Die Gesetzesvorlage folgt der Idee, terroristische Akte schon im Keim zu ersticken. Statt lediglich begangene Straftaten zu verfolgen und aufzuklären, soll die Polizei Taten verhindern können, bevor sie geschehen. Damit werden die Hürden für polizeiliches Eingreifen massiv gesenkt. Denn bereits die Annahme einer künftigen Gefahr würde ausreichen, um Zwangsmassnahmen anzuwenden. Hierbei spielt der Begriff der Gefährder*in eine zentrale Rolle. Er bezeichnet eine Person, bei der Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er oder sie in Zukunft eine terroristische Aktivität ausüben wird. Das bedeutet, dass Personen auch aufgrund blosser Verdachtsmomente als terroristische Gefährder*innen eingestuft werden können.
Dies birgt die Gefahr von Willkür. «Es erlaubt der Bundespolizei, eigenmächtig Zwangsmassnahmen gegen Personen einzusetzen, die sie für gefährlich hält. Dabei könnten auch Einzelpersonen für klimaaktivistische Aktionen, für grundsätzliche Kritik am kapitalistischen System oder bei rechtsradikalen Äusserungen ins Visier geraten“, schreibt Humanrights.ch.
Eine weitere Befürchtung ist, dass bestimmte Personengruppen lediglich wegen ihrer Herkunft unter Generalverdacht geraten. «Die Gefahr ungerechtfertigter Freiheitsbeschränkungen ist dann am grössten, wenn diejenigen, auf welche die Beschränkung zugeschnitten ist, eine Teilgruppe darstellen, die man leicht von „uns“ abspalten kann», schreibt Anna Coninx, Assistenzprofessorin für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Luzern. Man müsse sich deshalb die Frage stellen, wie es wäre, wenn unsere politischen Gegner entsprechende Massnahmen für uns vorsehen würden.