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Was wäre das geeignetste Vorgehen bei folgender Pflegeheimfinanzierung?

Veröffentlicht:
21.02.2025
Kanton:
Zürich
Status:
Neu
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Ich habe eine anonyme Fallanfrage, da ich für Herrn XY derzeit auf der Suche nach einem Pflegeheimplatz bin und die Finanzierung des Pflegeheims eine Herausforderung darstellt.

  • Herr XY., Jahrgang 1946, aktuell in der Rehabilitation.
  • Er wohnt in Schaffhausen, kann jedoch aus mehreren Gründen nicht in seine Wohnung zurückkehren. 

Finanzielle Situation:

  • Ehemaliger Schreiner bis zur Pensionierung / lange auch selbstständig gewesen
  • Bezieht AHV-Rente, jedoch nicht die vollen Beitragsjahre eingezahlt
  • Keine Pensionskassenrente, keine Ersparnisse.
  • Aufgrund seines niedrigen Einkommens hätte er grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL).

Problem:

  • Er besitzt ein Eigentumshaus, das er seit längerer Zeit verkaufen möchte, um eben EL anzumelden.
  • Seine richterlich getrennte Ehefrau hat einen Beistand, der den Verkauf bisher jedoch blockiert hat, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen.
  • Das Haus hat gemäss dem Teuhand keinen grossen Wert - und auch bei einem Verkauf, würde der Gewinn immer noch unter die Vermögensgrenze für den EL-Anspruch fallen.
  • Sein Freund und Treuhänder unterstützt ihn und hat bereits mehrfach versucht, Ergänzungsleistungen zu beantragen, was jedoch aufgrund des Hauseigentums immer abgelehnt wurde.
  • Laut Treuhänder steht der Hausverkauf kurz bevor (in ca. 2–3 Wochen), es fehlt nur noch die Einwilligung der Beiständin.

Fragen:

  • Was wäre aktuell das Beste vorgehen? Noch abwarten wie es sich mit dem Hausverkauf entwickelt? Der Austritt aus der Klinik wäre für in 5 Wochen vorgesehen, was halt sehr knapp sein könnte.
  • Sollte der Treuhänder bereits jetzt nochmals eine neue Ergänzungsleistungsanmeldung einreichen und die aktuelle Situation darlegen?
  • Falls die Ergänzungsleistungen weiterhin abgelehnt werden, bleibt als einzige Lösung eine subsidiäre Kostengutsprache der Gemeinde, um das Pflegeheim bis zur Bewilligung der Ergänzungsleistungen zu finanzieren?

 

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Im vorliegenden Fall ist zunächst entscheidend zu wissen, weswegen die EL den Anspruch abgelehnt hat. 

Dafür ist es notwendig, mit Vollmacht die Akten der EL einzufordern.

Auf dieser Basis kann erwogen werden, welche Parameter wie ändern müssen, damit eine Neuanmeldung sinnvoll ist.

Von der Fallschilderung her geht es mit grosser Wahrscheinlichkeit um die Bewertung der Liegenschaft. Es ist insoweit zu prüfen, wie die EL bislang den Verkehrswert der Liegenschaft bewertet hat. Und ob er korrekt erfolgte.

Der Verkehrswert ist für die Anspruchsvoraussetzungen bedeutsam, wenn eine Rückkehr in die Liegenschaft nicht mehr möglich ist. Der entsprechende Wert der Liegenschaft, die nicht selber bewohnt wird, führt dann dazu, dass die Vermögensschwelle (bei einer Einzelperson liegt diese bei CHF 100000) überschritten wird und auf ein Gesuch nicht einmal eingetreten werdern muss. 

Mit Blick auf den Verkauf der Liegenschaft ist darauf zu achten, dass diese nicht unter dem Marktwert verkauft wird, bzw. dass gut dokumentiert und begründet wird, weswegen kein höherer Erlös verfügbar ist. 

Ansonsten würde die EL nämlich ein Verzichtsvermögen anrechnen, namentlich wenn der Verkaufswert tiefer ist als 90% des angenommenene Verkehrswertes (vgl. Art. 17b lit. a ELV), Auch dies würde bei der Vermögensschwelle berücksichtigt. 

 

Vom Vorgehen her rate ich dazu, als ersters Akteneinsicht bei der EL zu verlangen.

Im Weiteren ist die EL-Stelle proaktiv in den Fall einzubeziehen. Insb. sollte sie auch transparent dokumentiert werden bzgl. Verkaufsbemühungen und Möglichkeiten udn Grenzen des Verkaufspreises. 

Eine Wiederanmeldung ist sinnvoll, wenn die Umstände zeigen, dass eine Verwertung nicht möglich ist für einen Betrag unter der VErmögensschwelle, bzw. wenn die Akteneinsicht zeigt, dass die bisherigen VErkehrswertschätzungen nicht korrekt waren. 

Kann ein Anspruch gegenüber der EL nicht (neu) geltend gemacht werden, ist aber der Heimaufenthalt wie hier, bald notwendig, so sollte unmittelbar mit der zuständige Gemeinde in Kontakt getreten werden, damit eine Kostengutsprache als bevorschussende Sozialhilfe geltend gemacht werden kann. 

Ich hoffe, das dient Ihnen!