Zum Inhalt oder zum Footer

Sozial(versicherungs)recht 2025: Was man für die Sozialberatung wissen muss

19.12.2024 - 7 Min. Lesezeit

Altersarbeit
Sozialhilfe
Finanz- / Schuldenberatung
Gesundheitswesen
Migrationsarbeit
Peter Mösch Payo

Peter Mösch Payot

Co-Präsident und verantwortlicher Experte Rechtsberatung

Zwei ältere Personen sitzen einer anderen Person an einem Tisch gegenüber.

Per 1. Januar 2025 werden diverse Änderungen im ganzen Bereich des Sozialrechts und der Sozialversicherungen in Kraft treten. Für die Sozialberatung gibt es einiges zu wissen und zu beachten. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden zusammengefasst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wichtige Teile der im Jahr 2022 beschlossenen Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung 21 treten per 01.01.2025 in Kraft, namentlich der erste Schritt der Erhöhung des Rentenalters und die entsprechende Kompensationsmassnahmen.   
  • Die Renten der AHV werden um 2,9% erhöht. Das hat Auswirkungen auf eine Reihe von Masszahlen, etwa in der AHV, der IV, der EL und in der beruflichen Vorsorge. 
  • Bei den Ergänzungsleistungen werden unter anderem der anerkannte Lebensbedarf und die Ansätze für die Wohnkosten erhöht. 
  • In der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden die Renten für Invalide und Hinterlassene an die Teuerung angepasst. 
  • Bei der dritten Säule wird der Höchstbetrag für den Steuerabzug erhöht, und es wird neu für die Zukunft die Möglichkeit geschaffen, in den Vorjahren unterlassene Einzahlungen steuerbegünstigt nachzuzahlen. 
  • In der Krankenversicherung können Schuldner*innen von Prämien etc. nur noch zwei Mal jährlich betrieben werden, und ab 2025 ist auch unterjährig der Wechsel des Versicherungsmodells (HMO etc.) möglich. 
  • Gemäss den Empfehlungen der Sozialdirektor*innenkonferenz (SODK) sollen in der Sozialhilfe die Kantone den Grundbedarf an den Lohn-Preisindex anpassen. 
  • Im Ausländer- und Integrationsgesetz werden für Opfer von häuslicher Gewalt aufenthaltsrechtliche Regeln verbessert.  

Erhöhung des Rentenalters für Frauen bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Revision der AHV (AHV 2021) wurde bereits im Jahre 2024 schrittweise in Kraft gesetzt.

Per 01.01.2025 wird der erste Schritt der Erhöhung des Rentenalters der Frauen eingeführt. Im Jahre 2025 beträgt das Referenzalter für den ordentlichen Bezug der AHV-Rente für Frauen 64 Jahre und drei Monate. Das betrifft die Frauen mit Jahrgang 1961. Ab 2026 bis 2028 wird das Referenzalter dann jährlich um weitere drei Monate erhöht.  

Damit verbunden werden per 2025 zwei Ausgleichsmassnahmen in Kraft treten, die teilweise eine gewisse Kompensation bringen: 

Frauen, die erst ab dem Referenzalter ihre AHV-Rente beziehen, erhalten einen lebenslangen frankenmässig bestimmten Rentenzuschlag. Dieser beträgt für Frauen, die im Jahre 2025 das Referenzalter erreichen:  

  • CHF 40/Monat bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen (DJE) bis zur Pensionierung von bis zu CHF 60’480
  • CHF 25/Monat bei einem DJE von CHF 60’481 bis CHF 75’600
  • CHF 13/Monat bei einem DJE von CHF 75’601 oder mehr

Frauen haben die Möglichkeit, die AHV-Rente vor dem Erreichen des Referenzalters mit tieferen Abschlägen als normalerweise (ganz oder teilweise) zu beziehen:

Vorbezug im Alter von ∅ Jahreseinkommen bis CHF 60'480 ∅ Jahreseinkommen CHF 60'480 - 75'600 ∅ Jahreseinkommen ab CHF 75'601
64 J. 0% 2.5% 3.5%
63 J. 2% 4.5% 6.5%
62 J. 3% 6.5% 10%

AHV/IV/EL etc.: Erhöhung der AHV-/IV-Renten, der Hilflosenentschädigungen und weiterer Masszahlen

Entsprechend der Preis- und Lohnentwicklung hat der Bundesrat aufgrund der normalerweise zweijährlichen Prüfung die AHV-/IV-Renten um 2,9% angepasst. Der Entscheid basiert auf dem arithmetischen Mittel aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex) und berücksichtigt die Empfehlung der eidgenössischen AHV/IV-Kommission. Deswegen verändern sich viele Masszahlen für Beiträge und Leistungen. 

In der AHV/IV bedeutet das Folgendes: 

Altersrente/IV-Rente

Mindestrente CHF 1260 (bisher 1225), Höchstrente CHF 2520 (bisher 2450); plafoniert CHF 3780 (bisher 3675) 


Witwen- und Witwerrente

Mindestrente CHF 1008, Höchstrente CHF 2016


Waisenrente

Mindestrente CHF 504, Höchstrente CHF 1008 


Hilflosenentschädigung AHV

leicht (zu Hause) CHF 252/mittel CHF 630/schwer CHF 1008 


Hilflosenentschädigung IV für Erwachsene

  • Im Heim neu: leicht CHF 126/mittel CHF 315/schwer CHF 504 
  • Zu Hause neu: leicht CHF 504/mittel CHF 1260/ schwer CHF 2016 

Hilflosenentschädigung IV für Minderjährige

  • Pro Tag zu Hause: leicht CHF 16.80/ mittel CHF 42/ schwer CHF 67.20; Intensivpflegezuschlag: CHF 33.60 (mind. 4 Std.); CHF 58.80 (mind. 6 Std.); CHF 84 (mind. 8 Std.) 

Assistenzbeitrag IV

Pro Std. CHF 35.30/ CHF 52.95 (besondere Pflege)/ Nachtzuschlag CHF 169.10 (höchstens pro Nacht) 


Beiträge AHV/IV

  • Mindestbeitrag AHV/IV (Nichterwerbstätige): CHF 530; 
  • Maximalbeitrag AHV/IV: CHF 26'500 
  • Freiwillige AHV/IV: mind. CHF 1010 (bisher 980); max. neu CHF 25’250, je plus 5% Verwaltungskosten  

Weitere Reformen der AHV in der Pipeline

In den nächsten Monaten wird die AHV ein Topthema der politischen Diskussion bleiben. Die von der Stimmbevölkerung beschlossene 13. AHV-Rente wird per 2026 eingeführt. Zu diskutieren ist aber über deren Finanzierung. Ebenso steht die Abschaffung der Plafonierung der Altersrenten für Ehepaare wegen einer entsprechenden Volksinitiative auf der Agenda. Und ein Entwurf der Revision der Hinterlassenenrente ist bereit für die parlamentarische Beratung.  

Mehr dazu

EL: Neue Masszahlen

Bei den Ergänzungsleistungen kommt es zu Anpassungen insbesondere der anerkannten Ausgaben aufgrund der Verknüpfung mit der AHV-Renten-Erhöhung. So beträgt der allgemeine Lebensbedarf neu für 

Alleinstehende

CHF 20’670 (bisher 20’100) 


Ehepaare

CHF 31’005 (bisher 30’150) 


Kinder bis 11 Jahre  

CHF 7590/Zweites Kind CHF 6325/Drittes Kind CHF 5271/Viertes Kind CHF 4392/Weitere Kinder je CHF 3660 


Kinder 12 bis 25

CHF 10’815/Zweites Kind CHF 10’515/Drittes Kind CHF 7210/Viertes Kind CHF 7210/Weitere Kinder je CHF 3605 


Ebenfalls erhöht werden die anerkannten Wohnkosten: 

Haushaltsgrösse Region 1 (Grosszentrum) Region 2 (Stadt) Region 3 (Land)
Alleinstehende CHF 18'900 CHF 18'300 CHF 16'680
2 Personen CHF 22'320 CHF 22'320 CHF 20'160
3 Personen CHF 24'780 CHF 24'780 CHF 22'200
4 und mehr Personen CHF 27'060 CHF 27'060 CHF 24'000
Einzelpersonen in einer Wohngemeinschaft CHF 11'160 CHF 11'160 CHF 10'080

Zudem werden einige Pauschalen rund um Wohnkosten angepasst: 

  • Bei Notwendigkeit eines Rollstuhls werden die höchstens übernommenen Wohnkosten erhöht um die so genannte «Rollstuhlpauschale». Diese beträgt neu CHF 6900.  
  • Bei EL-beziehenden Personen, die in einer selbstbewohnten Liegenschaft leben, wird in der EL-Berechnung als Teil der Wohnkosten eine Pauschale für Nebenkosten als Ausgabe anerkannt. Diese Nebenkosten setzen sich zusammen aus Heizungs-, Warmwasser- und ähnlichen Betriebskosten sowie öffentlichen Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben. Die Pauschale beträgt neu CHF 3480/Jahr. 
  • Bei Personen, die ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten zu zahlen haben, wird in der EL-Berechnung eine Heizkostenpauschale als Ausgabe berücksichtigt. Diese entspricht der Hälfte der Nebenkostenpauschale für Wohneigentümer. Per 2025 also CHF 1740/Jahr.

Zudem kommt es auf der Seite der anrechenbaren Einkünfte zu einer Anpassung der Freibeträge. Der Freibetrag auf Erwerbseinkünfte beträgt neu für Alleinstehende CHF 1300. Für Ehepaare und Personen mit minderjährigen Kindern oder Kindern in Ausbildung beträgt er neu CHF 1950.   

Reformen der EL in der Pipeline

Ein Gesetzesentwurf um Erweiterungen der Pflege- und Betreuungsleistungen als Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des betreuten Wohnens älterer Menschen ist bereit für die parlamentarische Debatte. 

Mehr dazu

Familienzulagen

Per 2025 werden die Mindestansätze der Familienzulagen erhöht. Der Hintergrund: Wenn der Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Festsetzung der Zulagen um über 5 Punkte gestiegen ist, ist eine Anpassung auf die nächste Änderung der AHV-Renten vorzunehmen. Da die letzte Festsetzung 2009 war und per 2024 die Teuerung seither mehr als 5% betragen hat, kommt es jetzt zur Anpassung. 

Die Familienzulagen betragen neu mindestens CHF 215 (bisher 200); die Ausbildungszulagen CHF 268 (bisher 250). 

Viele Kantone haben bereits heute höhere Ansätze. Eine zwingende Anpassung dieser Ansätze erfolgt deshalb nur in Kantonen, in denen die Beiträge bisher darunter lagen. Eine gute Übersicht über alle kantonalen Ansätze und weitere Leistungen wie Geburts- und Adoptionszulagen findet sich hier

Zudem ändern sich einige Masszahlen zu den Anspruchsvoraussetzungen der Familienzulagen: 

  • Das Mindesteinkommen, bei dem Erwerbstätige einen Anspruch haben können, erhöht sich auf CHF 7560/Jahr (50% der minimalen AHV-Altersrente); gleiches gilt für die Familienzulagen in der Landwirtschaft. 
  • Das maximale Einkommen, bei dem Nichterwerbstätige einen Anspruch haben, beträgt neu bis zu CHF 45’360 (150% max. AHV-Altersrente). 

Zusätzlich erhöht sich das Höchsteinkommen, bis zu dem ein Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehen kann, auf CHF 2520 im Monat bzw. 30’240 im Jahr (entspricht der vollen AHV-Altersrente). In der Sozialberatung ist die damit verbundene mögliche Folge des Verlusts von Ausbildungszulagen bei Erwerbstätigkeiten zu beachten, bzw. die Beteiligten sind entsprechend zu informieren.   

BVG: Erhöhung Invalidenrenten und Hinterlassenenrenten

Per 01.01.2025 werden die Invaliden- und die Hinterlassenenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die Teuerung angepasst. Die erste Anpassung erfolgt nach drei Jahren, danach ist sie an die Anpassung der AHV-Renten gekoppelt und findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Das bedeutet: 

  • Seit 2021 laufende Renten werden erstmals angepasst; sie werden um 5,8 Prozent erhöht.  
  • Per 01.01.2023 letztmals angepasste Renten werden um 2,5 Prozent erhöht. 
  • Per 01.01.2024 erstmals angepasste Renten werden um 0,8 Prozent erhöht. 

Für die Altersrenten schreibt das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vor. Anpassungen erfolgen nach den Möglichkeiten und dem Entscheid der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen (Art. 36 Abs. 2 BVG).  

Dritte Säule: Anpassungen der möglichen Steuerabzüge von Einzahlungen

Per 2025 wird der Höchstbeitrag angepasst, welcher in die dritte Säule einbezahlt werden kann und zu einem Steuerabzug berechtigt: Für Personen, die bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind, beträgt er CHF 7258 (das entspricht 8% des oberen Grenzbetrages des obligatorisch versicherten Verdienstes in der beruflichen Vorsorge). Für Personen ohne Vorsorgeeinrichtung beträgt der Höchstbetrag mit Steuerabzug CHF 36'288: (das entspricht 40% des oberen Grenzbetrages des versicherten Verdienstes gemäss BVG). 

Zudem ermöglicht eine Verordnungsänderung ab 01.01.2025, dass zukünftig Nachzahlungen von Säule 3a-Beiträgen möglich werden. Dies gilt für Jahre, in denen der entsprechende Beitrag nicht voll einbezahlt wurde. Die Nachzahlung kann zusätzlich zum Jahresbetrag einbezahlt und vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden.  

Dabei gilt Folgendes:  

  • Die Nachzahlungen sind erst ab 01.01.2025 möglich. Also erstmals frühestens per 2026 für das Jahr 2025, falls dann der Betrag nicht voll einbezahlt wurde. Im Weiteren können höchstens 10 Jahre rückwirkend Nachzahlungen vorgenommen werden. 
  • Die Nachzahlung ist nur für Jahre möglich, in denen jemand in der Schweiz erwerbstätig war. Auch im Nachzahlungsjahr muss eine Erwerbstätigkeit bestehen. 
  • Pro Jahr ist als Nachzahlung höchstens ein weiteres Mal der jeweilige Höchstbetrag mit Steuerabzug möglich. Zudem ist für ein Jahr mit einer Lücke nur einmal eine Nachzahlung bis zum entsprechenden Höchstbetrag möglich. 
  • Die Nachzahlungen sind möglich bis zum Bezug der dritten Säule im Rahmen Pensionierung.

Krankenversicherung: Änderungen für Prämiensäumige und Erleichterungen des Wechsels in andere Versicherungsmodelle

Schon per 2024 wurde ein Teil der Revision der Vollstreckung von Prämienschulden eingeführt: Damit entfiel die Haftung der Volljährigen für Prämien und Kostenbeteiligungen, welche die Eltern für sie schuldig blieben. Betroffene Versicherte können also mit der Volljährigkeit auch die Krankenversicherung, etwa zu einem kostengünstigeren Angebot, ändern. Die Versichernden müssen die Versicherten über diese Möglichkeit informieren (Art. 64a Abs. 7bis KVG; Art. 105l KVV). 

Weitere Änderungen aus derselben Revision treten nun per 01.01.2025 in Kraft. So können ab 2025 die Versichernden noch höchstens zwei Betreibungsverfahren pro Jahr bei Prämienschulden und Schulden von Kostenbeteiligungen gegenüber Versicherten anheben. 

Ab Juli 2025 können sich Kantone Verlustscheine für eine Sonderprämie von 5% von den Krankenversichernden ausstellen lassen. Das ermöglicht den Versicherten, trotz Ausständen die Krankenversicherung zu wechseln.  

Für die Sozialberatung ist zu empfehlen, sich die nächsten Monate bei den kantonalen Gesundheitsdirektionen zu erkundigen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.  

Mit einer Neufassung von Art. 100 der Krankenversicherungsverordnung (KVV) hat der Bundesrat zusätzlich eine gewisse Vereinfachung des Wechsels des Versicherungsmodells geschaffen. Eine Person kann neu auch unterjährig, also während des gesamten Jahres, und nicht nur einmal im Jahr, bei derselben Krankenversicherung in das Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wechseln, zum Beispiel etwa vom Standardmodell zu alternativen Versicherungsmodellen wie Hausarzt, HMO oder TeleMed. Dies kann für die Sozialberatung wichtig sein, um den Klient*innen Kostenersparnisse zu ermöglichen, wenn sie nicht auf das Standardmodell angewiesen sind.  

Kleinere Änderungen, die per 2025 in Kraft treten, betreffen die Krankenleistungsverordnung (KLV), also den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung. So werden etwa neu Kosten der Kopforthesentherapie bei einem vorzeitigen Schädelnahtverschluss bei Säuglingen unter sechs Monaten übernommen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung (IV) nicht gegeben sind.  

Zudem wird das kantonale Früherkennungsprogramm für Darmkrebs des Kantons Solothurn von der Franchise befreit (wie bereits in den Kantonen BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, SG, TI, Uri, VD, VS). 

Sozialhilfe: Anpassung des Grundbedarfs

Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) an die Teuerung erfolgt gemäss SKOS-Richtlinien im gleichen prozentualen Umfang wie die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Diese Koppelung an den Mischindex wurde 2010 eingeführt und hat sich seither bewährt. 

Vor diesem Hintergrund hat die Sozialdirektor*innenkonferenz (SODK) entschieden, den Kantonen die Erhöhung des GBL entsprechend der Erhöhung der AHV-Rente um 2,9% auf 1061 Franken zu empfehlen. Dies soll bis spätestens am 01.01.2026 erfolgen. Die SKOS hat die aktuelle Umsetzung dieser Empfehlung in den Kantonen publiziert

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG): Neuerungen für Opfer häuslicher Gewalt

Ab 01.01.2025 haben bestimmte Opfer häuslicher Gewalt einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch. Damit soll vermieden werden, dass sich Opfer häuslicher Gewalt aus aufenthaltsrechtlichen Gründen von Gewalttäter*innen nicht trennen. 

Opfer häuslicher Gewalt erhalten neu ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn sie sich von einem*einer gewalttätigen Partner*in mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) sowie von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) trennen. Bisher galt diese Regelung nur für ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). 

Bei einer Verlängerung einer Bewilligung sind den negativen Folgen von häuslicher Gewalt (oder auch Zwangsheirat) für die Opfer angemessen Rechnung zu tragen. 

Das Gesetz benennt präzise, welche Indizien als Hinweise auf häusliche Gewalt gelten, die dann für Betroffene zu eigenem Aufenthaltsrecht bei Trennung führen, bzw. bei der Verlängerung der Bewilligung Berücksichtigung finden müssen (vgl. Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG).  

Als solche Hinweise gelten insbesondere:

  • Die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes durch die dafür zuständigen Behörden 
  • Die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle 
  • Polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers 
  • Arztberichte oder andere Gutachten 
  • Polizeirapporte und Strafanzeigen 
  • eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung der Täterschaft 

In der Sozialberatung ist also darauf zu achten, dass Betroffene die entsprechende behauptete Gewalt gemäss den anerkannten Indizien belegen können. 

Studierender der Sozialen Arbeit arbeitet am Laptop und sitz auf der Treppe

Video Gesetzesänderungen per 2025

Unser Video zu den aktuellen Gesetzesänderungen im Sozialversicherungsrecht und weiteren Bereichen des Sozialrechts bringt Sie in nur einer Stunde auf den neuesten Stand.

Autor*in