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Taggelder ALV/Stipendien

Veröffentlicht:
28.11.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Abend liebes Expertenteam,
ich gelange mit folgender Anfrage an Sie:
Eine Studierende hat sich für präventive Beratung gemeldet. Sie studiert Teilzeit und hat Stipendien angemeldet. Ebenso hätte sie Taggelder von der Arbeitslosenkasse zu Gute, welche sie jedoch noch nicht geltend gemacht hat. Kann die Erziehungsdirektion in ihrer Berechnung mögliche Arbeitslosengelder einrechnen und sie somit "zwingen" diese geltend zu machen?
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse
Sabine Bauer

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Sabine
Das ist eine Frage des kantonalen Stipendienrechts. Im Kanton Bern gilt das Gesetz über Ausbildungsbeiträge (BSG 438.31). Gemäss Art. 15 dieses ABG gilt, dass Stipendien gewährt werden, wenn die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichend.
Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen sind das Einkommen, das Vermögen und die anerkannten Lebenshaltungskosten der Verpflichteten massgebend (Art. 17 ABG). Im Budget der Auszubildenden werden das aktuelle Einkommen während der Ausbildung und das ausgewiesene Vermögen berücksichtigt.
Art. 15 der ABV (der Verordnung zum Gesetz) beinhaltet einige Aspekte zur Bemessung der Stipendien oder Darlehen. Unter anderem wird vorgesehen, dass die Einkommen sich aus den wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG) zusammensetzen. Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget das Total der für die rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt. Ergänzungsleistungen werden zum Total der Einkünfte hinzugerechnet, sofern diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungskosten dienen. Es wird auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende, rechtskräftige Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern abgestellt. Ist die massgebliche Steuerveranlagung nicht rechtskräftig, wird auf die provisorische oder die letzte, rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt. Ansonsten wird eine eigene Rechnung im Rahmen des Stipendienverfahrens aufgestellt
Zu den entsprechenden Einnahmen gehört auch die Arbeitslosenentschädigungen. Also ist es korrekt, dass diese angerechnet werden.
Ich hoffe, das dient Dir.
Peter Mösch Payot

Guten Tag Peter
besten Dank für die Antwort.
Die konkrete Frage wäre nun, ob bei der Berechnung der Stipendien hypothetisch ALV-Taggelder einberechnet werden, die die Studierende nicht beantragt hat.
Ich grüsse Dich freundlich.
Sabine