Guten Tag
Ich begleite einen Klienten, welcher im Stundenlohn unbefristet als Masseur angstellt ist. Nun ist er kürzlich verunfallt und die Unfallversicherung des Arbeitgebers ist Kostenträger. Gelten im Falle einer Kündigung die Kündigungssperrfristen nach Dienstjahren gemäss OR? Zudem ist er während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von diesem Unfall in das AHV-Alter übergetreten, hätte aber gerne trotzdem dort weiter gearbeitet. Hat er trotzdem weiter Anspruch auf die Unfalltaggelder und Übernahme der Unfallbehandlungskosten und dies auch wenn es zu einer Kündigung kommen würde? Oder müsste er in diesem Falle in die Unfall-Aberedeversicherung übertreten, damit die Leistungen weiter fliessen?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geerte Frau Brumann
Ihr Klient steht kurz vor der Pensionierung. Nun stellt sich die Frage, ob zwischen Ihrem Klienten und der Arbeitgeberin geregelt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall mit der Pensionierung ende. In diesem Fall braucht es für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar keine Kündigung. Die Sperrfristen nach Art. 336c OR gelten diesfalls nicht. Anders verhält es sich aber, wenn der Arbeitsvertrag keine Bestimmung hinsichtlich Pensionierung enthalt. Diesfalls kann der Arbeitsvertrag auf den Pensionierungszeitpunkt gekündigt werden. Liegt in diesem Zeitpunkt ein Sperrfristengrund nach Art. 336c OR vor, so ist die Kündigung erst nach Ablauf der Sperrfrist möglich. Ob die Person im Stunden- oder Monatslohn angestellt ist, spielt für die Beurteilung keine Rolle.
Ihr Klient erlitt noch zur Zeit der Anstellung einen Unfall, was zur Folge hat, dass die obligatorische Unfallversicherung nach UVG zum Tragen kommt. Diese muss die Behandlungskosten übernehmen und Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit ausrichten (80% des versicherten Lohnes). Nun stellt sich die Frage der Dauer der Leistungspflicht der Unfallversicherung, wenn sich der Unfall zwar noch vor der Pensionierung ereignet hat, die Unfallfolgen jedoch über den Pensionierungszeitpunkt hinaus andauern.
Nach BGE 134 V 392 besteht ein Taggeldanspruch über das Pensionierungsalter hinaus, sofern die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt werden konnte oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen wurde. Das bedeutet auch, dass die Behandlungskosten für den vor der Pensionierung erlittenden Unfall noch zu Lasten der Unfallversicherung gehen.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank fürdie Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli