Guten Tag Herr Pärli
Ich habe eine Mitarbeiterin in der Beratung, welche im Dezember 2016 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat. Dieser beinhaltet den folgenden Absatz:
"Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, ausserhalb der festgesetzten Arbeitszeit Überstunden zu übernehmen, soweit sie diese zu leisten vermag und ihr dies auch zugemutet werden kann. Die Überstunden sind mit dem vereinbarten Salär und einer zusätzlichen Ferienwoche (5 Tage bei 100%) abgegolten.
Wie schätzen Sie eine solche Pauschalabgeltung vor? Ist dies rechtens?
Gerne höre ich von Ihnen.
Freundliche Grüsse, Andrea Aldous
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Aldous
Zwischen Überstunden und Überzeit muss unterschieden warden.
Nach Art. 321c Abs. 3 OR ist Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen oder zu kompensieren. Diese Regelung gilt aber nur, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, m.a.W., Art. 321c Abs. 3 OR ist dispositiv, d.h., die Bestimmung kann abgeändert warden durch Vertrag.
Die vorliegende Abgeltung der Überstundenarbeit durch eine zusätzliche Ferienwoche ist also ohne Weiteres zulässig. Zu beachten ist aber, dass diese Regelung nur zulässig ist, soweit die geleistete Arbeit nicht die im Arbeitsgesetz vorgesehenen Höchstarbeitszeiten von 45 bzw. 50 Stunden pro Woche überschreiten (je nach Branche). Die Limiten des Arbeitsgesetzes betreffen die zulässige Überzeit. Wenn mehr als die Höchstarbeitszeiten nach Arbeitsgesetz gearbeitet wird, so sind diese Zeiten gemäss Arbeitsgesetz zu kompensieren bzw. es sind Überzeitzuschläge geschuldet.
Zusammenfassend: Die Regelung ist zulässig. Wenn der betroffene Mitarbeiter oder die betroffene Mitarbeiterin mehr arbeitet als die im Arbeitsgesetz vorgesehenen Höchstarbeitszeiten, sind die Vorschriften des Arbeitsgesetzes zu beachten.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli