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Partizipation von Kindern bei ausserfamiliären Unterbringungen

April 2021

Das Recht des Kindes auf Partizipation umfasst bei einer bevorstehenden ausserfamiliären Unterbringung mehr als nur die Anhörung. In der Schweiz besteht noch grosser Nachholbedarf.

Das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) kritisiert die Umsetzung des Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) in der Schweiz. Trotz Fortschritten in den letzten Jahren, sei das Recht des Kindes auf Partizipation in allen das Kind betreffenden Lebenslagen, entweder begrenzt oder kantonal uneinheitlich umgesetzt worden. Die Konferenz für Kindes und Erwachsenenschutz (Kokes) hat eine Empfehlung veröffentlicht, in der mehr Partizipationsmöglichkeiten bei ausserfamiliären Unterbringungen gefordert werden.

Umsetzung des Rechts des Kindes auf Partizipation

Laut einer Studie des SKMR vom Sommer 2020 wird der Art. 12 Abs. 1 UN-KRK, welcher dem Kind das Recht auf Partizipation in allen das Kind berührenden Angelegenheiten gewährt, in der Schweiz nicht hinreichend umgesetzt. Die Kritik des SKMR rührt unter anderem daher, dass die Umsetzung des Rechts auf Partizipation oftmals auf die Kindesanhörung, d.h. auf das Recht, sich frei zu äussern, beschränkt wird. Grundsätzlich legt der Art. 12 Abs. 1 UN-KRK eine weite Auslegung fest, die nebst Kindesanhörung auch die Mitwirkung im Sinne des Einbezugs des Kindeswillens in die Entscheidungsfindung umfasst.

Position des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hat den Art. 12 UN-KRK als direkt anwendbare Bestimmung qualifiziert, d.h. das Anhörungs- und Mitspracherecht des Kindes kann bei dessen Verletzung beim Bundesgericht direkt gerügt werden (BGE 124 III 90). Die Kindesanhörung wurde u.a. zusätzlich mit dem Art. 314a ZGB bei Kindesschutzmassnahmen und mit dem Art. 298 ZPO bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten verankert.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Zweck der Kindesanhörung einerseits in der Wahrung eines höchstpersönlichen Rechts des Kindes und andererseits in der Sachverhaltsermittlung für die Behörden und Gerichte (bspw. BGer, 5A_87/2019, 26.03.2019, E.2.2.).

Das Partizipationsrecht des Kindes soll gemäss SKMR in dem Sinne verstanden werden, dass dem Kind verschiedene Mitwirkungsformen gewährt werden sollen. Dazu gehöre u.a. das Recht auf Anwesenheit, das Recht auf Information über die Situation, das Recht auf freie Meinungsbildung und deren Äusserung sowie die ernsthafte Berücksichtigung des Kindeswillens bei der Entscheidungsfindung. Des Weiteren könne auch das Recht auf Verfahrensbegleitung und Vertretung unter das Recht auf Partizipation subsumiert werden.

Das SKMR kritisiert an der schweizerischen Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 UN-KRK, dass Altersgrenzen für die Kindesanhörung durch das Bundesgericht und in einigen Bereichen auch durch das Gesetz festgehalten wurden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Altersgrenze sowohl bei Kindesschutzmassnahmen als auch bei familienrechtlichen Verfahren in der Regel bei sechs Jahren (BGE 131 III 553 E.1.2.). Der UN-Kinderrechtsausschuss (Rz. 20ff.) betont demgegenüber, dass kein Mindestalter für die Mitsprache bzw. die Kindesanhörung vorzusehen sei, da Kinder auch durch nonverbale Ausdrucksformen ihren Willen kenntlich zeigen können. Gemäss der UN-KRK soll das Kind, welches im Zentrum einer Kindesschutzmassnahme steht, als Subjekt und als eigenständige Persönlichkeit betrachtet werden (Hotz, Rz. 3.1).

Vertiefende Informationen

Zunächst gilt es den Begriff der Partizipation genauer zu beleuchten. Laut Dr. phil. Annette Cina (Hotz, Rz. 3.3) bedeutet Partizipation wörtlich übersetzt «Teilhabe», kann aber auch als Beteiligung, Mitwirkung oder Mitbestimmung umschrieben werden. Gemäss SKMR und dem internationalen Verständnis wird Partizipation als Prozess und als Haltung zwischen Kind und Entscheidungstragenden verstanden. Als Prozess werde die Partizipation deshalb verstanden, weil dem Kind während des ganzen Kindesschutzverfahrens Partizipationsmöglichkeiten gegeben werden sollen und nicht nur im Rahmen der Kindesanhörung vor dem Gericht oder der Behörde.

Aus psychologischer Sicht kann das Recht auf Partizipation unterschiedliche Partizipationsintensitäten umfassen, deshalb werden unterschiedliche Konzepte für die Partizipationsformen festgehalten. Im Rahmen dieses Dossiers wird zur Veranschaulichung, angelehnt an das Buch von PD Dr. iur., RA Sandra Hotz «Handbuch Kinder im Verfahren», das Konzept der Partizipationsleiter von Hart verwendet. Diese Partizipationsleiter zeichnet sich durch unterschiedliche Partizipationsintensitäten aus, welche sich wiederum in «scheinbare» Partizipationsformen und «echte» Partizipationsformen einteilen lassen.

Verschiedene Grade einer Beteiligung (gem. Roger Hart, zu finden in: Hotz, Rz. 3.4 f.):

  • 1. Stufe: Fremdbestimmung/Manipulation: «Sowohl Inhalte als auch Arbeitsformen und Ergebnisse von Projekten sind fremdbestimmt. Kinder und Jugendliche haben keinen Einfluss auf die Inhalte des Angebots, sondern setzen die Zielsetzungen von erwachsenen Personen um.»
  • 2. Stufe: Dekoration: «Kinder wirken mit, ohne zu wissen, worum es eigentlich geht.»
  • 3. Stufe: Alibi-Teilnahme: «Kinder wirken mit und können auch selbst entscheiden, ob sie teilnehmen wollen. Was sie sagen, wird jedoch nicht berücksichtigt.»
  • 4. Stufe: Zugewiesen, informiert: «Erwachsene bereiten die Aktivitäten vor, die Kinder sind informiert und verstehen, worum es geht und was das Ziel der Aktivität ist. Sie können freiwillig daran teilnehmen.»
  • 5. Stufe: Mitwirkung: «Kinder können auf Aktivitäten indirekt Einfluss nehmen (durch Anhörung, Einbezug der Ansichten des Kindes), sie haben jedoch keine Entscheidungsmöglichkeit»
  • 6. Stufe: Mitbestimmung: «Die Kinder werden in die Entscheidungen einbezogen. Die Projekte kommen von den Erwachsenen, aber alle Entscheidungen werden mit den Kindern gemeinsam und demokratisch getroffen»
  • 7. Stufe: Selbstbestimmung: «Die Initiative kommt von den Kindern, die Kinder fällen die Entscheidungen, die Erwachsenen sind beteiligt und tragen die Entscheidungen mit»
  • 8. Stufe: Selbstverwaltung: «Die Kinder haben die völlige Entscheidungsfreiheit und die Entscheidungen werden den Erwachsenen lediglich mitgeteilt.»

Die Partizipationsleiter soll so verstanden werden, dass bei den Stufen 1-3 von einer Nichtbeteiligung bzw. Scheinbeteiligung gesprochen werden kann. Demgegenüber legen die Stufen 4-8 verschiedene Grade einer Beteiligung fest. Die echte Partizipation im Sinne einer Mitsprache oder Mitwirkung nehme mit den Stufen 5-6 zu (Hotz, Rz. 3.5).

Echte Partizipation gemäss Cina: «… von einer wahren Partizipation kann erst dann gesprochen werden, wenn Kinder und Jugendliche nicht nur informiert werden, sondern auch die Möglichkeit erhalten, mitwirken und mitbestimmen zu können.» (Hotz, Rz. 3.8)

Gemäss Cina soll die Partizipation als relatives Konzept verstanden werden. Jede Beteiligung des Kindes soll auf die konkrete Situation, sein Alter, seinen Entwicklungsstand und das konkrete Ziel der Massnahmen angepasst sein. Wie von Cina angeführt, konnten einige psychologische Studien aufzeigen, dass es für Kinder wichtiger ist, gehört zu werden, als dass ihr Wille effektiv als Entscheidungsgrundlage dient. Das Gefühl, gehört zu werden und die Berücksichtigung der Bedürfnisse und Wünsche des Kindes, führen dazu, dass das Selbstbewusstsein des Kindes sowie das Verständnis für geplante Massnahmen gesteigert werden können. Demgegenüber kann der Anspruch an das Kind, seine Entscheidungen selbst zu treffen, Ängste auslösen, zu Loyalitätskonflikten führen und eine Überforderung zur Folge haben (Hotz, Rz. 3.25 ff.).

Der Begriff des «Kindeswohls» (Art. 3 UN-KRK) gilt als Leitprinzip der UN-KRK und wird auch in der Bundesverfassung festgehalten (Art. 11 Abs. 1 BV) (vgl. Dettenborn, S.47; Hotz, Rz. 4.72 ff.). Gemäss Art. 3 Abs. 1 UN-KRK sind alle Massnahmen am Wohl des Kindes zu orientieren (sog. Kindeswohlprinzip). Das Kindeswohl setzt sich aus dem subjektiven Interesse des Kindes (Kindeswillen), dem objektiven Interesse des Kindes, dem Reifegrad der bisherigen Entwicklung und der Lebenserfahrung des Kindes sowie den konkreten Lebensumständen des Kindes zusammen. Das subjektive Interesse des Kindes wird mittels der Kindesanhörung eruiert (Hotz, Rz. 4.70 ff.). Gemäss dem UN-Kinderrechtsausschuss (Rz. 43 ff.) ist das Partizipationsrecht des Kindes als Ausfluss des Kindeswohlprinzips zu verstehen, denn erst mit der Teilnahme am Verfahren und dem Einholen des Kindeswillens mithilfe der Kindesanhörung kann überhaupt das übergeordnete Kindeswohl erfasst werden. Folglich ergibt sich daraus, dass kein Spannungsverhältnis zwischen dem Kindeswohlprinzip und dem Kindeswillen besteht, selbst dann nicht, wenn der Kindeswille vom Kindeswohl klar abweichen würde (Schmahl, Art. 12 N 27). Sollte der geäusserte Wille des Kindes seinem Wohl nicht entsprechen, so soll laut Bundesgericht die zuständige Fachperson für die Verfahrensvertretung das Gespräch mit dem Kind aufnehmen (BGE 142 III 153 E. 5.2.4.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird mit zunehmendem Alter des Kindes der Kindeswillen mehr in die Entscheidung einbezogen, da davon ausgegangen wird, dass das Kind seine Äusserungen und deren zukünftige Wirkungen besser einschätzen kann. Die Meinung des Kindes wird somit mit fortschreitendem Alter zu einer gewichtigeren Entscheidungsgrundlage. Dennoch muss der Kindeswille dem übergeordneten Kindeswohl gerecht werden (BGE 142 III 153 E. 1 f.; Hotz, Rz. 6.105).

Die Forderungen des SKMR

Das SKMR fordert u.a. eine Erweiterung der Aus- und Weiterbildungen im Bereich des Partizipationsrechts des Kindes. Dies soll zur Sensibilisierung der Fachleute beitragen, Kinder als eigenständige Subjekte zu behandeln. Des Weiteren werden unter anderem Anpassungen von Verfassung und Zivilgesetzbuch sowie Praxiserhebungen zur Partizipation auf kantonaler Ebene gefordert.

Empfehlung der Kokes bei ausserfamiliären Unterbringungen

Aufgrund der Studie des SKMR hat die Kokes im November 2020 eine Empfehlung zu ausserfamiliären Unterbringungen veröffentlicht. Gemäss Kokes besteht das Risiko, dass die Rechte des betroffenen Kindes/Jugendlichen bei einer ausserfamiliären Unterbringung eingeschränkt werden, sowohl bei einer angeordneten als auch bei einer vereinbarten Unterbringung. So wird gemäss Kokes etwa das Recht der Pflegekinder auf Partizipation nicht genügend umgesetzt. Sie fordert eine Gewährung des Partizipationsrechts in jeder Verfahrensetappe einer Unterbringung.

Definition "Pflegekinder"

«Mit «Pflegekinder» sind Kinder gemeint, die entweder in Familienpflege oder in Heimpflege leben. Auch der Begriff «Pflegeverhältnis» bezieht sich auf die Familienpflege und die Heimpflege.» (Kokes Empfehlungen, S. 13).

Die Etappen einer Unterbringung umfassen die Entscheidungs- und Aufnahmephase, die Betreuungsphase und die Austrittsphase. In der Entscheidungs- und Aufnahmephase wird zunächst der Lebenssachverhalt des Kindes geklärt sowie die voraussichtliche Dauer der ausserfamiliären Unterbringung. Das Kind soll über sein Mitspracherecht so schnell wie möglich informiert und seine Meinung soll möglichst früh eingeholt werden. Während der Betreuungsphase soll sowohl das Kind als auch seine Herkunftsfamilie unterstützt werden, damit alle Beteiligten die neue Situation bewältigen und verarbeiten können. Deswegen soll dem Kind auch in diesem Verfahrensabschnitt die Möglichkeit gegeben werden, sich frei zu äussern und mögliche Kritik anbringen zu können. Bei der Austrittsphase, welche entweder eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie vorsieht oder eine neue Kindesschutzmassnahme umfasst, sollen ähnliche Überlegungen wie in der Anfangsphase vorgenommen werden. Hierbei seien stützende und stabile Beziehungen für Kinder/Jugendliche von zentraler Bedeutung. Diesen Übergang sollen Kinder und Jugendliche ebenfalls mitgestalten können.

Projekt «Pflegekinder – next generation»

Aufgrund von Lücken in der Forschung und der fehlenden Datenlage in der Schweiz, wurde das Projekt «Pflegekinder – next generation» initiiert. Es handelt sich dabei um eine Kooperation folgender Institutionen: Palatin-Stiftung, Pflege- und Adoptivkinder Schweiz (PACH), Fachverband für Sozial- und Sonderpädagogik (Integras), Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und Kokes. Dieses Projekt verfolgt das Ziel, eine umfassende Analyse der Situation der Pflegekinder in der Schweiz zu erstellen und diejenigen Merkmale zu eruieren, welche für eine erfolgreiche Lebenskarriere der Pflegekinder wesentlich sind. Um die Situation der Pflegekinder nachhaltig zu verbessern, sollen daraus Handlungsrichtlinien und Sensibilisierungsmassnahmen abgeleitet werden, deren Umsetzung in den Jahren 2024 bis 2026 erfolgen soll.

Im Rahmen dieses Projektes wird auch die Umsetzung des Rechts auf Partizipation bei ausserfamiliären Unterbringungen eingehend abgeklärt. Dieser Aspekt wird durch ein interdisziplinäres und interregional aufgestelltes Forschungsteam der Ostschweizer Fachhochschule (OST) und der Universität Freiburg (UniFR) bearbeitet.

 

Ausserfamiliäre Unterbringung

Keine Platzierungen mehr ohne Mitsprache der betroffenen Pflegekinder

Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) und die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) haben untersucht, was in den Kantonen im Pflegekinderwesen funktioniert und was nicht. Die besten Praxisbeispiele wurden in den letzten zwei Jahren eruiert und in konkrete Empfehlungen umgemünzt. Die Empfehlungen zielen insbesondere darauf ab, die Partizipation und Mitsprache der Pflegekinder in verschiedenen Facetten zu stärken. Die Empfehlungen sollen sich als Standard in der ganzen Schweiz etablieren. So werden die Kinderrechte insgesamt gestärkt. Je nach Kanton braucht es rechtliche und organisatorische Anpassungen. Die Kantone bestimmen das Tempo und die Schwerpunkte der Umsetzung selber

SODK

Ausserfamiliäre Unterbringung von Kindern

Fragen in Bezug auf die Unterbringung von Kindern ausserhalb ihres Familienumfelds sind seit mehreren Jahren ein zentrales Thema der SODK. Die SODK und die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) haben im November 2020 Empfehlungen zu diesem Thema verabschiedet.

Quality4Children

Quality4Children

In der Schweiz wissen wir kaum etwas darüber, ob und inwieweit Mitwirkung in Heimen und Pflegefamilien gelebt wird. Die Aussage des 10jährigen Alessandro «Ich hab im Heim eh nichts zu sagen, daher höre ich auch nicht zu» lässt vermuten, dass Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in diesem Feld noch am Anfang steht. Die IG Quality4Children hat mit Kindern, Jugendlichen und Fachkräften nach Wegen gesucht, wie sich Mitwirkung in der ausserfamiliären Betreuung umsetzen lässt.

SKMR

Kinderrechte in der Schweiz

Die Umsetzung des Partizipationsrechts des Kindes nach Art. 12 UN-Kinderrechts­konvention

Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) gewährt dem Kind das Recht auf Partizipation. Dazu gehören die Meinungsäusserung und die Anhörung in allen Lebensbelangen, die das Kind betreffen. Die neue Studie des SKMR kommt zum Schluss, dass dieses Recht in der Schweiz trotz ermutigender Fortschritte noch begrenzt und uneinheitlich umgesetzt wird. Der Gedanke von einem umfassenden Recht des Kindes auf Teilnahme hat sich in der Praxis noch nicht durchgesetzt.

EJPD

Kinderrechtskonvention: Bundesrat zieht Bilanz zum Anhörungsrecht von Kindern

Die Kinderrechtskonvention (KRK) garantiert einem Kind unter anderem, dass es sich zu sämtlichen Angelegenheiten äussern kann, von denen es betroffen ist. Gemäss einer Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) sind diese Rechte in der Schweiz noch nicht vollständig umgesetzt. 

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