Im bisherigen Recht wurden unverheiratete Eltern im Fall einer Trennung nicht gleich behandelt wie verheiratete. Eine alleinerziehende Person hatte nur Anspruch auf Unterstützung vom anderen Elternteil, wenn sie vorher verheiratet waren oder noch sind. Unverheiratete Alleinerziehende hingegen mussten für ihren eigenen Unterhalt selbst aufkommen; abgegolten waren über die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils nur die direkten Kinderbetreuungskosten. Indirekte Kosten, die bei der betreuenden Person durch Erwerbseinbusse entstehen, hatten diese selbst zu tragen.
Mit dem neuen Unterhaltsrecht gibt es seit dem 1. Januar 2017 einen sogenannten Betreuungsunterhalt, der jedem Kind unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern zusteht. Das bedeutet für unverheiratete Personen, die ein Kind betreuen, dass sie vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen zugute haben, die auch die indirekten Kosten decken. Damit sind diejenigen Kosten gemeint, die durch den durch die Betreuung verursachten Erwerbsausfall entstehen. Konkubinatspaare, aber auch Elternpaare, die gar nie zusammengelebt haben, werden damit getrennten beziehungsweise geschiedenen Ehepaaren gleichgestellt.
Die finanzielle Last der Kinderbetreuung wird damit auch bei unverheirateten Paaren auf beide Elternteile verteilt. Dadurch soll diese neue Regelung eine "optimale zivilstandsunabhängige Betreuung für das Kind garantieren". Die Unterhaltsbeiträge unterhaltspflichtiger, unverheirateter Elternteile – in der Regel der Väter – werden sich deutlich erhöhen. Allerdings gibt es mit dem gemeinsamen Sorgerecht neu auch die Möglichkeit, die Betreuung der gemeinsamen Kinder aufzuteilen. Wenn die Eltern sich dafür entscheiden, können sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die alternierende Obhut beantragen. Damit wird auch die finanzielle Last gemäss der Betreuungsanteile aufgeteilt.
Für verheiratete Paare, die sich trennen oder scheiden, ändert sich mit dem neuen Recht lediglich die Berechnungsmethode. Ein Teil des bisherigen nachehelichen Unterhalts wird neu als Betreuungsunterhalt geführt. Bereits in Trennung lebende beziehungsweise geschiedene Ehepaare können ihre Unterhaltsregelung nur dann dem neuen Gesetz anpassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben.
In seiner Botschaft kündigt der Bundesrat zudem eine Verordnung an, die die Inkassohilfe, also die Eintreibung von geschuldeten Unterhaltsbeiträgen, neu regeln und schweizweit vereinheitlichen soll. Der Zeitpunkt ist jedoch noch offen.