Fachinformationen Fokusartikel

KESG: «Ich bin froh, dass wir zu dritt entscheiden»

Juli 2015 / Christina Baumann (Interview)

Das kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESG) ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Wie die Arbeit einer Fachrichterin aussieht, erfahren Sie im Interview mit Simone Münger.

sozialinfo.ch: Sie sind seit 2013 nebenamtliche Fachrichterin am Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern. Was muss man sich unter einer Fachrichterin vorstellen?

Simone Münger: Wir sind ein Pool von ungefähr 20 Fachrichterinnen und Fachrichtern mit unterschiedlichen beruflichen Hintergründen. Einerseits gibt es Mediziner und Medizinerinnen, wovon die meisten einen Facharzttitel in Psychiatrie aufweisen. Es sind aber auch Allgemeinpraktiker, Allgemeinpraktikerinnen darunter. Diese Fachrichter, Fachrichterinnen vertreten jeweils die medizinische Seite. Die soziale Seite, zu welcher ich zähle, besteht aus Fachpersonen aus der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik, Theologie, Psychologie, Psychotherapie oder auch Recht. 

SIMONE MÜNGER: SOZIALARBEITERIN UND JURISTIN

Simone Münger ist Dozentin am Fachbereich Soziale Arbeit der Berner Fachhochschule und nebenamtliche Fachrichterin am Kindes- und Erwachsenenschutzgerichtes des Kantons Bern. Sie hat den Master of law mit Zusatz Europarecht und ist dipl. Sozialarbeiterin HFS.

Wie sieht Ihre Tätigkeit aus?

Meist werden wir sehr kurzfristig für einen Einsatz aufgeboten – das heisst, zwei bis drei Tage im Voraus. Wir erhalten dann die Akten und studieren diese im Hinblick auf die Verhandlung. Die meisten Einsätze - jedenfalls ist dies bei mir so - finden im Bereich der Fürsorgerischen Unterbringung statt. Meist besteht ein Einsatz aus drei Verhandlungen hintereinander. Jede Verhandlung dauert ungefähr eine Stunde. Bei der Fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um Personen, welche meist in eine psychiatrische Klinik zwangseingewiesen wurden und dagegen Beschwerde eingelegt haben. Gemäss Zivilgesetzbuch muss eine solche Beschwerde vom Gericht in der Regel innert fünf Arbeitstagen behandelt werden, deshalb das kurzfristige Aufgebot. Dieses sogenannte Beschleunigungsgebot kommt deshalb zum Zug, weil es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen handelt und deshalb schnell über eine Beschwerde entschieden werden muss. 

Wie läuft eine solche Verhandlung ab?

Bei einer Verhandlung sind wir immer drei Richterinnen und Richter. Eine Oberrichterin oder ein Oberrichter: Er oder sie leitet das Verfahren und sorgt dafür, dass rechtlich alles korrekt abläuft. Dann zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter: Jemand aus dem Bereich Medizin und jemand aus dem Bereich Soziales. Zudem schreibt eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber das Protokoll. Die Beschwerdeführenden müssen persönlich zu einer Einvernahme erscheinen. Manchmal werden sie dabei von jemandem aus der Klinik begleitet, sehr selten ist auch die Polizei dabei.

Wie lange dauert eine Verhandlung?

Eine Einvernahme dauert eine halbe bis eine Stunde. Die betroffene Person wird von uns befragt. Die Abfolge ist so, dass zuerst der Oberrichter oder die Oberrichterin die Person befragt, dann folgen die Medizinerin oder der Medizinerin und dann die Person, welche den sozialen Bereich abdeckt. Die Beschwerdeführenden geben Auskunft darüber, warum sie die Beschwerde eingereicht haben, wie es ihnen geht, wie sie die Medikamente vertragen, wohin sie gehen möchten, wenn sie jetzt austreten könnten, wie ihr soziales Netz aussieht und so weiter. Anschliessend wird das Protokoll verlesen oder die Betroffenen können es draussen im Korridor lesen und nötigenfalls Korrekturen anbringen. Wir drei Richterinnen und Richter tauschen uns in Abwesenheit der Betroffenen aus und entscheiden darüber, ob wir die Beschwerde gutheissen oder nicht. Dieser Entscheid wird den Betroffenen anschliessend mündlich eröffnet. Wenn die Betroffenen dies wünschen, erhalten sie im Nachgang zur Verhandlung noch eine ausführliche schriftliche Begründung des Entscheids. Sind sie mit dem Entscheid nicht einverstanden, können sie diesen ans Bundesgericht weiterziehen.

«Wie erfolgversprechend ist eine Therapie, wenn jemand diese nicht möchte?»

Wie läuft eine solche Verhandlung ab?

Bei einer Verhandlung sind wir immer drei Richterinnen und Richter. Eine Oberrichterin oder ein Oberrichter: Er oder sie leitet das Verfahren und sorgt dafür, dass rechtlich alles korrekt abläuft. Dann zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter: Jemand aus dem Bereich Medizin und jemand aus dem Bereich Soziales. Zudem schreibt eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber das Protokoll. Die Beschwerdeführenden müssen persönlich zu einer Einvernahme erscheinen. Manchmal werden sie dabei von jemandem aus der Klinik begleitet, sehr selten ist auch die Polizei dabei.

Wie lange dauert eine Verhandlung?

Eine Einvernahme dauert eine halbe bis eine Stunde. Die betroffene Person wird von uns befragt. Die Abfolge ist so, dass zuerst der Oberrichter oder die Oberrichterin die Person befragt, dann folgen die Medizinerin oder der Medizinerin und dann die Person, welche den sozialen Bereich abdeckt. Die Beschwerdeführenden geben Auskunft darüber, warum sie die Beschwerde eingereicht haben, wie es ihnen geht, wie sie die Medikamente vertragen, wohin sie gehen möchten, wenn sie jetzt austreten könnten, wie ihr soziales Netz aussieht und so weiter. Anschliessend wird das Protokoll verlesen oder die Betroffenen können es draussen im Korridor lesen und nötigenfalls Korrekturen anbringen. Wir drei Richterinnen und Richter tauschen uns in Abwesenheit der Betroffenen aus und entscheiden darüber, ob wir die Beschwerde gutheissen oder nicht. Dieser Entscheid wird den Betroffenen anschliessend mündlich eröffnet. Wenn die Betroffenen dies wünschen, erhalten sie im Nachgang zur Verhandlung noch eine ausführliche schriftliche Begründung des Entscheids. Sind sie mit dem Entscheid nicht einverstanden, können sie diesen ans Bundesgericht weiterziehen.

«Ich bin jeweils sehr froh, dass wir zu dritt sind und unterschiedliche Perspektiven in einen Entscheid einfliessen lassen können»

0

Nach welchen Kriterien entscheiden Sie?

Ich finde es nicht einfach zu entscheiden, ob jemand weiterhin in der Klinik bleiben soll oder nicht, weil sich mir nicht nur rechtliche, sondern auch ethische Fragen stellen. Wie weit hat der Staat das Recht, jemanden gegen den eigenen Willen in der Klinik zu behalten? Wie erfolgversprechend ist eine Therapie, wenn jemand diese nicht möchte? Andererseits verunmöglichen gewisse Krankheiten oder Krankheitsphasen den Betroffenen, ihre Situation realistisch einzuschätzen - auch Angehörige leiden oft mit. Zudem sind Klinikaufenthalte meist befristet: Eine ärztliche Einweisung fällt beispielsweise spätestens nach sechs Wochen dahin. Machen die Betroffenen eine Beschwerde, sind sie meist seit ungefähr einer Woche in der Klinik. 
In den Diskussionen mit den anderen Richterinnen und Richtern werden die unterschiedlichen Perspektiven sorgfältig diskutiert. Dabei spielen vor allem fachliche Überlegungen wie Therapierbarkeit und soziale Netzwerke eine Rolle, wobei ethische Überlegungen Bestandteil davon sind. Auch wenn Begrifflichkeiten im Gesetz wie psychische Störung oder Schutzbedürftigkeit mit Fachwissen ausgefüllt werden müssen und sollen: Das ZGB gibt uns die Voraussetzungen für eine Einweisung, für eine Zwangsbehandlung etc. vor – wir wenden diese Voraussetzungen an und müssen uns daran halten, auch wenn unsere persönliche Überzeugung im Einzelfall davon abweichen kann.

Wie wägen Sie diese Argumente gegeneinander ab?

Ich bin jeweils sehr froh, dass wir zu dritt sind und unterschiedliche Perspektiven in einen Entscheid einfliessen lassen können. Dies erhöht meiner Meinung nach die Legitimität der Entscheidung. Interessant ist, dass wir uns meist einig sind, wie wir entscheiden wollen. Wenn nicht, wird ausdiskutiert und meist finden wir uns. Ich habe aber auch schon erlebt, dass das Verhältnis zwei zu eins war - und bin auch schon unterlegen. Damit habe ich aber keine Probleme, es ist ein demokratischer Entscheid.

Gibt es ausser den fürsorgerischen Unterbringungen noch andere Themen, die behandelt werden? 

Wir werden auch zu anderen Beschwerdeverfahren zugezogen, beispielweise Beistandschaften, Entziehungen des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder Besuchsrechtsstreitigkeiten. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist die Beschwerdeinstanz für den ganzen Kanton Bern in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Die Thematik ist sehr breit und interessant.

Wie stark darf der Staat in persönliche Rechte einer Person eingreifen?

Die Frage, wie weit der Staat eingreifen und bestimmen darf, was für eine betroffene Person – zumindest im Moment – richtig ist und was nicht, stellt sich mir persönlich immer. Ich bin der Ansicht, dass wir Fachpersonen verpflichtet sind, uns diese Frage zu stellen, wenn wir verantwortungsvoll handeln wollen. Ich versuche immer, mich in die Person hineinzudenken und herauszufinden, was ihre Motive, ihre Beweggründe für ihr Handeln sind. Ich finde, von dieser Perspektive darf nicht leichtfertig abgewichen werden. Andererseits berücksichtige ich aber auch die Aussagen von Fachpersonen, von Angehörigen und Freunden, Freundinnen – diese haben teilweise eine ganz andere Perspektive als die Betroffenen selbst.

Wie begründen die Richterinnen und Richter den Entscheid den Betroffenen gegenüber?

Der Person wird mündlich erklärt, warum das Gericht in einer bestimmten Weise entschieden hat, vor allem dann, wenn die Beschwerde abgewiesen wurde und demnach mit der Perspektive des, der Betroffenen nicht übereinstimmt. Wie dies begründet wird, hängt vom Einzelfall ab. Beispielsweise wird argumentiert, dass das Gericht zur Ansicht kam, dass die betroffene Person noch einige Tage oder Wochen in der Klinik bleiben sollte, um zur Ruhe zu kommen und die Medikamente besser einstellen zu können – und um die Nachbetreuung zu organisieren. Dabei stützen wir uns auf die erwähnten Voraussetzungen einer Fürsorgerischen Unterbringung, wie sie in Artikel 426 des Zivilgesetzbuches formuliert sind: Schwächezustand, Schutzbedürftigkeit, Verhältnismässigkeit sowie die geeignete Einrichtung. Auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten kann eine Rolle spielen.

Wie nehmen die Betroffenen abschlägige Entscheide auf?

Sehr unterschiedlich. Manche reagieren sehr gefasst, andere wiederum werden wütend und stellen unsere Kompetenzen in Frage. Manchmal muss man sich auch Unangenehmes anhören. Das kann unter die Haut gehen.

«Als Fachrichterin muss ich damit leben, auch Entscheide zu fällen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen»

0

Haben Sie schon einmal erlebt, dass Sie im Nachhinein anders entschieden hätten?

Es gibt immer Entscheide, die man auch anders hätte fällen können. Bildlich gesprochen hat man eine Waage vor sich – und füllt diese auf einer Seite mit Pro- und auf der anderen Seite mit Contra-Argumenten. Am schwierigsten sind Situationen, wo sich diese Argumente die Waage halten. Hier ist man auf Hypothesen angewiesen. Man stellt sich die Frage, wie sich ein bestimmter Entscheid für die betroffene Person auswirken wird: Kann der weitere Klinikaufenthalt etwas bewirken oder ist er kontraproduktiv? Wenn die Person heute entlassen wird: Wird sie in kürzester Zeit wieder eingewiesen? Ich glaube, als Fachrichterin muss ich damit leben, auch Entscheide zu fällen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, indem jemand zum Beispiel in Kürze wieder in die Klinik muss, nachdem man die Beschwerde gutgeheissen hat. Oder indem man sich nach einer Abweisung einer Beschwerde fragt, ob man jetzt zu hart geurteilt hat und der Person mehr Selbstverantwortung hätte zutrauen sollen. Ich finde es deshalb sehr gut, dass wir zu dritt sind und die Situation aus unterschiedlichen Blickwinkeln beurteilen. Das gibt den Entscheiden einen breiten Boden.

Gibt es eine öffentlich zugängliche Sammlung der Beschwerden und Begründungen, welche die Gerichtspraxis abbildet?

Das Berner Obergericht veröffentlicht, wie das andere Kantone auch machen, regelmässig seine Rechtsprechung – aufgeteilt nach Abteilungen. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gehört zur Zivilabteilung. Was die Veröffentlichung von Entscheiden anbetrifft, ist im Bereich der Fürsorgerischen Unterbringung jedoch der höchstpersönliche Charakter des Sachgebietes zu beachten. Rein rechtliche Überlegungen, die keinen Rückschluss auf Betroffene zulassen, werden publiziert. Dies gilt auch im übrigen Wirkungsbereich des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts. Wer generell an Rechtsprechung aus dem Bereich Kindes- und Erwachsenenschutzrecht interessiert ist, kann entweder direkt auf der Homepage des Bundesgerichts nachschauen oder beispielsweise in der Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz die regelmässigen thematischen Zusammenfassungen der Bundesgerichtsrechtsprechung konsultieren. Es gibt auch elektronische Portale, wo man Rechtsprechung nach Stichworten findet – sowohl auf Bundes- wie auf kantonaler Ebene.


Zurück zur Übersicht