Guten Tag,
bei einem Klienten von mir stellen sich folgende Fragen:
Er ist aktuell in einem Anstellungsverhältnis, das auf Ende Oktober 2021 endet. In der Zwischenzeit hat er eine neue Arbeitsstelle gefunden und möchte dort bereits Anfangs Oktober 2021 anfangen. Er hat noch einen Ferienanspruch von 4 Wochen. Diesen möchte er gerne im Oktober beziehen, der "alte" Arbeitgeber ist damit aber nicht einverstanden und möchte ihm die Ferien auzahlen. Darf er darauf bestehen, dass er die Ferien beziehen kann? gilt es etwas zu beachten wenn sich die Arbeitsverhältnisse überschneiden oder ist das problemlos?
Vielen Dank für die Rückmeldung
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Meier
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Ferien dienen der Erholung und sind deshalb grundsätzlich zu beziehen. Nach Art. 329d ist eine Auszahlung der Ferien während des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig. Anders verhält es sich, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Ferienanspruch besteht. Diesfalls ist ein Ferienbezug "in natura" nicht mehr möglich und die Ferien sind in Geld abzugelten, siehe dazu auch BGE 131 III 45.
Nach Art. 329c bestimmt die Arbeitgeberin den Zeitpunkt der Ferien, sie hat aber dabei auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Zu den rechtlich geschützten Bedürfnissen gehört sicher, bsw. innerhalb der Kündigungsfrist eine Stelle zu suchen oder zu Erholungszwecken noch Ferien zu beziehen. Nicht dazu gehört indes die Beschäftigung noch während der laufenden Vertragsdauer bei einem anderen Arbeitgeber, siehe dazu Art. 329d Abs. 3 OR.
Es zeigt sich also: Die Rechtsposition ihres Klienten ist eher ungünstig zwar darf auch die Arbeitgeberin nicht einfach ohne Berücksichtigung der Interessen des Arbeitsnehmers den Zeitpunkt des Bezugs oder Nichtbezuges der Ferien anordnen. Möchte ihr Klient zumindest einen Teil der noch ausstehenden Ferien im Oktober beziehen, müsste der Arbeitgeber hier entgegenkommen und z.B. zwei Ferien gewähren und den Rest ausbezahlen. Ihr Klient hat aber kein Recht darauf, schon in der noch laufenden Kündigungsfrist beim neuen Arbeitgeber mit der Arbeit zu beginnen. Erforderlich wäre hier ein Aufhebungsvertrag auf anfangs oder allenfalls auch Mitte September. Wenn sich Ihr Klient diesbezüglich mit der Arbeitgeberin einigen kann, steht dem nichts entgegen.
Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli