Bei mittellosen Betagten führt der Eintritt ins Altersheim, die damit verbundene Wohnungskündigung und Haushalträumung regelmässig zu Kosten, welche über die EL nicht übernommen werden und von den Betroffenen aufgrund ihrer Mittellosigkeit nicht selber finanziert werden können. Dazu gehören:
1) Mietzins während Kündigungsfrist von mehr als 3 Monaten
Gemäss EL Wegleitung (RZ 3390.02) werden die Kosten für die Miete zusätzlich zu den Heimkosten während der Kündigungsfrist maximal für 3 Monate übernommen. Heimeintritte finden häufig ungeplant und aufgrund eines Pflegenotstandes statt. Die Wohnung kann dann erst nach erfolgtem Heimeintritt gekündigt werden. Zudem sind die vertraglichen Kündigunsfristen bei langjährigen Mietverträgen oftmals noch auf 2 Termine jährlich beschränkt. Das führt dazu, dass die Mietkosten noch länger als 3 Monate nach Heimeintritt bezahlt werden müssten.
2) Kosten für Räumung und Reinigung der Wohnung
Diese Kosten werden in der EL Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt. Bis vor einiger Zeit konnten hier immerhin noch die Reinigungskosten über die EL geltend gemacht werden. Räumung- und Entsorgungskosten jedoch nicht.
3) Eintrittspauschalen für Altersheime
Die Altersheime verlangen zunehmend eine Eintrittspauschale, Wiederbelegungspauschale oder ähnliches welche ebenfalls nicht im Rahmen der EL Bedarfsrechnung abgedeckt ist.
Können diese Kosten im Rahmen der existenziellen Grundsicherung über die Sozialhilfe (Kt. SO) übernommen werden oder muss von den betroffenen Personen in Kauf genommen werden, dass ein Heimeintritt unter diesen Umständen automatisch in eine Schuldensituation führt.
Herzlichen Dank
die Nutzerin "Gruli"
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Gruber
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Ich verstehe den von Ihnen geschilderten Sachverhalt so, dass die Betroffene Person ihren Lebensunterhalt grundsätzlich mit AHV- und PK-Rente und Ergänzungsleistungen zu finanzieren vermag, die EL gewisse Ausgabenposten aber nicht übernimmt und sich nun die Frage stellt, ob die Sozialhilfe trotz grundsätzlich fehlender Bedürftigkeit die von Ihnen genannten Kosten dennoch übernehmen kann.
Paragraf 147 Abs.1 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn (BG 831.1) besagt, dass Sozialhilfe dann auszurichten ist, wenn sich jemand in einer Notlage befindet. Auf der home Page des Kantons Solothurn lässt sich lesen, dass eine Notlage sich nach Art. 12 der Bundesverfassung definiert. Paragraf 2 von Art. 147 des Sozialgesetzes konkretisiert, dass der Zweck der Sozialhilfe die Existenzsicherung ist. Ob einmalige Leistungen möglich sind, wird aber nirgends ausdrücklich festgehalten. In Paragraf 152 des Sozialgesetzes wird zur Bemessung der Sozialhilfe dann aber grundsätzlich auf die SKOS-Richtlinien verwiesen. Diese besagen in Kaptitel C.1_2, dass im Sinne einer Prävention dann situationsbedingte Leistungen einmalig gewährt erden können, wenn damit eine drohende Notlage abgewendet wird. Ob das Sozialhilfehandbuch des Kantons Solothurn etwas zu dieser Thematik sagt, könnte ich nicht eruieren, da es zurzeit offenbar in Überarbeitung und nicht aufgeschaltet ist.
Aufgrund des Gesagten komme ich zum Schluss, dass die Aussicht, diverse Rechnungen aufgrund der fehlenden Finanzen durchaus eine drohende Notlage im Sinne der SKOS-Richtlinien darstellt und die Sozialhilfe aufgrund der Bestimmung in den SKOS-Richtlinien berechtigt ist, die von Ihnen genannten Kosten zu übernehmen. Dies würde meines Erachtens auch den kantonalen Bestimmungen nicht widersprechen.
Wenn Ihre Frage so gemeint ist, dass die ältere Person ergänzend zu den Ergänzungsleistungen bereits unterstützte wird, so können die von Ihnen genannten Beträge meiner Ansicht nach unter dem Titel situationsbedingte Leistungen nach Kapitel C.1 SKOS-Richtlinien übernommen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterzuhelfen.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach