Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Kindesschutz, Änderung vom 15. Dezember 2017
Am 1. Januar 2019 sind die neuen Regelungen im Kindesschutz in Kraft getreten. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
So wird die Meldepflicht ausgeweitet, indem künftig nicht nur Personen in amtlicher Tätigkeit verpflichtet sind, bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten, sondern alle Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben. Das heisst, neben Sozialarbeitern und Lehrerinnen sind beispielsweise Kita-Mitarbeiterinnen und professionelle Sporttrainer verpflichtet, eine Gefährdungsmeldung zu machen, sofern sie die Gefährdung nicht selber abwenden können.
Neu sind die Art. 314c-e ZGB, geändert wurden Art. 443 Abs. 2 und 3 sowie Art. 448 Abs. 2 ZGB
Kindesschutz, Änderung vom 15. Dezember 2017