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Stopp der Alimentenzahlung, wenn Kind über längere Zeit beim Unterhaltspflichtigen Elternteil lebt?

Veröffentlicht:
18.02.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Guten Tag
Ich habe einen Klienten, dessen Tochter bei der Kindsmutter lebt. Der Vater muss einen hohen Betrag an Kinderalimenten (und auch Frauenalimente) zahlen. Aufgrund Krankheit der Kindsmutter ist diese seit gut 6 Wochen stationär untergebracht. Die Tochter lebt nun vorübergehend gänzlich beim Vater (insgesamt schon 8 Wochen). Muss der Vater trotzdem jeweils die Kinderalimente an die Frau zahlen? Was raten Sie dem Klienten in dieser Situation?
Mit bestem Dank für Ihre Antwort und mit freundlichen Grüssen, Movis AG, T. Janowsky, dipl Sozialarbeiterin HFS

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Frau Janowsky
Ja, das muss er. Das Scheidungsurteil ist weiterhin gültig, nur wenn der Vater das Urteil abändern lässt, kann er sich von der Unterhaltspflicht befreien. Für die Abänderung des Kindesunterhalts gilt Art. 286 Abs. 2 ZGB, bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag neu fest oder hebt ihn auf. Die Erkrankung der Mutter dauerte bis jetzt 8 Wochen, was noch keine lange Zeitspanne ist. Sie trägt wohl auch weiterhin Kosten für Ihre Tochter, wie Wohnkosten, Krankenkassenprämien usw.
Der Vater kann allerdings mit der Mutter die aktuelle Unterhaltszahlung anders vereinbaren. Die Mutter kann ihm z.B. den Betrag, den er aktuell für die Tochter aufwendet, erlassen. Die Mutter soll ihm das im Nachhinein schriftlich bestätigen (im Voraus kann sie nicht auf den Kindesunterhalt verzichten). Diese Bestätigung ist wichtig, da weiterhin das Urteil gilt, und man von ihm so nicht den Betrag nachfordern kann. Hat er keine Bestätigung, steht er beweismässig schlecht da.
Sollte die Tochter zukünftig für immer beim Vater leben, so können die Eltern bei Einvernehmlichkeit den Kindesunterhalt bei der KESB abändern lassen. Im Streitfalle ist das Gericht anzurufen.
Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen nützlich und ich grüsse Sie freundlich
Luzern, 21.2.2019
Karin Anderer