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Übernahme Kosten Haushaltshilfe

Veröffentlicht:
11.09.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Bei einer MS-betroffenen Klientin mit gesundheitlichen Einschränkungen im Alltag hat der Arzt zur Unterstützung eine Haushaltshilfe empfohlen.

Die Klientin erhält Sozialhilfe, die Klientin ist alleinstehend und wohnt alleine. Die Übernahme der Kosten für die Haushalthilfe wurden von der zuständigen Sozialarbeiterin abgelehnt mit den folgenden Begründungen:

-Von unterstützten Personen kann erwartet werden, dass sie Freunde und Familie um periodische Hilfe anfragen und diese auch in Anspruch nehmen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht täglich anfallende Haushaltsarbeiten nicht mehr selber erledigen können

-Gemäss §2 SHG hat die Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen. Die Sozialhilfe hat somit ergänzenden Charakter. Im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe werden nicht nur die eigenen Möglichkeiten und Mittel der Klientin, sonder auch andere Leistungen berücksichtigt. Dabei geht es unter anderem um andere gesetzliche Leistungen wie z.B. solche der Sozialversicherungen oder auch Leistungen sozialer Institutionen, d.h von privaten oder kirchlichen oder besonderen öffentlichen Hilfswerken (z.B. MS-Gesellschaft)

Fragen:

->wie ist Ihre Einschätzung zum Einspannen von Freunden/Familienangehörigen (mit anderem Wohnsitz) für die Übernahme von Haushaltshilfe? Kann dies von Sozialhilfebeziehenden erwartet werden?

->aus unserer Sicht gehen Leistungen der Sozialhilfe den Leistungen von privaten/öffentlichen Hilfswerken vor, d.h. diese sollen aus unserer Sicht dort greifen, wo eine Finanzierung nicht über Sozialversicherungen/Soziahilfe möglich ist: wie sehen Sie dies?

Besten Dank für Ihre Antwort

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Ruch

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Für diesen Zweck wäre ich Ihnen dankbar, Sie könnten mir den Kanton angeben, in welchem sich die zuständige unterstützungspflichtige Gemeinde befindet.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder

Sehr geehrte Frau Schnyder

Die unterstützungspflichtige Gemeinde liegt im Kanton Zürich.

Besten Dank für Ihre Beantwortung der Anfrage und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Ruch

Die Übernahme von Kosten für die Haushaltshilfe richtet sich im Kanton Zürich nach den SKOS-Richtlinien (Stand 1.1.2017), welche in Bemessungsfragen für den Kanton Zürich bzw. die Zürcher Gemeinden massgebend sind (§ 17 Abs. 1 SHV), soweit nichts Abweichendes geregelt ist. § 15 Abs. 2 SHG hält nur in Bezug auf die Pflege fest, dass diese, soweit notwendig, von Seiten Sozialhilfe u.a. zuhause sichergestellt werden muss. Für die Frage der Haushaltshilfe lässt sich dem zürcherischen Sozialhilferecht keine gesonderten Bestimmungen entnehmen, so dass die SKOS-Richtlinien alleine zu beachten sind. Nach Kap. C.1.4 der SKOS-Richtlinien können Kosten, die über die medizinische Grundversorgung gemäss KVG hinausgehen, im Einzelfall sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sein. Weiter erwähnt Kap. C.1.4 SKOS-Richtlinien, dass u.a. Hilfe, Betreuung und Pflege zu Hause (oder in Tagesstrukturen) vergütet würden. Nach Kap. C.1 SKOS-Richtlinien zählen solche Kosten zu den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen, bei denen den Sozialhilfeorganen nur ein enger Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Übernahme nach Kap. C.1 SKOS-Richtlinien ist, dass durch das Nichtgewähren der situationsbedingten Leistung die Grundversorgung des Haushaltes in Frage gestellt ist. Dem Züricher Sozialhilfe­-Behördenhandbuch ist in Ziff. 8.1.04 zu entnehmen, dass mit krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder grösserer Schaden abgewendet werden kann.

Soweit im vorliegenden Fall die Haushaltshilfe aufgrund der Erkrankung begründet und ärztlich ausgewiesen ist, dient sie dem Erhalt der Selbständigkeit, aber auch indirekt der sozialen Einbettung und verhindert unter Umständen grösseren Schaden, der durch den vernachlässigten Haushalt entstehen kann, und wäre somit als situationsbedingte sowie grundversorgende Leistung im Sinne von Kap. C.1 i.V.m. C.1.4 SKOS-Richtlinien zu übernehmen.

Die Kostenübernahme kann demzufolge nicht ohne weiteres mit Verweis auf ein allfälliges privates Helfernetz, das sich ausserhalb des Haushaltes der Klientin befindet, abgelehnt werden. Soweit die Hilfe von Freunden und Verwandten gar noch nicht etabliert ist, verstösst dieser Ablehnungsgrund gegen das Subsidiaritätsprinzip, wonach nur rechtzeitig vorhandene Drittleistungen gegenüber der Sozialhilfe vorrangig sind (§ 15 SHG). Ausserdem wird damit weder dem Bedarfsdeckungsprinzip nach Kap. A.4 SKOS-Richtlinien noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV) Rechnung getragen. Es wäre dann anders, wenn die Klientin bereits über ein eingespieltes, externes privates Helfernetz verfügt, das freiwillig die erforderliche Haushaltshilfe erbringt und die Klientin nun – ohne ersichtlichen Grund – darauf verzichten möchte. Bei der Hilfe aus dem privaten Umfeld wäre aber ebenfalls das Zürcher Sozialhilfe-Behördenhandbuch Ziff. 8.1.04 zu beachten. Dieses verweist als Orientierunghilfe auf die Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) und die betreffende kantonale Verordnung (ZLV). In den §§ 11 f. ZLV sieht die ZLV gar Vergütungen für Personen ausserhalb des Haushaltes vor, sogar auch für Familienangehörige, soweit sie einen Erwerbsausfall verzeichnen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Ablehnungsgrund fraglich, da nicht ohne weiteres von Gratis-Arbeit des Helfernetzes ausgegangen werden darf.

Nach dem Gesagten erscheint der Ablehnungsgrund in verschiedener Hinsicht als problematisch. Wurde die Ablehnung bereits verfügt, wäre auf Basis der vorliegenden Ausführungen zu prüfen, ob der Rechtsweg eingeschlagen werden sollte.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder