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Vermögen im Ausland

Veröffentlicht:
07.02.2023
Kanton:
Wallis
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Derzeit beraten wir eine Klientin, welche sich von ihrem Ehemann trennen will. Die beiden besitzen eine Immobilie im Ausland, welche sie noch abzahlen. Sie sind beide Eigentümer. Gemäss der Klientin liegt die offene Hypothek bei CHF 40'000.-.

Aktuell lebt sie noch beim Ehemann, will aber eine eigene Wohnung suchen. Sie verfügt über kein Einkommen und ansonsten über keine Vermögenswerte.

Sie ist 100% arbeitsunfähig, ein IV-Anspruch wurde abgelehnt, derzeit wird abgeklärt, ob eine Wiederanmeldung Sinn macht. (Verschlechterung des Gesundheitszustands)

Bezüglich Immobilien im Ausland sind die Weisung zur Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe folgendes vor:

21.3.3 Immobilien im Ausland 

Ist der Begünstigte Eigentümer einer Immobilie im Ausland, muss der Verkauf verlangt werden. Der Begünstigte muss nachweisen, dass die entsprechenden Schritte im Gange sind, und sich schriftlich verpflichten, die vorausgezahlte Hilfe zurückzuerstatten, sobald die Immobilie verkauft ist. 

Ausnahmsweise kann auf den Verkauf verzichtet werden, wenn ein Familienmitglied in der Immobilie wohnt und einen den örtlichen Bedingungen entsprechenden Mietzins zahlt, oder wenn die materielle Hilfe nur kurzzeitig (weniger als 3 Monate) gezahlt wird. In diesem Fall muss die Person sich schriftlich zur Rückerstattung der vorausgezahlten Hilfe verpflichten. 

Wenn die Person sich dem Verkauf widersetzt oder nicht alle Schritte zum Verkauf unternimmt, kann die materielle Hilfe verweigert oder gestrichen werden, da die Person über ein die Normen übersteigendes Vermögen verfügt (Art. 43 Abs. 1 Buchst. c GES). 

In den übrigen Fällen gewährt die Sozialhilfe, solange die Immobilie nicht verkauft ist, folgende Leistungen: 

  • eine ordentliche Hilfe für eine Dauer von 3 Monaten; -> eine um 15 % gekürzte Hilfe in den 3 darauffolgenden Monaten; 
  • eine erweiterte Nothilfe von Fr. 500.- pro Monat pro Erwachsenen und von Fr. 300.-/220.- pro Kind in den 3 darauffolgenden Monaten (vgl. Kapitel 18.1.7); 
  • eine Nothilfe von Fr. 10.- pro Tag pro Erwachsenen und von Fr. 6.- pro Kind für 3 weitere Monate; 
  • nach Ablauf dieser 12 Monate wird keinerlei Hilfe mehr gewährt.

Bei Personen mit Immobilien in der Schweiz gibt es in der kantonalen Weisung klare Grundsätze wie bei Gesamteigentum (Art. 652 ff. ZGB) vorgegangen werden muss. Bei Personen mit Immobilien im Ausland wird dies nicht weiter präzisiert.

Erschwerend kommt hinzu, dass die kantonale Weisung in Bezug auf Immobilien im Ausland uns als SozialarbeiterInnen in die Situation bringt, dass wir für unsere Klienten nur Sozialhilfe beantragen können, wenn sie die «Vereinbarung über unbewegliche Vermögenswerte im Ausland» unterzeichnen. Auch wenn Klienten alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um die Immobilie zu verkaufen, wird die Sozialhilfe gekürzt, bzw. nach einem Jahr erhalten die Klienten gar nichts mehr. Dies widerspricht unserer Ansicht nach den Grundsätzen der Subsidiarität der Hilfe Art. 2 VES, der Verhältnismässigkeit der Hilfe (Art. 4 VES) und dem Anspruch auf ein unantastbares Existenzminimum. (Art. 42 GES und Art. 12 BV)

Da es sich bei der Immobilie um ein Eigentum von der Klientin und deren Ehemann handelt, haben wir die kantonale Dienststelle für Sozialwesen um eine Ausnahmeregelung angefragt. Die Begründung unsererseits: Die Klientin könne ohne Einverständnis ihres Ehemanns die Immobilie nicht verkaufen und sie müsse versuchen diese zuerst einzuholen. Sie hat somit gar keine Vermögenswerte, welche sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts brauchen kann, da ihr diese nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

Die kantonale Dienststelle für Sozialwesen sieht aber die erwähnten Grundsätze als nicht verletzt, da die Klienten mit Unterzeichnung der Vereinbarung für einen angemessenen Zeitraum eine angemessene Unterstützung erhalten.

Welche Möglichkeiten haben wir hier unsere Klientin zu unterstützen? Für sie ist die Unsicherheit zu gross, sich so von ihrem Ehemann zu trennen. Da sie ansonsten Gefahr läuft, spätestens nach einem Jahr über kein Einkommen mehr zu verfügen. Es kann so kein Antrag auf Sozialhilfe an die Gemeinde eingereicht werden und somit gibt es auch keine ablehnende Verfügung, gegen welche die Klientin einsprechen könnte.

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag 

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Da sie etwas grundsätzlicherer Natur ist, wird die Beantwortung voraussichtlich etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Ich danke Ihnen entsprechend für Ihre Geduld. 

Freundliche Grüsse

M. Studer

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

 

Ich danke Ihnen zunächst für Ihre Geduld und versuche Ihre Frage wie folgt zu beantworten.

Zunächst kurz zu den anwendbaren Rechtsgrundlagen: In erster Linie sind das Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) und die dazugehörige Verordnung (VES) heranzuziehen. Gem. Art. 43. Der VES erlässt das Departement eine Weisung zur Präzisierung Berechnung des Budgets der materiellen Hilfe, der Gewährungsmodalitäten sowie der Sonderfälle, unter Berücksichtigung der Art. 44 ff VES. Die Richtlinien der SKOS sind nur subsidiär anwendbar (vgl. Art. 43 Abs. 2 VES). Dabei ist zentral, dass die Verordnung sich an den gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu halten hat und durch die Weisung lediglich das Gesetz und die Verordnung präzisiert werden können.

Die Weisung, die sie zitieren, bezieht sich in korrekter weise auf Art. 43 Abs. 1 lit. c GES wonach die materielle Hilfe ausgesetzt, verweigert oder aufgehoben wird, falls jemand ein Vermögen hat, das die zulässigen Freibeträge übersteigt. Vorbehalten bleibt Art. 55, der in Abs. 1 vorsieht, dass

«Eigentümer eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens grundsätzlich keinen Anspruch auf materielle Hilfe haben». Ihnen kann gem. Art. 55 Abs. 2 GES «ausnahmsweise materielle Hilfe gewährt werden, wenn der Verkauf der Immobilie nicht gerechtfertigt ist oder kurzfristig schwierig erscheint.» Immobilien sind regelmässig kurzfristig schwierig zu veräussern, weshalb es sich nicht um Mittel handelt, die «rechtzeitig» für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch eine Person, die eine Immobilie (mit-)besitzt, bedürftig ist (vgl. Art. 4 GES).

Im GES wird keine Unterscheidung zwischen Immobilien im Inland und Ausland gemacht. Hingegen wird dann in Art. 65 VES zu Immobilien im Ausland erläutert, dass bei Immobilien im Ausland der Verkauf verlangt werden muss und das Departement in der Weisung die Ausnahmen regelt. Dies wurde in Ziffer 21.3.3 der Weisung im Absatz «Ausnahmsweise kann auf den Verkauf verzichtet werden…». Falls der Verkauf verlangt wird, aber noch nicht durchgeführt ist, ist gem. Art. 65 Abs. 4 VES die Sozialhilfe «degressiv» auszugestalten, sofern nachgewiesen ist, dass die Person die notwendigen Schritte zum Verkauf unternimmt. Auch hier wird das Departement beauftragt in der Weisung die Modalitäten der degressiven Hilfe auszugestalten. Schliesslich sieht Art. 65 Abs.5 VES vor, dass wenn sich die Person weigert, die erforderlichen Massnahmen zu veranlassen oder fortzuführen, die materielle Hilfe verweigert oder eingestellt wird.

Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass das Gesetz sich nicht zur Handhabung von Immobilienbesitz im Ausland äussert. Daher ist schon fraglich, ob sich Art. 65 VES auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann; insbesondere wird im GES die degressive Ausgestaltung der Hilfe nicht erwähnt. Die Verordnung sieht sodann die Verweigerung oder Einstellung der Hilfe bei einer Immobilie im Ausland nur für den Fall vor, dass sich eine Person weigert, die Massnahmen zur Veräusserung zu veranlassen oder fortzuführen. Solange sie jedoch nachweist, dass die für den Verkauf erforderlichen Massnahmen im Gang sind, besteht Anspruch auf (eine degressiv ausgestaltete) Hilfe. Meines Erachtens geht die Weisung in der Ausgestaltung der degressiven Hilfe, dahingehend das nach einem Jahr «keinerlei Hilfe mehr gewährt wird» über den von der Verordnung vorgegebenen Rahmen hinaus und ist dementsprechend nicht zulässig.

Hinzu kommen die Bedenken und Argumente, die auch sie bereits geäussert haben, die ebenfalls gewichtig sind. Insbesondere wird mit der Verweigerung jeglicher Hilfe nach 12 Monaten das Recht auf Hilfe in Notlagen gem. Art. 12 BV verletzt. Denn Anspruch auf Hilfe in Notlagen – also diejenigen Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind - gem. Art. 12 BV hat wer nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen, die über diese enge Umschreibung der Subsidiarität hinaus gehen, sind nicht zulässig Solange die Person nicht tatsächlich über eigene Mittel verfügt, die sie für die Bestreitung des Lebensunterhalts heranziehen kann, muss mindestens Nothilfe gewährt werden – dies müsst m.E. sogar dann gelten, wenn eine Person sich weigert, die Schritte für den Verkauf der Liegenschaft vorzunehmen, da selbst bei Vorliegen von Bemühungen noch keine rechtliche und faktische Möglichkeit gegeben ist, für sich selbst zu sorgen und somit die Notlage zu bejahen ist. Das Vermögen muss aktuell vorhanden sein, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, um eine Notlage zu verneinen (vgl. Gächter/Werder, N 23 zu Art. 12 BV in: Waldmann/Belser/Epiney, Basler Kommentar zu Bundesverfassung, Basel 2016). Die Nothilfe kann auch nicht nach einer «angemessenen Übergangsfrist» verneint werden.

Ebenfalls wird mit der Verweigerung jeglicher Hilfe und die degressive Ausgestaltung das Bedürftigkeitsprinzip in der Sozialhilfe verletzt, aufgrund dessen ebenfalls davon auszugehen ist, dass Anspruch auf Hilfe hat, wer nicht über ausreichend Mittel verfügt oder wenn diese nicht rechtzeitig verfügbar sind. So umschreibt auch das GES in Art. 4 GES die Bedürftigkeit und die Anspruchsberechtigung auf materielle Hilfe. Kann eine Liegenschaft nicht verkauft werden, so sind der Sozialhilfe vorangehende Mittel nicht rechtzeitig verfügbar und eine Person ist bedürftig.

Eine Kürzung der Sozialhilfe trotz gegebener Bedürftigkeit setzt grundsätzlich eine Pflichtverletzung voraus. Wenn nun aber eine Klientin alles ihr Zumutbare dafür tut, um die Liegenschaft zu veräussern, fehlt es bereits an der Pflichtverletzung und im Rahmen einer Kürzung müsste dann auch das Verschulden mitberücksichtigt werden, um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht zu werden. D.h. auch aus meiner Sicht ist es fraglich, ob die vorgesehene Regelung der Vorgabe der Verhältnismässigkeit aus der Bundesverfassung entspricht.

Des Weiteren wäre auch zu prüfen, ob die degressive Ausgestaltung der Sozialhilfe bei Immobilienbesitz im Ausland mit dem Gebot der Rechtsgleichheit vereinbar ist. Ein sachlicher Grund, um bei einem Liegenschaftsbesitz im Ausland eine degressive Ausgestaltung der Sozialhilfe vorzusehen, und die Sozialhilfe in einem solchen Fall nicht auch als Vorschuss auszugestalten wie beim Immobilienbesitz im Inland, ist zumindest nicht offensichtlich.

Sie sehen also, die Argumente, die gegen die Anwendung der Regelung in de Weisung sprechen, sind vielfältig. Die Weisung, bzw. bereits die Verordnung widersprechen in wesentlichen und grundlegenden Punkten rechtsstaatlichen Grundsätzen.

Was jedoch (bei entsprechenden gesetzlichen Grundlagen) grundsätzlich zulässig ist, ist bei vorhandenem Grundeigentum die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung abhängig zu machen (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 666). Ebenfalls ist klar, dass einer Person, die wirtschaftliche Hilfe bezieht und Grundeigentum hat, die Auflage gemacht werden kann, dieses Grundeigentum zu veräussern bzw. zumindest alles Zumutbare für diese Veräusserung zu tun. So wie ich Ihre Sachverhaltsschilderung jedoch lese, sollte es daran nicht scheitern und die Klientin scheint sich dessen bewusst zu sein, dass sie auf die Veräusserung der Liegenschaft hinwirken muss.

Zu Ihrem letzten Absatz, dass es so nicht möglich ist ein Gesuch zu stellen, bin ich nicht ganz sicher, wie Sie das meinen. Klar ist jedenfalls, dass es für die Klientin möglich sein muss, ein Gesuch einzureichen und darüber auch einen formellen Entscheid der entscheidenden Behörde zu erhalten, ansonsten handelt es sich um eine Rechtsverweigerung, die gem. Art. 29 BV nicht zulässig ist. Aber natürlich können Sie nicht gegen den Willen der Klientin ein Gesuch stellen.

Grundsätzlich sehe ich zwei Möglichkeiten, um zu einem Entscheid zu gelangen:

  • entweder wird das Gesuch auf Sozialhilfe ohne die entsprechende Vereinbarung gestellt. Dies müsste von der Behörde wohl mit einem Nichteintretensentscheid, allenfalls mit einer Abweisung des Gesuchs quittiert werden. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde geführt werden, wobei sie dann auch keine Sozialhilfe erhält.
  • Oder das Gesuch wird mit der Vereinbarung über Immobilienbesitz eingereicht; entsprechen Ihren Schilderungen zur Situation der Klientin müsste dann grundsätzlich das Gesuch gutgeheissen werden und dann könnte das Rechtsmittel gegen die erste degressive Kürzung der Sozialhilfe in Anwendung der Weisung ergriffen werden, sofern die Klientin bis dahin alle möglichen Schritte zur Veräusserung der Liegenschaft unternommen hat und ihr eine entsprechende Auflage gemacht wurde.

Ebenfalls könnte allenfalls eine Feststellungsverfügung verlangt werden, wobei diese Möglichkeit subsidiär zu einem Leistungsbegehren ist und

Wie Sie sehen, ist die Lage komplex: es stellen sich einige grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit der Regelung – wobei ich hier wie ausgeführt Ihre Einschätzung teile, dass die Weisung klarerweise nicht zulässig ist – , und beim Ergreifen allfälliger Rechtsmittel gegen die Entscheide sind auch einige verfahrensrechtliche Hürden in Sicht. Diese kann die Klientin kaum allein meistern. Es wäre daher ratsam, ihr eine Rechtsvertretung zu vermitteln. Allenfalls könnten auch einschlägige Rechtsberatungsstellen an diesem Fall aus strategischer Sicht interessiert sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung weiterhelfen.

Beste Grüsse

Melanie Studer

Guten Tag Frau Studer

Ich bedanke mich für die ausführliche Ausführungen bezüglich der Thematik Vermögen im Ausland.

Bezüglich meines letzten Absatzes gab es noch eine Unklarheit.  Ich meinte die Frage wie folgt:

Die Klientin möchte sich aufgrund der gesetzlichen Grundlagen nicht von ihrem Mann trennen, bzw. nicht aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen. Sie hat zu grosse Angst, dass sie auf einmal keine finanzielle Unterstützung erhält.

Somit gilt sie aktuell nicht als bedürftig, da sie ja noch mit ihrem Ehemann zusammenlebt.

 

Deshalb die Frage, ob wir irgendwie eine rechtliche Möglichkeit haben, dass vom Kanton vorgängig ein Entscheid verlangt werden kann. In welchem festgehalten wird, dass die Klientin nach der räumlichen Trennung, unter der Voraussetzung, dass auch sonst der Sozialhilfeanspruch klar ist, unterstützt werden kann, ohne den degressiven Abzug wegen dem Vermögen im Ausland.

Oder meinten Sie damit die Feststellungsverfügung? Wie müsste diese konkret aussehen?

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag 

Entschuldigen Sie meine verspätete Antwort, ich habe gerade erst gesehen, dass Sie noch eine Nachfrage gestellt haben. 

Genau, das wäre die Möglichkeit eine Feststellungsverfügung zu verlangen. Die

Es geht dabei darum, eine Verfüung der zuständigen Behörde zu verlangen, die zum Gegenstand hat, die «Feststellung des Bestehen, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten» gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Verwaltungsverfahen und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) des Kantons Wallis. Dabei ist bei der zuständigen Behörde ein schützwürdiges Interesse am Erlass einer solchen Verfügung glaubhaft zu machen (Art. 35 Abs. 2 VVRG).

D.h. wohl, dass die Klientin ihre Situation relativ umfassend darlegen müsste, damit für die Behörde glaubhaft wird, dass sie in die Situation kommen könnte, dass die degressive Ausgestaltung der Hilfe greifen würde. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass wohl nicht festgestellt werden würde, dass diese Normen nicht angewendet würden. Ich kann zudem im Rahmen dieser Beratung hier nicht abschliessend beurteilen, ob von einem genügenden Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden wird und was strategisch der bessere Weg ist.  

Beste Grüsse

Melanie Studer