Guten Tag
Wir stellen fest, dass fremdsprachige Klienten oft Mühe haben, ihre Verpflichtungen gegenüber dem RAV und der Kasse wahrzunehmen. Dies insbesondere, weil sie die Ausführungen der BeraterInnen beim RAV nicht verstehen.
Ich möchte deshalb wissen, ob es einen Rechtsanspruch gibt, dass die RAV eine dolmetschende Person für die Beratung beiziehen. Selbstverständlich im Rahmen der Verhältnismässigkeit (keine Begleitung durch übersetzende Person aus dem privaten Umfeld möglich).
Besten Dank für eine Rückmedlung und freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Gnekow
Grundsätzlich gelten für Verfahrensfragen auch im AVIG die allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsverfahrens im ATSG und des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts.
Grundsätzlich gilt dabei, dass im Austausch mit den Behörden wie dem RAV die jeweils kantonal massgebenden Amtssprachen zur Anwendung kommen.
Ein eigentlicher einklagbarer Anspruch auf durch die Sozialversicherung finanzierte Übersetzung oder den Beizug eines/einer Übersetzerin wurde bislang soweit ersichtlich durch die Rechtsprechung nicht bestätigt (vgl. BGE 127 V 226; BGE 131 V 35 E 3.3).
Immerhin kann aber im Rahmen der Untersuchungsmaxime ein Anspruch des Beizuges eines Übersetzers in der IV bzgl. medizinischen Untersuchungen und Abklärungen (BGE 127 V 226 Erw. 2b/bb) bestehen.
Mit Blick darauf, dass oft nur mit Hilfe eines Dolmetschers überhaupt der Sinn und Zweck der Abklärung zur Vermittlungsfähigkeit, bzw. zur erfolgversprechenden beruflichen Intergration gelingen kann, werden aber in vielen RAV Dolmetscher zugezogen und die Kosten als Teil der Vollzugskosten betrachtet.
Die RAV, bzw. die Kantone, sehen aber in unterschiedlicher Weise und Qualität (zum Teil auch interkulturelle Übersetzungen) Übersetzungsdienste beim RAV vor. Sie können die Kosten von Dolmetscherdienstleistungen grundsätzlich über die Vollzugskostenentschädigung beim Bund geltend machen, beschränkt auf die Beratung für stellensuchende Person, welche Anspruch oder Aussicht auf einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben (wenn sie also z.B. die Beitragszeit erfüllen etc.).
Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen dazu, dass in entsprechenden Fällen pro-aktiv mit dem RAV abgesprochen wird, ob die entsprechende Übersetzung garantiert werden kann durch ein Beratungsgespräch. Im Zweifel kann auch nach den rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen gefragt werden, wenn eine abschlägige Antwort erfolgt. Wenn die Möglichkeit besteht kann die Frage auch in kantonalen IIZ-Koordinationsgremien eingebracht werden. Ev. bestehen dort kantonal Behördenabsprachen.
Mit Blick auf die Zielsetzung ist es auf jeden Fall ratsam, für den Fall, dass die Übersetzung nicht (oder nicht in genügener Qualität) durch das RAV erfolgt, über andere Wege der versicherten Person zu ermöglichen, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer zu ermöglichen während der RAV-Gespräche.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot