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Übernahme Heizkosten

Veröffentlicht:
25.04.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren
Frau X bezog von März 2016 bis Ende Februar 2017 WSH. Im Februar 2017 reichte Frau X die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom Juli 2015 bis Juni 2016 zur Rückerstattung ein. Im Schwyzer Handbuch unter B2 ist festgehalten: Sofern die Nebenkosten im Mietvertrag nicht als Pauschale festgehalten wurden, sind diese Kosten zusätzlich zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen. Die Heiz-/Nebenkostenabrechnungen müssen vorgelegt werden.
Die zuständige Behörde lehnte die Übernahme der Nebenkosten ab, weil in der entsprechenden Verfügung die maximal zu übernehmende Miete inklusiv Nebenkosten unpräjudiziell auf CHF 1500.- festgelegt wurde. Eine anteilsmässige Übernahme der Kosten lehnte die Behörde ebenfalls ab. Obwohl Frau X für den Fall, dass die Fürsorgebehörde ihr Begehren ablehnt, eine beschwerdefähige Verfügung verlangte wurde ihr keine neue Rechtsmittelfrist eröffnet. In ihrer Begründung schreibt die Behörde: dass die erwähnten Beschlüsse in Rechtskraft erwachsen sind und er Sachverhalt betreffend der Übernahme von Mietkosten inklusive Nebenkosten abschliessend behandelt wurde.
Zur Überbrückung wird Frau X. von März bis Ende Mai 17 weiterhin unterstützt. Die Behörde hat in ihrer Verfügung erneut festgehalten, dass die Miete inklusiv Nebenkosten unpräjudiziell anerkannt wird. Heisst dies nun, dass Frau X die Heizkosten für den Zeitraum vom Juli 2016 – bis Mai 2017 von der Behörde ebenfalls nicht rückerstatten lassen kann?
Sollte dies aus Ihrer Sicht möglich sein, was wäre beim Antrag zu beachten?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Luzia Schwegler

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Schwegler
Wie Sie richtig ausführen, sind nach B.2 des Sozialhilfehandbuchs des Kantons Schwyz Nebenkosten (Heizung/Warmwasser usw.) von der Sozialhilfe zusätzlich zu übernehmen, sofern die Nebenkosten im Mietvertrag nicht als Pauschale festgehalten wurden. Die Heiz-/Nebenkostenabrechnungen müssen vorgelegt werden.
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist mir nicht ganz klar, ob im Mietvertrag selbst eine Pauschale oder Akontozahlungen vereinbart wurden. Ich gehe davon aus, dass Akontozahlungen vereinbart wurden, wenn eine Abrechnung gemacht wird. Grundsätzlich müssten die nun nachzubezahlenden Nebenkosten aufgrund der obgenannten Bestimmung deshalb von der Sozialhilfe übernommen werden.
Nun scheinen die Sozialhilfebehörden verfügt zu haben, dass nur bis zu einer Obergrenze ein Mietzins inkl. Nebenkosten übernommen wird und das erst noch unpräjudiziell. Ich finde weder im Sozialhilfegesetz noch in der Sozialhilfeverordnung oder dem Handbuch des Kantons Schwyz eine Bestimmung, die besagt, dass die Sozialhilfebehörde einen Maximalbetrag festlegen darf. Ich zweifle deshalb bereits dieses Vorgehen an. Noch mehr stört mich, dass nun abgelehnt wird, eine konkrete anfechtbare Verfügung betr. Nebenkostenabrechnung zu erlassen mit der Begründung, es sei bereits verfügt worden, wenn ja eben unpräjudiziell - also ohne eine rechtliche Verpflichtung anzuerkennen - verfügt wurde. Ich bin deshalb der Meinung, dass Frau X. nun zumindest Anspruch auf eine Verfügung betr. die konkret entstandenen Nebenkosten hat. Wenn die Sozialhilfebehörde nicht einlenken will, empfehle ich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Rechtsmittelinstanz.
Ergänzend möchte ich allerdings ausführen, dass die Unterstützung im März 2016 aufgenommwen wurde, die Abrechnung aber von Juli 2015 bis Juli 2016 geht, also grösstenteils eine Periode vor Unterstützung betrifft. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Sozialhlfe auch die über der Aktontozahlung liegenden Nebenkosten für die Monate vor Unterstützungsbeginn übernehmen muss oder ob sie nur die für die Monate März bis Juli 2016 übernehmen muss. Hier kommt es meiner Ansicht nach darauf an, ob die Sozialhilfe auf den Rechnungseingang oder die Anspruchsentstehung abstellt. Dies kann ich den rechtlichen Grundlagen aber leider nicht entnehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft gedient zu haben. Bei Unklarheiten können Sie sich gerne erneut an mich wenden.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach