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Neues Unterhaltsrecht: viele offene Fragen

Januar 2017 / Martin Heiniger (Text)

Seit dem 1. Januar 2017 gelten für den Kindesunterhalt in der Schweiz neue Regeln. Das neue Unterhaltsrecht soll garantieren, dass Kinder unverheirateter, getrennt lebender Eltern nicht mehr schlechter gestellt sind, als Kinder getrennter oder geschiedener Ehepaare.

Neu wird deshalb ein sogenannter Betreuungsunterhalt eingeführt, der den Einkommensausfall des betreuenden Elternteils abfedern soll. Unverheiratete Elternteile ohne Betreuungspflicht werden damit stärker zur Kasse gebeten. Die Umsetzung dieser neuen Bestimmungen ist noch in vielen Punkten unklar. Im Einzelfall werden daher die Gerichte vieles entscheiden müssen. Dies bringt auch für die Sozialhilfe Unklarheiten mit sich.

Zivilstandsunabhängige Betreuungszahlungen

Im bisherigen Recht wurden unverheiratete Eltern im Fall einer Trennung nicht gleich behandelt wie verheiratete. Eine alleinerziehende Person hatte nur Anspruch auf Unterstützung vom anderen Elternteil, wenn sie vorher verheiratet waren oder noch sind. Unverheiratete Alleinerziehende hingegen mussten für ihren eigenen Unterhalt selbst aufkommen; abgegolten waren über die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils nur die direkten Kinderbetreuungskosten. Indirekte Kosten, die bei der betreuenden Person durch Erwerbseinbusse entstehen, hatten diese selbst zu tragen.

Mit dem neuen Unterhaltsrecht gibt es seit dem 1. Januar 2017 einen sogenannten Betreuungsunterhalt, der jedem Kind unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern zusteht.  Das bedeutet für unverheiratete Personen, die ein Kind betreuen, dass sie vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen zugute haben, die auch die indirekten Kosten decken. Damit sind diejenigen Kosten gemeint, die durch den durch die Betreuung verursachten Erwerbsausfall entstehen. Konkubinatspaare, aber auch Elternpaare, die gar nie zusammengelebt haben, werden damit getrennten beziehungsweise geschiedenen Ehepaaren gleichgestellt.

Die finanzielle Last der Kinderbetreuung wird damit auch bei unverheirateten Paaren auf beide Elternteile verteilt. Dadurch soll diese neue Regelung eine "optimale zivilstandsunabhängige Betreuung für das Kind garantieren". Die Unterhaltsbeiträge unterhaltspflichtiger, unverheirateter Elternteile – in der Regel der Väter –  werden sich deutlich erhöhen. Allerdings gibt es mit dem gemeinsamen Sorgerecht neu auch die Möglichkeit, die Betreuung der gemeinsamen Kinder aufzuteilen. Wenn die Eltern sich dafür entscheiden, können sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die alternierende Obhut beantragen. Damit wird auch die finanzielle Last gemäss der Betreuungsanteile aufgeteilt.

Für verheiratete Paare, die sich trennen oder scheiden, ändert sich mit dem neuen Recht lediglich die Berechnungsmethode. Ein Teil des bisherigen nachehelichen Unterhalts wird neu als Betreuungsunterhalt geführt. Bereits in Trennung lebende beziehungsweise geschiedene Ehepaare können ihre Unterhaltsregelung nur dann dem neuen Gesetz anpassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben.

In seiner Botschaft kündigt der Bundesrat zudem eine Verordnung an, die die Inkassohilfe, also die Eintreibung von geschuldeten Unterhaltsbeiträgen, neu regeln und schweizweit vereinheitlichen soll. Der Zeitpunkt ist jedoch noch offen.

Wer kriegt wieviel?

Für die Berechnung des Betreuungsunterhaltes ist von Belang, in welchem Mass die Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Wie die Beträge genau berechnet werden sollen, ist allerdings noch unklar. So ist beispielsweise offen, ob die Anzahl zu betreuender Kinder auf die Höhe des Betreuungsunterhaltes auswirkt. Erst so viel steht heute fest: "Der Betreuungsunterhalt umfasst [...] grundsätzlich die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils abzüglich seines eigenen Einkommens", wie Markus Dormann von "Inside Law" ausführt. Eine Teilhabe des betreuenden Elternteils am allenfalls höheren Lebensstandard des anderen werde bei unverheirateten Elternpaaren jedoch nicht angestrebt. Die Gerichte haben im konkreten Fall einen grossen Ermessensspielraum. Gemäss "Beobachter" stehen zwei Berechnungsmethoden zur Debatte: die eine orientiert sich am faktischen Bedarf, die andere geht von Pauschalansätzen aus. Die beiden Methoden werden zwar im Einzelfall zu unterschiedlichen Beiträgen führen, wie ein Berechnungsbeispiel des "Beobachters" zeigt. Deutlich wird jedoch auch, dass in beiden Fällen der betreuende Elternteil deutlich bessergestellt wird, als wenn nur die direkten Kinderbetreuungskosten bezahlt werden, wie das bis anhin der Fall war.

Auswirkungen auf die Sozialhilfe

Die SKOS geht davon aus, dass sich neue Unterhaltsgesetz in der Sozialhilfe primär auf die Frage der Zuständigkeit auswirken wird. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) sieht neu vor, dass die betroffenen Kinder einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz erhalten. Sie werden neu als selbständige Unterstützungseinheit aufgefasst. Budgets müssen so erstellt werden, dass "im Rückerstattungsfall eine auf den 1. Januar 2017 rückwirkende Auftrennung der Unterstützungsleistungen von alleinerziehendem Elternteil und Kindern möglich ist." (SKOS-Merkblatt) Diese Selbständigkeit bedeutet zudem, dass Eltern Sozialhilfegelder nicht zurückzahlen müssen, die sie für die Betreuung der Kinder bezogen haben, wie der Beobachter schreibt.

Eine wichtige Frage für die Sozialhilfepraxis ist, wie diese zusätzlichen Zahlungen im Betreuungsbudget erfasst werden sollen. Die SKOS gibt auch hierzu Empfehlungen ab. Des Weiteren ergeben sich durch die neue Regelungen Auswirkungen auf „Mankofälle“. Dies sind Fälle, in denen der unterhaltspflichtige Elternteil nicht über genügend Mittel verfügt, um seinen Unterstützungspflichten nachzukommen. Hier können bis auf 5 Jahre rückwirkende Unterhaltszahlungen gefordert werden, wenn sich dessen finanzielle Verhältnisse verbessert haben. „Die Sozialdienste können neu also prüfen, ob vom nicht unterstützten Elternteil allenfalls rückwirkende Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden können“, so die SKOS.

Änderungen gibt es auch bei der Verwandtenunterstützungspflicht. Ist die Notlage einer alleinerziehenden Person durch die Betreuungstätigkeit begründet, so kann für sie keine Verwandtenunterstützung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die betreuten Kinder, wie die SKOS ausführt.

Sicher ist, dass auch nach der Revision das Existenzminimum des Unterhalt schuldenden Elternteils gewahrt werden muss (Botschaft, S. 576).  


Elterliche Sorge - Neue Regelungen und ihre Auswirkungen

Am 1. Juli 2014 sind die neuen Bestimmungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge in Kraft getreten. Damit wird die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern zur Regel.

Gemeinsame elterliche Sorge

Schon vorher war es möglich, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge übernahmen. Voraussetzung war, dass sich die Eltern über die Betreuungsanteile und Unterhaltsbeiträge einigen konnten und einen entsprechenden Antrag einreichten. Bei einer Scheidung entschied das Gericht, bei unverheirateten Eltern die Vormundschaftsbehörde. Neu bleibt die gemeinsame elterliche Sorge auch nach einer Scheidung bestehen, sofern sie nicht dem Kindeswohl widerspricht. Bei unverheirateten Eltern müssen die Eltern eine gemeinsame Erklärung abgeben, in der sie bestätigen, dass sie sich über die wichtigsten Punkte einigen können. Die Eltern können sich von der Kindesschutzbehörde beraten lassen. Bis eine Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge alleine der Mutter zu.
Die gemeinsame elterliche Sorge könnte sich bei (vor allem bei geschiedenen Eltern) besonders dann als schwierig erweisen, wenn die Beziehung der Eltern zueinander konfliktbeladen ist. Laut Gesetz darf ein Elternteil, der das Kind betreut, nur in jenen Angelegenheiten allein entscheiden, wenn sie alltäglich oder dringend ist, oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Art. 301, Abs. 1 bis). Was im Einzelfall als alltäglich gilt, wird wohl die Gerichtspraxis zeigen müssen. Nicht dazu gehört die Entscheidung, wo sich das Kind aufhalten soll (Art. 301a).

Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Bis vor 2014 war es so, dass bei gemeinsamer elterlicher Gewalt in der Regel die Erziehungsgutschriften geteilt wurden, weil man davon ausging, dass auch die Betreuung geteilt werde. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge unter dem neuen Gesetz ist dies aber keine Voraussetzung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in den meisten Fällen ein Elternteil einen grösseren Anteil an der Betreuung übernimmt. Neu wird das Gericht bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei jedem Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge auch über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften befinden.

Im Mai 2014 verabschiedete der Bundesrat dazu eine Botschaft. Demjenigen Elternteil, der den überwiegenden Anteil an Betreuungsleistung für die gemeinsamen Kinder übernimmt, wird die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. Wenn anzunehmen ist, dass beide Eltern in gleichem Umfang Betreuungsleistungen erbringen, ist die Erziehungsgutschrift hälftig anzurechnen. Der Bundesrat hat dazu eine Verordnung erlassen.

EJPD

Gemeinsame elterliche Sorge: AHV-Erziehungsgutschriften neu geregelt

Der Bundesrat hat am Mittwoch neue Bestimmungen für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften sowie weitere Ausführungsbestimmungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge verabschiedet. Die Anpassungen der Verordnungen betreffend das Zivilstandswesen treten wie die Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Juli 2014 in Kraft. Die Änderung der AHV-Verordnung hat der Bundesrat auf 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt, um den Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden der Kantone mehr Zeit zur Vorbereitung auf ihre neuen Aufgaben einzuräumen.

SGB

Erziehungsgutschriften sind für die, die de facto betreuen

Fatale Nebenwirkung der Sorgerechtsrevision

Mit dem gemeinsamen Sorgerecht sollen im Regelfall neu auch die AHV-Erziehungsgutschriften hälftig auf Vater und Mutter verteilt werden. Diese Regel ist völlig praxisfremd und bedeutet für die meisten geschiedenen und ledigen Mütter einen grossen Schritt Richtung Altersarmut. 


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