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Vorbehalt Pensionskasse

Veröffentlicht:
05.11.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Frau A hatte einen fünfjährigen Vorbehalt wegen einer psychischen Erkrankung (Depressionen)  bei ihrer Pensionskasse.

In der zweiten Hälfte des 5. Jahres hatte sie einen Rückfall mit Arbeitsunfähigkeit, ist dann aber wieder soweit genesen und arbeitet jetzt wieder im alten Pensum.

Damit wäre ja kein Vorsorgefall eingetreten... Endet damit der Vorbehalt nach den regulären 5 Jahren?

Oder kann der Vorbehalt neu gesetzt werden, weil sie während der 5-Jahresfrist erkrankt war?

 

Zusatzfrage.:

Wenn unter dem Vorbehalt ein Vorsorgefall einträte, hätte sie ja nur Leistungen nach BVG zu gut. Die Leistungen nach BVG würden sich berechnen nach dem schon angesparten Altersguthaben plus den Anwartschaften auf Altersguthaben bis zum regulären AHV-Alter - soweit korrekt?

Jetzt hatte Frau A aber noch ein grösseres FZK, das sie bisher nicht angegeben hatte. Könnte sie das im Schadensfall doch noch einbringen? Oder eben nicht, weil schon ein Schadensfall eingetreten ist?

 

freundliche Grüsse

M. Blindow

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

 

Sehr geehrter Herr Bindow

 

Grundsätzlich gilt, dass in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Vorbehalte für bei Versicherungsabschluss bestehende gesundheitliche Einschränkungen ausgeschlossen sind.

 

Für den überobligatorischen Teil sind Vorbehalte zulässig. Und zwar gemäss Art. 331c OR für fünf Jahre ab Datum des Einbringens des Vorbehaltes. Dabei ist zu beachten, dass ein Stellenwechsel gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 FZG nicht zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes führen darf, und dass eine allenfalls vorher abgelaufene Zeit des Vorbehaltes angerechnet werden muss. Das gilt allerdings nur für das eingebrachte Freizügigkeitskapital.

 

Das Bundesgericht ging in einem Fall davon aus, dass auch für das Überobligatorium bei einem während der Vorbehaltsdauer eintretenden Risiko, die volle Leistung nach Ablauf der Vorbehaltsfrist geschuldet ist (vgl. EVG-Entscheid B 66/02 in Sachen S. vom 18.6.2003, E. 3.2). Dafür dürfte aber wohl die konkrete Formulierung des Vorbehaltes im Reglement entscheidend sein.

 

Zu Ihren Fragen:

 

a) Vor diesem Hintergrund kann in der von Ihnen genannten Situation KEIN neuer Vorbehalt gesetzt werden. Die Frist von fünf Jahren ist ja abgelaufen. Anders könnte es nur sein, wenn im Rahmen einer Veränderung der Anstellung die reglementarische Absicherung verbessert würde. Dann könnten für die neue Absicherung auch neue Vorbehalte gesetzt werden.

 

b) Es ist richtig, dass bei einem Risikoeintritt während der Vorbehaltszeit nur Leistungen nach BVG geschuldet wären. Diese berechnen sich nach den Regel des BVG. Wie Sie das korrekt darstellen: Das angesparte Alterskapital unter Aufrechnung der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre, allerdings ohne Zinsen. Die Altersgutschriften werden nach dem versicherten Lohn im letzten Jahr in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. (Art. 24 Abs. 3 BVG).

 

c) Gemäss Bundesgericht gilt, dass der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung auch dann vollumfänglich bestehen bleibt, wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten und der Versicherte seiner Meldepflicht (Artikel 4 Absatz 2 FZG) nicht nachgekommen ist. Grundlegend Bundesgerichtsentscheid 9C_790/2012 vom 5.6.2008.

Ich hoffe, das dient Ihnen. 

Peter Mösch Payot