vorteilen begründet. Heutzutage ist eine effektive Genitalhygiene jedoch auch ohne eine Entfernung der Vorhaut problemlos möglich. Gesundheitliche und präventive Begründungen werden im Zusammenhang mit einer Verminderung von Harnwegsinfekten, Chlamydieninfektionen, Tripper, Infektionen mit Herpes-Simplex-Viren, Humanen Papillomviren (HPV) und Syphilis genannt. Die Zahlen und Ergebnisse diesbezüglicher Studien sind jedoch nicht eindeutig und teilweise sogar widersprüchlich. Eine Studie der Weltgesundheitsorganisation spricht von einer Reduktion der HIV-Ansteckungsgefahr bei beschnittenen Männern von ungefähr 60% und empfiehlt in Gebieten mit hohen HIV-Ansteckungen die männliche Beschneidung als HIV-Prävention. Diese Empfehlung bezieht sich allerdings nur auf erwachsene Männer im Zusammenspiel mit anderen präventiven Massnahmen, insbesondere der Verwendung von Kondomen. 

Kein harmloser Eingriff

Die Funktionen der männlichen Vorhaut bestehen im Schutz der Eichel als inneres Organ, der Lieferung der nötigen Haut für eine vollständige und angenehme Erektion sowie der Verteilung der natürlichen Gleitflüssigkeit des Gliedes. Laut einer Studie der NOHARMM (Nationale Organization to Halt the Abuse and Routine Mutilation of Males) können beschnittene Männer an sichtbaren Narben, Erektionsproblemen, Schmerzen und Blutungen leiden. Bei manchen Männern löst das Bewusstsein über die Beschneidung auch Trauer, Angststörungen, Depressionen und sexuelle Probleme aus. Obwohl die Knabenbeschneidung in vielen Fällen ohne Komplikationen durchgeführt wird, verdeutlicht die Vielzahl der potenziellen Risiken, dass von keinem harmlosen Eingriff die Rede sein kann. Im Zusammenhang mit präventiven Routinebeschneidungen bleibt festzuhalten, dass eine präventive Massnahme eine schwere Erkrankung sicher verhindern und ihr Nutzen in einem positiven Verhältnis zu ihren Nebenwirkungen stehen muss. Sie ist zudem nur dann sinnvoll, wenn es keine milderen Methoden gibt, um dasselbe Ziel zu erreichen.

Unklare rechtliche Situation

Im Zusammenhang mit der männlichen Beschneidung sind auf internationaler Ebene die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die UNO-Kinderrechtskonvention, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Europäische Menschenrechtskonvention relevant. Dass die Rechtslage auf internationaler Ebene nicht eindeutig ist, wiederspiegelt ein Urteil des Landesgerichts Köln vom Mai 2012. Darin wurde die religiös motivierte Beschneidung eines 4-jährigen Jungen in einem ersten Verfahren als eine rechtswidrige Körperverletzung eingestuft. Um der verursachten Rechtsunsicherheit entgegenzuhalten, hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung dazu aufgefordert, einen Gesetzesentwurf zu verfassen, welcher die medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen grundsätzlich zulässt. Woraufhin im Dezember 2012 § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft getreten ist.

Auf schweizerischer Ebene kann bei der Diskussion zur Knabenbeschneidung die Bundesverfassung, das Zivilgesetzbuch und das Strafgesetzbuch herangezogen werden. In der Bundesverfassung ist explizit ein besonderer Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen verankert. Gemäss Zivilgesetzbuch darf nur ein urteilsfähiger Junge selbst über seine Beschneidung bestimmen. Wenn die Knabenbeschneidung zu den absolut höchstpersönlichen Rechten gezählt wird, wofür die Irreversibilität und die fehlende zeitliche Dringlichkeit sprechen, darf bei einem urteilsunfähigen Jungen nur der Junge selbst zu gegebener Urteilsfähigkeit in den Eingriff einwilligen. Gemäss Strafgesetzbuch erfüllt die Knabenbeschneidung den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung. In diese kann zwar eingewilligt werden, allerdings sind die Einwilligungsvoraussetzungen hierbei analog zu denjenigen des Zivilgesetzbuches. Die Grenze der, in diesem Zusammenhang oft genannten, Religionsfreiheit wird durch das Kindeswohl bestimmt.

Die schweizerischen Rechtsbestimmungen lassen darauf schliessen, dass Eltern nicht in die kulturelle Beschneidung ihres urteilsunfähigen Sohnes einwilligen dürfen. Die Rechtspraxis ist trotzdem unklar. Dass daran so schnell nichts geändert werden soll, hat das Parlament im Rahmen der gesetzlichen Verankerung eines Verbotes der weiblichen Genitalverstümmelung von 2012 verdeutlicht. In diesem Zusammenhang hielt das Parlament an der Argumentation ihrer Rechtskommission fest, welche die Beschneidung der männlichen Genitalien als grundsätzlich nicht problematisch einstuft. Ein Ende der kontroversen Diskussion ist somit nicht absehbar.

ZDF

Religionsfreiheit oder Kindeswohl: Darf man kleine Jungs beschneiden?

Die Diskussion um die Rechtmäßigkeit der Beschneidung kleiner Jungen reißt nicht ab. Wer verteidigt die Religion? Wer verteidigt die Kinder? Wie weit geht das Elternrecht? Wieviel Religion darf der moderne Staat erlauben? Müssen die Kinder vor ihren Eltern geschützt werden? Ist jede religiöse Tradition automatisch schützenswert? Steht die Religion über dem Gesetz? Die Politik hat sich entschieden und will Beschneidungen per Gesetz erlauben. Sind Beschneidungen Körperverletzung und gehören verboten oder steht die Religionsfreiheit über dem Kindeswohl?

ARD

Der Beschneidungsstreit

Menschen bei Maischberger, 2012

Das Urteil des Kölner Landgerichts zur Beschneidung sorgt für Diskussionsstoff. Sandra Maischberger begrüßt Glaubensvertreter, Politiker sowie Ärzte im Studio, und fragt: Wie weit dürfen religiöse Rituale gehen? Gäste im Studio: Dieter Graumann (Vorsitzender des Zentralrats der Juden), Bilkay Öney, SPD (Integrationsministerin Baden-Württemberg), Christa Müller (kämpft gegen Genitalverstümmelung), Necla Kelek (Soziologin und Islamkritikerin), Dr. Sebastian Isik (Allgemeinmediziner) und Dr. Wolfgang Bühmann (Urologe).

SWR

Wüstenblumen oder die Beschneidung von Mädchen

Nach Schätzungen der WHO leben heute auf der Welt rund 150 Millionen Frauen mit Genitalverstümmelung - in Deutschland sind es ca. 50.000. Bis zu drei Millionen Mädchen droht jedes Jahr dasselbe Schicksal. Diese vor allem in Afrika angewendete Praxis, ist durch die Migration vieler Tausender Frauen nach Europa längst auch bei uns ein Thema - oder sollte es zumindest geworden sein. Durch das ehemalige Topmodel aus Somalia, Waris Dirie, UN-Sonderbotschafterin gegen die Beschneidung weiblicher Genitalien und ihr Buch "Wüstenblume" ist die brutale Praxis erstmalig in das breitere westliche Bewusstsein gerückt. 

ARD

Streitfall Beschneidung

ARD "Gott und die Welt"

Die Fronten scheinen unversöhnlich: Der Rabbi erklärt, das Verbot der Beschneidung sei die schlimmste Grausamkeit gegen die Juden seit dem Holocaust. Der Kinderschutz-Bund spricht von einem weisen Entscheid zum Wohle von Tausenden von Jungen. Die junge jüdische Familie M. aus dem Rhein-Main-Gebiet droht, nach Israel auszuwandern, sollten sie ihren zukünftigen Stammhalter nicht legal hierzulande beschneiden lassen dürfen. Deutsche Muslime und die Islamverbände protestieren, die christlichen Kirchen auch.

SKMR

Die Knabenbeschneidung aus juristischer Sicht

Grundlagenpapier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte

Ein umstrittenes deutsches Urteil des Landgerichts Köln vom Mai 2012 hat auch in der Schweiz weitverbreitete Diskussionen zur Zulässigkeit der Knabenbeschneidung ausgelöst. Die Debatte dreht sich um die Beschneidung an nicht einwilligungsfähigen (Klein-)Kindern, die ohne Vorliegen von medizinischen Gründen vorgenommen wird. Da die Zirkumzision von Knaben insbesondere in der jüdischen sowie in der muslimischen Religion eine Rolle spielt, wurde die Diskussion vermehrt mit dem Fokus auf das grundrechtliche Spannungsfeld zwischen der Religionsfreiheit (Art. 15 BV) und der körperlichen Unversehrtheit des Kindes (Art. 10 Abs. 2 BV) geführt. Juristisch gesehen ist die Frage nach der Zulässigkeit der Knabenbeschneidung in der Schweiz jedoch vielschichtiger und betrifft eine ganze Reihe von unterschiedlichen Rechtsgebieten, innerhalb derer sich verschiedene ineinandergreifende Fragen stellen.Die vorliegende Analyse gibt einen umfassenden Überblick über die nationalen und internationalen Bestimmungen, welche bei der Diskussion über die Zulässigkeit der Knabenbeschneidung in der Schweiz zu beachten sind.

Kinderschutz Schweiz

Leitfaden Kindesschutz - Kindeswohlgefährdung erkennen in der sozialarbeiterischen Praxis

Der Leitfaden richtet sich in erster Linie an Fachpersonen des Sozialbereichs, die jedoch nicht im Kindesschutz tätig sind. Die Broschüre beinhaltet Grundlagen des Kindesschutzes und stellt eine Einschätzungshilfe vor.Erarbeitet von der Berner Fachhochschule für soziale Arbeit, herausgegeben von der Stiftung Kinderschutz Schweiz.

Kindeswohl – Was heisst dies im Zusammenhang mit weiblicher Genitalverstümmelung und männlicher Beschneidung?

Bachelor Thesis, 2014

Die männliche Beschneidung ist bis anhin in der Schweiz kaum thematisiert worden, auch wird über die Anzahl der vorgenommenen männlichen Beschneidungen keine Statistik geführt, wobei die Weltgesundheitsorganisation davon ausgeht, dass ungefähr 30% der männlichen Bevölkerung beschnitten ist. Obwohl die Folgen nicht mit denen der weiblichen Genitalverstümmelung vergleichbar sind, stellt die Knabenbeschneidung einen Eingriff in die körperliche und seelische Integrität eines Kindes dar.

Die Knabenbeschneidung - ein Problem des Strafrechts?

Die vollständige oder teilweise Entfernung der Penisvorhaut bei Knaben (sog. Knabenbeschneidung oder Zirkumzision) wird aus unterschiedlichen Beweggründen in weiten Teilen der Welt praktiziert. In den USA wird die Zirkumzision auch und vor allem aus präventiv-medizinischen und/oder ästhetischen Motiven veranlasst, während die Zirkumzision in Europa insbesondere von Mitgliedern der religiösen Minderheiten der Juden und Muslime angeordnet wird, um die Zugehörigkeit des Knaben zur entsprechenden Religionsgemeinschaft zu versinnbildlichen. 

Die Beschneidung von Jungen

Ein trauriges Vermächtnis

Die Auseinandersetzung um die rituelle, medizinisch nicht begründete Genitalbeschneidung kleiner, nicht einwilligungsfähiger Jungen findet seit dem Urteil des Kölner Landgerichts vom Mai 2012 nun auch in Deutschland statt. Sie bewegt sich im Spannungsfeld der Grundrechte auf Religionsfreiheit einerseits und auf körperliche Unversehrtheit andererseits. Die Heftigkeit der Debatte lässt auf tiefgreifende Ängste und Konflikte schließen. 


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