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überhöhte Miete bei familiären zwei Generationenhaushalt

Veröffentlicht:
27.03.2023
Kanton:
Luzern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag 

kurzer Fallbeschrieb:

Der Sohn angestellt zu 100% wohnt bei seinen Eltern. Die Eltern werden von der Sozialhilfe unterstützt. Die Miete wurde bereits an die örtliche Mietzinsrichtlinie (MZR) angepasst, da sie um 700.- die MZR übersteigt. Beim Sohn wid ein Haushaltsführungsbeitrag berechnet, wobei ihm den restlichen überhöhte Mietanteil vollümfänglich ins Budget eingerechnet wird. 

Die Fragestellung lautet wie folgt:

Kann die Übernahme der überhöhten Mietkosten durch den Sohn als Einnahme von Dritten ins Budget der Eltern angerechnet werden? Bzw. somit anstatt Haushaltsführungsbeitrag die Übernahme MZR als Einnahme eingerechnet werden?

Wielange sind zweckgebundene Einnahmen von Dritten im Rahmen der Sozialhilfe zu dulden/gerechtfertigt?

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Gerne beantworte ich Ihre Frage. Wie Sie darlegen, handhaben Sie die Wohngemeinschaft als Wohn- und Lebensgemeinschaft und bringen die Regeln der SKOS-Richtlinien (SKOS-RL) zur Entschädigung der Haushaltsführung zur Anwendung (D.4.5 SKOS-RL). Der Kanton Luzern hat weder im Sozialhilfegesetz (SHG / LU) noch in der Sozialhilfeverordnung (SHV / LU) eigenständige Regelungen, sodass über § 31 Abs. 1 SHG / LU die erwähnte Regelung der SKOS-RL wegleitend zur Anwendung gelangt (so auch das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe D.4.5). Die betreffende Praxishilfe «Erweitertes SKOS-Budget» sieht bei der Bemessung der Entschädigung für die Haushaltsführung vor, dass der nicht unterstützten Person jener Anteil der Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) angerechnet wird, der nicht im Budget der unterstützten Person berücksichtigt wird (siehe Erweitertes SKOS-Budget auf S. 1 der Praxishilfe unter Wohnkosten [C.4]). Damit nehmen die Praxishilfen der SKOS-RL in Kauf, dass über den nicht unterstützten Wohnungspartner bzw. die nicht unterstützte Wohnungspartnerin eine überteuerte Wohnung finanziert werden kann. Lediglich beim stabilen Konkubinat sehen die Praxishilfen vor, dass die überhöhte Miete nur so lange angerechnet wird, bis eine zumutbare günstige Wohnung zur Verfügung steht (siehe Praxishilfe 1. Konkubinatsbeitrag / Wohnkosten). Bei den übrigen Wohn- und Lebensgemeinschaften sehen die Praxishilfen kein Korrektiv vor. Ich denke, Hintergrund der Praxishilfe ist, dass bei Wohn- und Lebensgemeinschaften, soweit es sich nicht um ein stabiles Konkubinat handelt, die nicht unterstützte Wohnpartnerin ihre gewohnte Lebenshaltung beibehalten dürfen sollte, abgesehen natürlich von der Entschädigung für die Haushaltsführung.  Obschon es sich nicht um die Richtlinie selber handelt, sondern um die Praxishilfe dazu, sorgt die Praxishilfe zur Bemessung von Beiträgen nicht unterstützter Wohnpartner für eine einheitliche Handhabung. Insoweit tendiere ich zu Zurückhaltung in Bezug auf die von Ihnen anvisierte Anrechnung von Dritteinnahmen, auch im Sinne einer Einzelfallausnahme (Individualisierungsrundsatz). Ein solches Vorgehen käme vorliegend meiner Meinung nach nur in Frage, wenn klar wäre, dass der Sohn die gemeinsame Wohnung nur reduziert nutzt und es offensichtlich ist, dass er nicht seinen Wohnstandard, sondern jenen der Eltern finanziert. Dafür braucht es eindeutige Indizien, zum Beispiel, dass der Sohn weit ausserhalb der Gemeinde arbeitet und selten am Wochenende zurückkehrt. Dass der Mietvertrag nur auf den Namen der Eltern lautet, würde als einziges Kriterium jedenfalls nicht ausreichen, da dies familiär bedingt ist. Letztlich bedarf es meiner Meinung nach einer vertieften Sachverhaltsabklärung, um die Anrechnung von Dritteinnahmen als abweichende Handhabung zur Praxishilfe zu rechtfertigen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder