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Unterhalt

Veröffentlicht:
25.01.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Guten Tag,
mein Klient wird sehr wahrscheinlich demnächst eine Scheidung in Betracht ziehen.
Er hat ein 2 jähriges und 8 Monate altes Kind. Er arbeitete bis anhin zu 80% und war in der restlichen Zeit auch für die Kinderbetreuung zuständig. Seine Frau hat bis vor der Geburt des 2. Kindes in Teilzeit gearbeitet, nun aber gekündigt.
Nun stellt sich die Frage, ob die Frau nach der Scheidung wieder zu einer bezahlten Arbeit verpflichtet werden kann? Was hätte das für Folgen für die Unterhaltsverpflichtung seitens des Ehemannes?
Freundliche Grüsse
A.Maurice

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Frau Maurice
Ich kann die Frage leider nicht beantworten, sondern nur ein paar allgemeine Angaben machen. Das Kindesunterhaltsrecht wurde per 1.1.2017 geändert und hat viele Unklarheiten mit sich gebracht. Die Kantone pflegen eine unterschiedliche Praxis, weshalb sich das Paar idealerweise an der Praxis ihres Wohnortes bzw. an einem Wohnort orientiert. Verschiedene Gerichte bieten auch in familienrechtlichen Angelegenheiten unentgeltliche Rechtsauskunft an. So oder anders ist es immer am besten, wenn sich das Paar in einer Scheidungskonvention über die Kinderbelange und den Kindesunterhalt einvernehmlich verständigt; dazu können sie gemeinsam eine Beratung auf einer Fachstelle, bei einer Scheidungsanwältin oder einem Scheidungsanwalt aufnehmen.
Ausgangslage für die Frage, wie das Erwerbspensum der Eltern bzw. die Eigen- und Fremdbetreuung aussehen könnte, bildet die bisher gelebte familiäre Situation. Das während des Zusammenlebens gepflegte Betreuungsmodell solle prinzipiell fortgesetzt werden. Haben die Eltern nach der Geburt des Kindes nur sehr kurze Zeit zusammengelebt, ist auf das konkrete Betreuungsangebot, das Umfeld, die Einstellung der Eltern zu Eigen- und Fremdbetreuung sowie auf die gesamten Umstände einschliesslich der finanziellen Situation beider Elternteile abzustellen.
Sind sich die Eltern nicht einig, wie die Eigen- und Fremdbetreuung aussehen sollte, wird das Gericht zu entscheiden haben. Die bisherige 10/16-Regelung, wonach dem betreuenden Elternteil vor dem Erreichen des zehnten Altersjahrs des jüngsten Kindes keine, und nach Erreichen des sechzehnten Altersjahrs eine 100%ige Erwerbstätigkeit zuzumuten war, dürfte unter dem neuen Recht nicht mehr gelten. Unter dem neuen Recht wird verschiedentlich die Schulstufen-Regelung diskutiert. Sie besagt, dass ab Eintritt Kindergarten (4.-5. Altersjahr) ein 20-30% Erwerbspensum, ab Eintritt Primarschule (6.-7. Altersjahr) ein 40-50% Erwerbspensum, ab Eintritt Oberstufe (11.-12. Altersjahr) ein 70-80% Erwerbspensum und ab Alter 16 des jüngsten Kindes ein 100% Erwerbspensum zumutbar ist. Allerdings sind auch hier die Altersgrenzen nur eine Regel; bei besonderen Umständen sind einzelfallweise und mit Blick auf das Kindeswohl Abweichungen möglich.
Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen nützlich. Als Lektüre lege ich Ihnen den folgenden Beitrag bei: Thomas Gabathuler, Kinderunterhalt: Noch wenig Licht im Nebel, in: plä 6/2017, S. 26 ff.
Freundliche Grüsse
Karin Anderer
Luzern, 29.1.2018

Vielen Dank Frau Anderer für Ihre Ausführungen!
Beste Grüsse
A.Maurice