Guten Tag,
am 18. Mai 2021 istFrau M. in ein Alters- und Pflegeheim in der Gemeinde X im Kanton Zug eingetretn. Zuvor lebte sie selbstständig in einer eigenen Wohnung in der Gemeinde Z im Kanton Schwyz. Frau M. hat sich bei der Gemeinde X angemeldet und ihre Schriften hierher verlegt.
Nun stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten. Die Heimleitung hat die bisher angefallenen Rechnungen an die Gemiende X fakturiert. Hier ist man aber der Meinung, dass dies nicht korrekt ist und der Eintritt in ein Pflegeheim keine neue Zuständigkeit begründet, auch wenn der zivilrechtliche Wohnsitz geändert wurde.
Wer muss die Kosten übernehmen? Die Gemeinde X im Kanton Zug oder Kanton Schwyz?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Franziska Müller
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Müller
Ich gehe davon aus, dass es bei Ihrer Frage um die Finanzierung der Restpflege geht (also der Pflegekosten, die über den Krankenkassenbeitrag und über den Selbstbehalt bzgl. Pflege gehen).
1) Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG ist der Kanton zuständig, in dem die Person den Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet dabei keine neue Zuständigkeit. Kann der Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe im Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, müssen auch Kosten in ausserkantonalen Heimen übernommen werden nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers.
2) Das heisst auch, dass für den Fall, dass ein Pflegeheimplatz in der Nähe des Wohnortes angeboten werden kann, die Kostenübernahme auf die Tarife im Wohnkanton (vor dem Heimeintritt) beschränkt werden können.
3) Zuständig für die nicht von der Krankenkasse getragenen Pflegekosten ist im vorliegenden Fall also wohl der Kanton Schwyz, weil die Wohngemeinde vor dem Heimeintritt in jenem Kanton war. Die Pflegefinanzierung wird dort über die kantonale Ausgleichskasse vorgenommen.
4) Wenn es um die Kosten für die Hotellerie und Betreuung geht, so ist die Finanzierung aus eigenen Mittel, bzw. in aller Regel aus der EL zu gewähren. Dafür zuständig ist ebenfalls die EL-Stelle des Wohnkantons vor dem Heimeintritt (Art. 4 Abs. 1 ELG; Art. 21 ELG).
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot