Sehr geehrte Damen und Herren
Bekanntlich kann ja das mit Sozialhilfe unterstützende Gemeinwesen gem. Art 289 ZGB den Unterhalt selbst beim Pflichtigen einklagen, wenn die Einigungsversuche zum Abschluss eines Unterhaltsvertrages gescheitert sind.
Frage: Kann das das Gemeinwesen im Rahmen der Subrogation nur den Barunterhalt einklagen bis zu den maximal für das Kind erbrachten Unterhaltsleistungen, oder den gesamten gebührenden Unterhalt inkl. Betreuungsunterhalt, falls es zusammen mit dem Kind auch den hauptbetreuenden Elternteil unterstützt, der gerade wegen der Kinderbetreuung an einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts "verhindert" ist?
Freundliche Grüsse
G. Heeb
Soziale Dienste Brügg
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrter Herr Heeb
Der Betreuungsunterhalt ist ein Bestandteil des Kindesunterhalts, auf den das Kind einen Rechtsanspruch hat. Art. 276 Abs. 1 ZGB lautet: Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst sich der Unterhalt des Kindes nach seinen Bedürfnissen und der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, wozu der Betreuungsunterhalt gehört, so geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen auf das unterstützende Gemeinwesen über, welches die Unterhaltsbeiträge in seinem eigenen Namen geltend macht. Die Subrogation beschränkt sich allerdings auf den Beitrag, den das Gemeinwesen erbringt, und nur für die Dauer, auf welche diese Unterstützung beschränkt ist.
Dem Gemeinwesen ist es in der Regel nicht möglich, die Höhe von Bar- und Betreuungsunterhalt zu beziffern. Deshalb empfiehlt es sich, die Klage auf die Festlegung des Kindesunterhalt nach richterlichem Ermessen zu formulieren. In der Begründung hat das Gemeinwesen die Höhe der Unterstützung für das Kind und, sofern geleistet, für den betreuenden Elternteil anzugeben.
Was die gemeinsame Vertretung von Gemeinwesen und Kind betrifft, verweise ich auf den Artikel von Kurt Affolter, Unterhaltsklage des von der Sozialhilfe unterstützten Kindes und gesetzliche Subrogation, Aus der Beratungspraxis der SVBB, in ZKE 2/2017, S. 164 ff. abrufbar auf http://www.affolter-lexproject.ch/Downloads/AffolterUnterhaltsklageundSubrogationZKE2-2017164.pdf), insbesondere Ziffer 5. Im Anhang finden Sie den Beitrag.
Ich hoffe, die Angeben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich
Luzern, 18.9.2018
Karin Anderer