Liebes Expertenteam
Wir gelangen mit folgender sozialhilferechtlichen Frage an Sie:
Eine Klientin bezieht bei uns Sozialhilfe. Sie ist aktuell per FU in der Psychiatrie. Vor Eintritt in die Psychiatrie hat sie ihre Wohnung gekündigt, da sie in einer anderen Region eine Wohnung fand. Die neue Wohnung wurde jedoch auch umgehend wieder gekündigt und sie zog zurück in die alte Wohnung, so dass unser Dienst wieder zuständig ist. Die Wohnung ist für eine Person über dem Mietzinslimit. Ihre Kinder sind bereits seit längerer Zeit per Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts platziert. Eine Rückplatzierung ist unwahrscheinlich. Die Kinder kommen auch nicht zum Besuchsrecht. Die Miete war noch in der Zeit als die Kinder bei ihr lebten in den Richtlinien. Nach dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde keine Verfügung erlassen, die darauf hinwies, dass sie sich eine neue Wohnung suchen muss.
Die Klientin ist aktuell schwer psychiotisch. Sie möchte jedoch nach dem Klinikaufenthalt zurück in die Wohnung und möchte nicht kündigen.
Wie verhält sich der Sachverhalt in Bezug auf die Höhe des Mietzinses, welcher der Sozialdienst ausrichtet? Sie ist in ihrem jetzigen Zustand nicht in der Lage den Sachverhalt zu beurteilen, oder sich eine Wohnung zu suchen. Eine Platzierung möchte sie nicht. Es ist anzunehmen, dass sie nach dem FU wieder in die Wohnung zurück geht und es als bald wieder zu einer psychiatrischen Verschlechterung kommt und sie erneut in die Psychiatrie eingewiesen werden muss. Dies war bereits schon häufiger der Fall. Wie ist mit der deutlich überteuerten Miete zu verfahren? Welche verfahrensrechtlichen Schritte, auch im Hinblick auf die psychiatrische Erkrankung, sind zu beachten?
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse
Sabine Bauer
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Bauer
Vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Art. 25 des Sozialhilfegesetzes Bern vom 11.06.2001 (SHG, BSG 860.1) besagt, dass den Gegebenheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung zu tragen ist. In Art. 31 SHG wird festgehalten, dass der Regierungsrat eine Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe erlässt. In dieser Verordnung vom 24.10.2001 (SHV, BSG 869.111) bestimmt der Regierungsrat in Art. 8 dann, dass die SKOS-Richtlinien zur Anwendung kommen. In Kapitel B.3 dieser wird die Miete geregelt. Es wird empfohlen, eine Obergrenze festzulegen und die überhöhte Miete solange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung gefunden ist. Allerdings ist die Situation im Einzelfall zu prüfen und u.a. die gesundheitliche Situation zu berücksichtigen. Diese Regelung nimmt das Sozialhilfehandbuch Bern auf und hält unter Ziff. 3.1.2 zum Thema Mietzins fest, dass der überhöhte Mietzins weiter zu bezahlen ist, wenn ein Wohnungswechsel u.a. aus gesundheitlichen nicht möglich ist.
Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt scheint mir ein Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, weshalb meiner Ansicht nach der überhöhte Mietzins solange zu bezahlen ist, bis die Klientin gesundheitlich wieder in der Lage ist umzuziehen. Es wird medizinisch zu beurteilen sein, wann ein Wohnungswechsel zumutbar ist.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach
Guten Tag Frau Loosli
besten Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Freundliche Grüsse
Sabine Bauer